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Der große Goldraub von 1933 oder das Goldverbot

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Der große Goldraub von 1933 oder das Goldverbot Empty Der große Goldraub von 1933 oder das Goldverbot

Beitrag  Andy So Apr 16, 2017 7:20 am

Ein Goldverbot bedeutet ein privates Handels- und Besitzverbot für das Edelmetall Gold. Hierbei legt eine Regierung gesetzlich fest, dass privater Goldbesitz an staatlichen Annahmestellen abgegeben und gegen Landeswährung eingetauscht werden muss.

Der große Goldraub von 1933 oder das Goldverbot 220px-Executive_Order_6102
Verfügung des US-Präsidenten zum Goldverbot 1933 (Executive Order 6102)

Durchführung

Bei einem Goldbesitzverbot müssen Privatpersonen ihren Besitz an Gold (Münzen, Barren, Nuggets, Zertifikate) an staatlichen Annahmestellen abgeben und erhalten eine Entschädigung in der Landeswährung ausgezahlt. Sie dürfen Gold meist nur noch in Form von Schmuck und Münzsammlungen bis zu einer gesetzlich festgelegten Wertgrenze besitzen. In den USA lag beispielsweise im Jahre 1933 diese Wertgrenze bei 100 US-Dollar. Ausnahmen bestehen oft für Branchen, in denen mit dem Edelmetall gearbeitet wird, wie beispielsweise Juweliere, Kunsthandwerker und Zahnärzte. Im Dritten Reich gab es – neben dem Verbot des Privatbesitzes auch ein Verbot des gewerblichen Goldbesitzes.

Ein Besitzverbot wird meist von Regierungen erlassen, wenn sich Staaten in einer Währungskrise befinden. Die Gründe für eine Währungskrise können in schlechten makroökonomischen Fundamentaldaten liegen (z. B. hohe Staatsverschuldung), so dass ein fester Wechselkurs drastisch überbewertet ist. Die Anleger erwarten langfristig eine Korrektur des Paritätskurses und bringen mit ihrer „Spekulation gegen die Währung“ die Krise zum Ausbruch. Weil sie eine starke Abwertung erwarten, meiden sie die unsichere Währung und investieren in Edelmetalle sowie vermeintlich sichere Währungen („Kapitalflucht“). Um die Währung zu stützen, erlassen Regierungen Gesetze und Verordnungen, die eine Erfassung sowie Einziehung von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) und Devisen zum Ziel haben. Die Goldablieferungspflicht dient außerdem dazu, mit dem abgelieferten Gold lebenswichtige Importe zu finanzieren.

Das Goldverbot ist meistens verbunden mit strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Sanktionsdrohungen. Besitzverbote sind als Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum besonderen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit unterworfen. Sie sind in der Regel nicht sehr effektiv, da viele Privatpersonen ihre Goldbestände nicht angeben oder auch nicht abliefern. Wo der Goldbesitz verboten ist, blüht entweder der Goldschmuggel, der die schwarzen Märkte – gegen ein entsprechendes Aufgeld – versorgt, oder die Bürger kaufen das Gold im Ausland.

Geschichte
Antike

Verbote und Beschränkungen des privaten Gold- und Silberbesitzes gab es in der Geschichte in allen Gesellschaftssystemen, angefangen von der klassischen Antike über die mittelalterlich-feudale Gesellschaft bis zu den sozialistischen Staaten und Entwicklungsländern der Neuzeit. Es gab sie nicht nur in totalitären Diktaturen, sondern auch in demokratischen Ländern.

Im Alten Ägypten war nach einer Königsinschrift aus der Zeit der 19. Dynastie (1292–1186 v. Chr.) der private Besitz von Gold verboten, da Gold als königliches Metall (Fleisch der Götter) galt. Es wurde von den Heiligtümern verwaltet und nur Pharaonen und Priester trugen es als Stellvertreter der Götter auf Erden bei der Ausübung ihrer Religion.[1]

In Sparta durfte die Bevölkerung nicht am Geschäftsleben teilhaben. Der Besitz von Gold und Silber war lange Zeit verboten, was durch Hausdurchsuchungen streng kontrolliert wurde. Als durch Lysander nach 404 v. Chr. große Mengen an Tributen nach Sparta kamen, wurde auf privaten Besitz von Edelmetall die Todesstrafe gesetzt. Die Datierung des Gold- und Silbergeldverbots in Sparta ist umstritten. Aus Überlieferungen von Xenophon, Plutarch und Iustinus ist bekannt, dass erstmals Lykurg um 800 v. Chr. den Besitz von Gold- und Silbermünzen untersagt haben soll. Nach heutigem Forschungsstand stammt das ‚lykurgische Verbot‘ wahrscheinlich aus der Zeit zwischen 550 und 520 v. Chr. Eigene Münzen begann der Staat erst um 300 v. Chr. zu prägen. Das Verbot war aber längst umgangen worden und trat bald danach außer Kraft.[2]

Im Römischen Reich waren infolge der Bürgerkriege die Kreditverhältnisse gestört. Gaius Iulius Caesar versuchte die Schuldenkrise durch Reformen zu lösen. Er erließ zunächst die Zinsen und ordnete an, dass in Streitfällen Schiedsrichter das Vermögen der Schuldner einschätzen sollten. Da nun viele ihr Geld horteten, verbot Caesar 49 v. Chr. nach Angaben von Cassius Dio, dass irgendeine Person mehr als 15.000 Denaren (= 60.000 Sesterz) in Gold oder Silber besitzen dürfe. Seine Maßnahmen erwiesen sich als unzulänglich, weil sie ohne Kontrolle nicht durchführbar waren.[3]
Mittelalter

Im Kaiserreich China begann die Zentralregierung 1024 monopolisiert offizielle staatliche Banknoten in Umlauf zu bringen. Sie waren durch kaiserliches Gold und Silber gedeckt und konnten sich im 12. Jahrhundert als wichtigstes Zahlungsmittel etablieren. Der mongolische Herrscher Kublai Khan, Kaiser von China und Gründer der Yuan-Dynastie, schaffte 1273 die Edelmetalldeckung ab und führte damit die weltweit erste Fiat-Währung ein. Der Besitz von Gold und Silber war verboten, beide Metalle mussten restlos der Regierung übergeben werden. Übermäßiger Banknotendruck führte immer wieder zu erheblicher Inflation, denen 1287 und 1309 nur mit einer Währungsreform begegnet werden konnte.[4]

Gegen Ende des 13. Jahrhunderts versuchte König Gaichatu von Persien die durch seinen extravaganten Lebensstil und eine durch Rinderpest entleerte Staatskasse durch die Emission von Fiatgeld wieder zu füllen. Am 13. August 1294 ließ er verkünden, dass jeder, der das neue Papiergeld nicht akzeptiere, mit dem Tode bestraft werde. Gold und Silber in Privatbesitz sollten dem Staat übergeben werden. Die iranische Papiergeldemission zielte, analog wie dies in China unter Kublai Khan der Fall war, darauf hin, das gesamte Edelmetall des Landes dem damals aller Barmittel entblößten Staatsschatz zuzuführen und auf diese Weise der Regierung, politisch und wirtschaftlich, völlige Unabhängigkeit zu sichern. So gut wie keiner der Untertanen hatte Aussicht, sein der Reichskasse übergebenes Edelmetall jemals wieder für Papiergeld zurückzuerhalten. Das Experiment wurde nach zwei Monaten eingestellt und war ein totaler Fehlschlag. Der Handel kam zum Erliegen und es brachen Unruhen auf den Basaren aus. Dem König blieb keine andere Wahl als seine Proklamation zu widerrufen. Er wurde kurz darauf ermordet.[5][6]

Die Papiergeldentwertung in China setzte sich während der Ming-Dynastie fort, weshalb Kaiser Hongwu den Besitz von Gold und Silber 1375 erneut verbot. 1450 wurde der Neudruck von Banknoten ausgesetzt und erst ein Jahr vor dem Fall der Dynastie, 1643, wieder aufgenommen. Wegen der traditionellen Instabilität der staatlichen Währung wurden wichtigere Transaktionen meist über eigene, private Zahlungssysteme abgewickelt. Die Instabilität lag vor allem in der mangelnden Konvertierbarkeit begründet, das heißt, der Wert des Papiergelds unterlag immer Zwangsmaßnahmen, der Regulierung und Manipulation des Staates und nicht volkswirtschaftlichen Prinzipien.[7]
Frühe Neuzeit

In Frankreich war 1720 unter John Law, Generalkontrolleur der Finanzen von König Ludwig XV., der Privatbesitz von Gold verboten. Law vertrat die Auffassung, mittels ungedeckter Banknoten könne der Staatsreichtum vermehrt werden. Damals wurde Papiergeld erstmals in großem Stil verwendet. Edelmetalle waren in der Bevölkerung als Geld anerkannt, Banknoten aber nicht. Folglich erließ Law am 27. Februar 1720 ein Edikt, das den privaten Besitz von mehr als 500 Livre Gold und Silber verbot. Banknoten waren ab sofort das einzige legale Zahlungsmittel. Die erheblich gestiegene Geldmenge des Papiergeldes und der allmählich eintretende Vertrauensverlust in die neue künstliche Währung führte zu Inflation. Investoren tauschten das Papiergeld in Aktien, Immobilien und Land, deren Preise stiegen (siehe Mississippi-Spekulation). Die Spekulationsblase platzte, der Wert der Anlagen sank ebenso rasch wie das Vertrauen in das Papiergeld. Die mangelnde Kontrolle über die Papiergeldausgabe führte bald dazu, dass das Notengeld samt den Banken im November 1720 abgeschafft wurden und Frankreich zum Münzstandard zurückkehrte.[8]

Während der französischen Revolution ab 1789 wurden Assignaten (= Papiergeld) und Scheidemünzen plötzlich nicht mehr vollwertig oder gar nicht mehr in Kurantmünzen eingelöst und zum Zwangskurs im Umlauf gehalten. Mit der Zeit wurden immer mehr Assignaten in Umlauf gebracht, wodurch sie stark an Wert verloren, wozu auch die allgemeine politische Instabilität beitrug. Das Sinken des Wertes der Assignaten drückte sich zunächst durch das Agio aus, das auf Gold- und Silbermünzen gezahlt wurde. Die Regierung suchte daher durch Verbote der Agiotage den Kurs des Papiergeldes zu halten. Für den einfachen Bürger war es bei hoher Strafe untersagt, mit Gold- oder Silbergeld zu bezahlen oder zu handeln. Es sollte vielmehr an den Staat gegen Assignaten abgeliefert werden, um so die Akzeptanz des Papiergeldes als allgemeines Zahlungsmittel zu erzwingen.

Am 11. April 1793 erschien in Paris eine Verordnung, nach der der Handel mit Gold- und Silbermünzen verboten wurde. Am 1. August 1793 wurden schwere Strafandrohungen auf die Annahmeverweigerung von Assignaten verkündet. Die Strafen wurden in weiteren Erlassen immer mehr verschärft, schließlich bis zur Todesstrafe durch die Guillotine. Wer diese Gesetze übertrat, wurde als Feind der Republik erklärt. Im April 1795 sank der Wert der Assignaten auf acht Prozent. Viele Kaufleute weigerten sich daraufhin Papiergeld anzunehmen, wodurch die in Assignaten bezahlten Arbeiter verarmten. Am 18. März 1796 wurden die Assignaten aus dem Verkehr gezogen.[9]
20. Jahrhundert
Überblick

Im 20. Jahrhundert wurden in einigen demokratischen Ländern Goldverbote verhängt. Beispiele hierfür sind in der Zwischenkriegszeit die Weimarer Republik 1923, die USA 1933 und Frankreich 1936 sowie in der Nachkriegszeit Indien 1963 und Großbritannien 1966. Noch 1973 war in über 120 Staaten der Erde der private Goldbesitz von Restriktionen betroffen. Im Zusammenhang mit dem Ende des Bretton-Woods-Systems, das vom goldhinterlegten US-Dollar als Leitwährung bestimmt war, wurden die meisten Beschränkungen aufgehoben.[10] Die Goldverbote in vielen sozialistischen Ländern blieben bestehen. Sie wurden erst zwei Jahrzehnte später mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Ostblocks außer Kraft gesetzt.

In der Sowjetunion war der Besitz, Kauf und Verkauf von Goldbarren und -münzen für Privatpersonen seit 1918 verboten. Der Umlauf aller Edelmetalle in jeder Form und Art stand unter strenger staatlicher Kontrolle. Bei Zuwiderhandlungen drohten drastische Strafen bis zur Androhung der Todesstrafe. Fast alle privaten Münzsammlungen wurden von der sozialistischen Regierung beschlagnahmt und auf die verstaatlichten Museen verteilt. Einige Sammlungen konnten in das Ausland gebracht werden, andere wurden geraubt oder sind verloren gegangen. Der Mitarbeiter des Moskauer Künstlertheaters A. V. Gavrilow schrieb in seinem Tagebuch: „Den 24. August 1939. Vorige Woche führte man bei vielen Schauspielern und Angestellten des Theaters Haussuchungen durch – Silbermünzen wurden beschlagnahmt. Beim alten Platzanweiser G. F. Leontjew, der Münzen sammelte, wurden gegen 100 Silberrubel und ausländische Devisen gefunden. Er wurde erschossen – darüber schrieben die Zeitungen. Manche sitzen im Gefängnis.“ Erst 1987, während der Zeit der Perestroika, hob die Regierung die meisten Restriktionen für Privatpersonen wieder auf.[11]

In Polen erließ der Sejm am 28. Oktober 1950 ein Gesetz über das Verbot des Besitzes von fremden Valuten, Goldmünzen, Gold und Platin sowie über die Verschärfung der Strafen für einige Devisenstraftaten.[12] Die Regierung ordnete die sofortige Ablieferung der Edelmetalle und den sofortigen Umtausch zum amtlichen Kurs in Złoty an. Diese Maßnahme hatte trotz der Androhung schwerer Strafen keinen Erfolg und wurde von der Bevölkerung meistens ignoriert. Das Verbot blieb für 38 Jahre, bis zum 15. März 1989, in Kraft. Rückblickend schrieb im Januar 1989 eine polnische Rechtszeitschrift: „Man wird wahrscheinlich in unserer Gesetzgebung schwerlich einen Rechtsakt finden (…), der so oft wie dieser verletzt, missachtet oder übergangen wurde.“[13]

In der Volksrepublik China begann die Regierung 1949 mit der Einziehung von Gold und Silberdollar.[14] Sie erließ ein Gesetz, das inländischen Bürgern den Besitz von Gold (außer Schmuck), Silberdollar und ausländischer Währung verbot. Sämtliche Edelmetalle und Devisen mussten an die Chinesische Volksbank verkauft werden. Ab dem 1. September 1982 durften Privatpersonen wieder Goldschmuck erwerben. Im gleichen Jahr begann die Zentralbank mit der Ausgabe des Goldpanda, einer Goldmünze zu Anlagezwecken. Am 15. Juni 1983 legalisierte der Staat den privaten Gold- und Silberbesitz.[15] Der Handel mit Edelmetallen blieb für die Bevölkerung verboten. Mit der Eröffnung der Shanghai Gold Exchange am 30. Oktober 2002 wurde das Handelsverbot für private Investoren aufgehoben.[16]
Deutschland 1923 bis 1955
Verbot in der Weimarer Republik

Auf dem Höhepunkt der deutschen Inflation von 1914 bis 1923 erließ die Reichsregierung eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die in erster Linie eine Unterbindung der Spekulation mit Valuten und eine (zwangsweise) Erfassung sowie Einziehung von Edelmetallen und Devisen im Inland sowie von Vermögenswerten im Ausland zum Ziel hatte. Unter der Regierung von Reichskanzler Wilhelm Cuno (parteilos) ergingen unter dem Eindruck des katastrophalen Währungsverfalls eine Reihe von Verordnungen, die den Handel mit Gold und Devisen beschränkten. Zuwiderhandlungen wurden bestraft, die inkriminierten ausländischen Zahlungsmittel konnten eingezogen werden.

Die Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Maßnahmen gegen die Valutaspekulation) vom 8. Mai 1923 erlaubte der Reichsbank Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Platinmetalle) und ausländische Währungen aus Privatbesitz für das Deutsche Reich zu proklamieren.[17]

Durch die Verordnung über Termingeschäfte und den Handel mit Dollarschatzanweisungen zum Einheitskurs vom 3. Juli 1923 wurden Termingeschäfte in Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung, in Edelmetallen sowie in inländischen und ausländischen Effekten gegen Reichsmark oder Wertpapiere, die auf Reichsmark lauteten, verboten. Geschäfte, die gegen dieses Verbot verstießen, waren nichtig.[18]

Zunächst fortgesetzt wurde der auf Art. 48 II WRV gestützte Erlass der Devisenverordnungen unter dem ersten Kabinett Stresemann. Mit der Verordnung über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände des Reichspräsidenten Friedrich Ebert (SPD) vom 25. August 1923 wurde eine bereits bestehende gesetzliche Zwangsanleihe zur Verhinderung der Hortung von Edelmetallen und Devisen durch eine Herausgabepflicht von Gold, Silber und Devisen aus Privatbesitz ergänzt. Die Ablieferung hatte innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Die Frist wurde später noch mehrmals verlängert. Die Ablieferungspflicht bestand nicht, sofern der abzuliefernde Betrag 10 Goldmark nicht überstieg. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen drohten Freiheits-, Geld- und Ordnungsstrafen.[19]

Dem schloss sich am 7. September 1923 eine Verordnung zur Erfassung von Devisen an, die einen von der Reichsregierung zu ernennenden Kommissar zur Anforderung von Auskünften, Vorladungen, Einziehung von Vermögensgegenständen und zur Festsetzung von drakonischen Strafen ermächtigte. Das Amt des Kommissars für Devisenerfassung wurde Hermann Fellinger (1884–1957), Ministerialrat im preußischen Handels- und Gewerbeministerium, übertragen. Die von der Verordnung erfassten Verfügungsberechtigten wurden im Rahmen wirtschaftlicher Vertretbarkeit zur Herausgabe sämtlicher ausländischer Zahlungsmittel, Forderungen und Edelmetalle an das Reich verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen drohten Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren Zuchthaus, Geldstrafen in unbeschränkter Höhe, Beschlagnahme des gesamten Vermögens und Ordnungsstrafen bis zu 10.000 Goldmark. Neben der Strafe konnte angeordnet werden, dass die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt gemacht wird.[20]

Weiteres dazu im Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/Goldverbot
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