Klagen direkt nach Den Haag
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Klagen direkt nach Den Haag
Leipzig. Demnächst wir wieder eine Delegation der Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe) beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vor Ort sein, um weitere Klagen wegen illegaler Handlungen der Bundesrepublik dort einreichen.
Wer noch Klagen einreichen möchte möge sich bitte umgehend per e-mail bei klagen@selbstverwaltung-deutschland.de melden, damit wir die zuständige Koordinationsadresse mitteilen können.
Pro Klageschrift wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben, um die Sprit- und Zugkosten für die Boten zu decken.
Eigener Bericht -staseve- vom 30.01.2012
Quelle
Wer noch Klagen einreichen möchte möge sich bitte umgehend per e-mail bei klagen@selbstverwaltung-deutschland.de melden, damit wir die zuständige Koordinationsadresse mitteilen können.
Pro Klageschrift wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben, um die Sprit- und Zugkosten für die Boten zu decken.
Eigener Bericht -staseve- vom 30.01.2012
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checker- Moderator
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Re: Klagen direkt nach Den Haag
Es gibt sie immer noch und immer wieder... Jene, die eine Klage dort einreichen oder einreichen wollen und jene, die keine Klage dort einreichen, weil sie meinen, das stünde ihnen nicht zu. Fragt man näher nach, so lassen zuletzt genannte verlauten, eine Klage könne beim ISGH nur ein Staat einreichen und nicht eine Einzelperson. Einzelpersonen hingegen könnten bei ACTA Staaten verklagen, wie es ehemals einige der Holcaustüberlebenden getan hatten.
Um also die weiteren Diskussionen in dieser Richtung gleich in die richtigen Bahnen zu leiten, wäre es vllt. angebracht, hier auch einmal die entsprechenden Klagevorschriften zur Einreichung derselben, also Wer, Wann und in welcher Form unter welchen Voraussetzungen, einzustellen und zu verlinken. Die muß es ja irgendwo auch so oder anders geben...
Gleiches gilt oder galt ja auch mal in abgeschwächter Form für Klagen vor dem EGH, da der Kläger zwar eine Einzelperson sein darf, aber alle Landes internen Möglichkeiten zuvor ausgeschöpft haben muß oder sollte.
Außerdem macht eine Klage nur dann auch Sinn, wenn der entsprechende Staat den ISGH u./o. EGH auch anerkannt hat, was ihn zwingt, ein späteres Urteil auch befolgen zu müssen. So ist zumindest die allgemeine und immer wiederkehrende Information, die man so in etwa dargelegt bekommt, wenn man als Ratsuchender an unterschiedlichen Stellen um Auskunft bittet. Was stimmt denn nun und wie?
Um also die weiteren Diskussionen in dieser Richtung gleich in die richtigen Bahnen zu leiten, wäre es vllt. angebracht, hier auch einmal die entsprechenden Klagevorschriften zur Einreichung derselben, also Wer, Wann und in welcher Form unter welchen Voraussetzungen, einzustellen und zu verlinken. Die muß es ja irgendwo auch so oder anders geben...
Gleiches gilt oder galt ja auch mal in abgeschwächter Form für Klagen vor dem EGH, da der Kläger zwar eine Einzelperson sein darf, aber alle Landes internen Möglichkeiten zuvor ausgeschöpft haben muß oder sollte.
Außerdem macht eine Klage nur dann auch Sinn, wenn der entsprechende Staat den ISGH u./o. EGH auch anerkannt hat, was ihn zwingt, ein späteres Urteil auch befolgen zu müssen. So ist zumindest die allgemeine und immer wiederkehrende Information, die man so in etwa dargelegt bekommt, wenn man als Ratsuchender an unterschiedlichen Stellen um Auskunft bittet. Was stimmt denn nun und wie?
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