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In Deutschland herrscht noch immer Besatzungsrecht

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In Deutschland herrscht noch immer Besatzungsrecht Empty In Deutschland herrscht noch immer Besatzungsrecht

Beitrag  Gast Mo Dez 12, 2011 2:34 am

Konfrontieren Sie Ihre Abgeordneten in Bund und Ländern mit diesen Fragen. Die Typen wissen genau, was abläuft! Fordern Sie Aufklärung und Stellungnahmen ein. Telefonieren Sie, schreiben Sie Briefe, versammeln Sie sich vor den Wohnsitzen der Abgeordneten und machen Sie den Tatbestand der absoluten Rechtlosigkeit der Deutschen öffentlich. Gehen Sie auf Wahlveranstaltungen und stellen Sie die Dampfplauderer zur Rede! Gründen Sie Initiativen für einen Friedensvertrag und das Selbstbestimmungsrecht der Deutschen. Handeln Sie endlich!

Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer unter Besatzungsrecht?

Von Hans-Peter Thietz, ehemaliger Abgeordneter der letzten, frei gewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments.

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundge­setz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stim­me beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstel­lung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.

Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten: Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Sie­germächten des II. Weltkrieges und den temporären Teil­staaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutsch­land seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wieder­gewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, daß keinerlei Regelungen aus früherem Besat­zungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem offizi­ellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besat­zung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.

Der Überleitungsvertrag
Dieser »Überleitungsvertrag« umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Tei­le II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­geltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Sou­veränität der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souve­ränität glauben machen, handelten wider besseres Wis­sen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages. Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschrif­ten infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also auf­zuheben.

Eine seltsame »Vereinbarung… «

Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesre­publik Deutschland und den Drei Mächten (in der geän­derten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geän­derten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Be­stimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft tre­ten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:

»3. Folgende Bestimmungen des Über­leitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

•ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis “…Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern” sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz I, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze I und3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
•DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
•SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
•SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
•NEUNTER TEIL: Artikel I
•ZEHNTER TEIL: Artikel 4«


Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft blei­ben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 …« (BGBl. 1990, Teil II, S.1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zu­gestandene Suspendierung der übrigen Teile des Über­leitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.

Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990… (siehe oben) festgelegt wird, daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?

Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestim­mungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.

Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder auf­grund solcher Maßnahmen begründet oder fest­gestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen ge­setzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungs­maßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatli­chem deutschem Recht begründete oder festge­stellte Rechte und Verpflichtungen.«

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Be­stimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungs­rechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.

Die ausdrückliche und betonte Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufge­zählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin zeitlich un­begrenzt ergangenen Bestimmungen früheren Besat­zungsrechts unterworfen ist.

Berlin bis heute unter Sonderstatus

Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: »Übereinkom­men zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.

Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundes­gesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.

Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28. Septem­ber 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen worden.

Daß es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, be­weist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.

Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge – einer­seits für die Bundesrepublik Deutschland und anderer­seits für Berlin – kann nicht anders interpretiert werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrecht­erhalten und festgeschrieben worden ist.

Ist Berlin also die Hauptstadt der Bundesrepu­blik, ohne gemäß fortgeltender Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter »Vereinbarungen« und »Überein­kommen« ihr rechtlicher und politischer Be­standteil zu sein ?

Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so we­sentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundes­republik Deutschlands und Berlins, daß sie dringend einer Klä­rung bedürfen!

Leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter vormaligen Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?

Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem verdeckt fortdauernden Sonderstatus steht?

Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.

Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.

Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbe­stimmung«!

Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkei­ten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Ent­scheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheits­willen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel

- die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißach­tende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden und der nach Einschätzung deutscher Experten wie auch nach den Worten Alan Greenspans (Chef der US-Federal Reserve Bank) keinen Bestand haben wird?

- die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarkt­politischen Folgen?

- die Dezimierung und Umstrukturierung der Bundes­wehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit ein­setzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?

- die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte »uneinge­schränkte« Solidaritätserklärung mit den USA und ihren geostrategischen Zielen, unter Inkaufnahme einer bisher nicht gegebenen Gefährdung der eigenen Bürger durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?

All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Ab­schluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.

»Vorbehaltlich… einer Friedensregelung mit Deutschland… «

Die Unverzichtbarkeit eines Friedensvertrages folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:

»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszu­stand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsange­hörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben we­gen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen wor­den sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«

Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:

»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwen­dungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesge­nossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«

»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Or­ganisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierun­gen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«

» … darf niemand Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«

Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene Kriegshandlungen, für die man bei den Nürnberger Prozessen Deutsche zur Rechenschaft gezogen hat und bis heute strafverfolgt, niemals angeklagt werden dürfen, – denken wir nur an die Infernos der Flä­chenbombardierungen deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden von Opfern unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und Vertriebe­ner nach Kriegsende, in Mißachtung des von ihnen in Nürnberg beschworenen Völkerrechts.

Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: » … geschlossen haben oder schließen werden«.

Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deut­sche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegs­gründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spe­zielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben… «.

Und das soll deutsche Souveränität bedeuten?

Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen.

Deutschland gilt völkerrechtlich nach wie vor als »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheits­rates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu er­greifen, also gegen Deutschland.

Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert überfällige Friedens­regelung denn endlich erhalten?
Wo finden wir hierzu einen Vertragspartner für die deut­sche Seite, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):


»Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! -geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusam­menbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; (…). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (…) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegrün­det, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht “Rechtsnachfolger” des Deutschen Reiches (…). Sie beschränkt staatsrecht­lich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des GG.«

Dieses Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für die BRD nach der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland, weil der “Geltungsbereich des GG” eben nicht das Deut­sche Reich umfaßt.

Offene Fragen …
Existiert das Deutsche Reich fort, ist auch seine Ver­fassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zur Zeit überlagert vom Grundge­setz, weil das Deutsche Reich eben »nicht handlungs­fähig« ist.

Wer also ist nun völkerrechtlich befugt, den überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?

Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Ver­fassung »der« Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegs­provisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehe­maligen Siegerstaaten »für« die BRD.

So fehlen ihm die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente.

Die grundlegende demokratische Forderung »Alle Staats­gewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu können.

Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen wie die Auf­gabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung der DM und andere Entschei­dungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger über­gangen und versucht wird, durch millionenschwere Wer­bekampagnen den Widerstand der Bürger auszuschalten.

Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Ver­fassung zu entscheiden, die dem Bürger ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes Bestimmungsrecht ga­rantieren sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?

Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung einberufen?

Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des über allen Parteien stehen sollenden Herrn Bundespräsidenten, end­lich tätig zu werden? Jeder sich für unser Volk noch ver­antwortungsbewußt fühlende Bürger würde hierbei gern mitwirken.

Wann endlich können wir uns in freier Entscheidung eine eigene Verfassung geben?

Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter westalliierter Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffene Grund­gesetzes lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsver­trages am 23.9.1990 wie folgt:

»Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage,

an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«

Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885, wurde dieser Artikel wie folgt ge­ändert:

»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Ein­heit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«

Also schreibt auch die jetzige Fassung des Artikels 146 des Grundgesetzes eine uns zustehende Deutsche Ver­fassung fest, die von dem nur für eine Übergangsfrist angelegten Grundgesetz nicht ersetzt werden kann.

Urteilen Sie selbst: Wie lange soll dieser friedensvertraglose und verfassungsrechtlich unbefriedigende Zustand noch andauern?

Quelle: Faltblatt / Flugschrift der Gesellschaft für Staats- und Völkerrecht Marburg e.V.

http://www.politaia.org/politik/deutschland/von-der-city-of-londons-gnaden-bananenrepublik-deutschland-noch-immer-unter-besatzungsrecht/

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