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BGB - Aufrechnung

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BGB - Aufrechnung  Empty BGB - Aufrechnung

Beitrag  checker Mo Apr 04, 2011 11:33 am

BGB - Aufrechnung



Von: ThomasChristoph11 | Erstellt: 04.04.2011

Inkrafttreten der letzten Änderung: 23. Februar 2011

Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers" darf dabei keinesfalls als ein Hinweis auf eine standesrechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden; „bürgerlich" ist als Gegenteil von „staatlich" aufzufassen.

Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.




Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) das allgemeine Privatrecht.

Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Kraft (RGBl. 1896 I S. 195). Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Erstmals wurde einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben.

Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 (GG) fort. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften.
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