Urteil: Sonnenbank bleibt tabu
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Urteil: Sonnenbank bleibt tabu
KARLSRUHE/MZ. Das Sonnenstudioverbot für Jugendliche verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte damit die Klage einer heute 17-jährigen ab. Auch ihre Eltern und ein Sonnenstudio-Betreiber hatten erfolglos gegen das seit Sommer 2009 geltende Verbot geklagt.
Die Jugendliche hatte argumentiert, es gebe keine Pflicht, "gesund und vernünftig zu leben". Das Solariumverbot verletze ihre allgemeine Handlungsfreiheit. Außerdem sei das Verbot ungeeignet, weil sich Jugendliche dann eben mehr in die pralle Sonne legen. Und schließlich gebe es auch positive Wirkungen von UV-Strahlung "im Zusammenhang mit der Bildung von Vitamin D".
Die Verfassungsrichter sahen das Solariumverbot nun aber durch den Jugendschutz gerechtfertigt. Zwar sei das Verbot nicht belanglos, weil es die persönliche Lebensgestaltung betrifft, also das Verhalten in der Freizeit und die Gestaltung des eigenen Aussehens. Allerdings sei bei Jugendlichen "wegen ihrer mangelnden Einsichtsfähigkeit und Reife" ein höherer Schutz vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung zulässig als bei Erwachsenen.
Außerdem steige gerade bei Kinder und Jugendlichen die Gefahr von Hautkrebs, wenn sie sich neben der natürlichen Sonneneinstrahlung auch künstlichem UV-Licht aussetzten. Die Annahme, dass die Solariumnutzung zusätzlich zum normalen Sonnenbaden erfolge, sei nicht abwegig. Vor allem in Deutschland, wo es im Winter kalt sei, könne der Solariumbesuch nicht einfach durch natürliche Sonnenbestrahlung ersetzt werden.
Der Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern wurde vom Gericht damit gerechtfertigt, dass sie ihren Kindern ja den Besuch von privaten Solarien im eigenen Haushalt oder im Freundeskreis erlauben könnten. Verboten ist laut Gesetz nur der Besuch öffentlicher Solarien.
Die Betreiber öffentlicher Sonnenstudios, die Kinder und Jugendliche auf die Sonnenbänke lassen, müssen mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro rechnen. Und wenn sie sich an das Gesetz halten, haben sie deutliche Umsatzeinbußen, wie einer der Kläger monierte. Doch diese materiellen Einbußen seien durch den hohen Rang des Jugendschutzes ebenfalls gerechtfertigt, entschieden nun die Verfassungsrichter.
Aktenzeichen der Entscheidung: 1 BvR 2007 / 10
Quelle
Die Jugendliche hatte argumentiert, es gebe keine Pflicht, "gesund und vernünftig zu leben". Das Solariumverbot verletze ihre allgemeine Handlungsfreiheit. Außerdem sei das Verbot ungeeignet, weil sich Jugendliche dann eben mehr in die pralle Sonne legen. Und schließlich gebe es auch positive Wirkungen von UV-Strahlung "im Zusammenhang mit der Bildung von Vitamin D".
Die Verfassungsrichter sahen das Solariumverbot nun aber durch den Jugendschutz gerechtfertigt. Zwar sei das Verbot nicht belanglos, weil es die persönliche Lebensgestaltung betrifft, also das Verhalten in der Freizeit und die Gestaltung des eigenen Aussehens. Allerdings sei bei Jugendlichen "wegen ihrer mangelnden Einsichtsfähigkeit und Reife" ein höherer Schutz vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung zulässig als bei Erwachsenen.
Außerdem steige gerade bei Kinder und Jugendlichen die Gefahr von Hautkrebs, wenn sie sich neben der natürlichen Sonneneinstrahlung auch künstlichem UV-Licht aussetzten. Die Annahme, dass die Solariumnutzung zusätzlich zum normalen Sonnenbaden erfolge, sei nicht abwegig. Vor allem in Deutschland, wo es im Winter kalt sei, könne der Solariumbesuch nicht einfach durch natürliche Sonnenbestrahlung ersetzt werden.
Der Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern wurde vom Gericht damit gerechtfertigt, dass sie ihren Kindern ja den Besuch von privaten Solarien im eigenen Haushalt oder im Freundeskreis erlauben könnten. Verboten ist laut Gesetz nur der Besuch öffentlicher Solarien.
Die Betreiber öffentlicher Sonnenstudios, die Kinder und Jugendliche auf die Sonnenbänke lassen, müssen mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro rechnen. Und wenn sie sich an das Gesetz halten, haben sie deutliche Umsatzeinbußen, wie einer der Kläger monierte. Doch diese materiellen Einbußen seien durch den hohen Rang des Jugendschutzes ebenfalls gerechtfertigt, entschieden nun die Verfassungsrichter.
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