Sowjetische Militärregierung in Berlin – Verordnung über die Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit
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Sowjetische Militärregierung in Berlin – Verordnung über die Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit
Sowjetische Militärregierung in Berlin Sowjetunion Sukzession -
(= Rechtsnachfolge)
Verordnung über die Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit, über die rechtlichen Folgen ihres Mißbrauchs in Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf als Behörde des Deutschen Reichs in Führung der Dienst-, Sach- und Fachaufsicht
Patrol car of the Federal Police of Germany (BMW 5 Series, type E 61).
(Rn.: Bezug auf das führende Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 2 AR 355/10)
Die Sowjetische Militärregierung in Berlin – SMR, in der Britischen Besatzungs-Zone vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission und -inspektion in Deutschland, erläßt zur Regelung der Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit und über die rechtlichen Folgen ihres Mißbrauchs die Verordnung gemäß dem, das folgt.
Artikel I
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führt offenkundig als Behörde des Deutschen Reichs als die Dienst-, Sach- und Fachaufsicht über die deutsche Gerichtsbarkeit (Artikel III der Verordnung Nr. 47 der Britischen Militärregierung vom 30. August 1946) unter Bezug auf das führenden Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 2 AR 355/10.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führt nunmehr die Weisungen an die ihr wegen Dienst-, Fach- und Sachaufsicht unterstellten Staatsanwaltschaften, Landgerichte und Amtsgerichte im Auftrage der Sowjetischen Militärregierung in Berlin – SMR aus als Besprechungsergebnis laut Protokoll vom Dienstag, den 4. Januar 2010 mit Leitung der Dienststelle und der zuständigen Dezernentin.
3. Die offenkundige Sachstandsklärung erfolgte, daß das Alliierte Kontrollrecht der Sowjetischen Militärregierung in Berlin – SMR, in der Britischen Besatzungs-Zone vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission und -inspektion in Deutschland AUCH im Bereich der Britischen Besatzungs-Zone, insbesondere im Kontrollbezirk Düsseldorf, wahrgenommen und ausgeübt wird.
Artikel II
1. Für alle Dienststellen in den Behörden des Deutschen Reichs und in allen Verwaltungseinrichtungen in Sukzession der Verwaltung der Britischen Militärregierung im Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere Artikel I und IV der Verordnung Nr. 46 der Britischen Militärregierung vom 23. August 1946) und im Bund gemäß Text von den drei Militärgovuerneuren am 12. Mai 1949 genehmigten und am Illuminatentag 23. Mai im Jahre 1949 in Kraft gesetzten Militärgesetzes „Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland“ gilt mit rückwirkender Kraft unanfechtbar (siehe Art 79 GG) die Einhaltung des Dienstweges mit der Aufsicht führenden Behörde des Deutschen Reichs Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und des Kommunikationsweges in Bezug auf die Sowjetische Militärregierung in Berlin – SMR, in der Britischen Besatzungs-Zone vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission und -inspektion in Deutschland.
2. Über die unter Abs. 1 genannten Dienststellen wird das Verbot mit rückwirkender Kraft unanfechtbar verhängt, an bei den Dienststellen der kommunalen Verwaltungen (beispielsweise Einwohnermeldeamt, Fachbereich Bürgerservice GmbH) gelöschte JURISTISCHE PERSONEN
a) Schriftstücke
i. zu versenden
ii. zuzustellen
iii. sogenannte „Postzustellungsurkunden“ (PZU) einzusetzen.
b) Wegen dieser Personen
i. Amtshilfeersuchen als Vollstreckungsauftrag und/oder Vollziehungsauftrag an Polizeivollzugskräfte zu richten.
ii. Amtshilfe durch Polizeivollzugskräfte vollziehen zu lassen.
iii. Die Ausführung wird näher bestimmt. Polizeivollzugskräfte in diesem Sinne sind:
1. Kräfte des „Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen“
2. alle Polizeien der BRD GmbH als Vollstreckungs- und Vollzugskräfte wie Bundespolizei, Zoll usw.
3. kommunale Vollstreckungs- und Vollzugskräfte.
Artikel III
1. Jeglicher Schriftverkehr und jegliche andere Kommunikation hat an die Dienst-, Sach- und Fachaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gerichtet werden.
2. In dieser Hinsicht wird ein Näherungs-, Betretungs- und Hausverbot mit rückwirkender Kraft unanfechtbar auf Dauer erlassen.
3. Für die Bestimmung der Ausführung gilt die Bannmeile im Umkreis von zehn Kilometern.
Artikel IV
1. Der §. 18. GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ist zu beachten: „Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.“
Artikel V
1. Sämtliche Dienststellen gemäß Artikel II haben jeweils eine Genehmigungsnummer bei der Alliierten Militärregierung – Sowjetische Militärregierung in Berlin – zu beantragen, damit eine von der Aufsicht geführte Behörde tätig werden kann.
2. Zur näheren Ausführungsbestimmung wird verordnet, was folgt. Der Umschlag des Schreibens trägt außen oben links handschriftlich den deutlich lesbaren Vermerk:
a) „Antrag auf Erteilung der Genehmigungsnummer der Alliierten Militärregierung, zuständig: – Sowjetische Militärregierung in Berlin – wegen begehrter Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Art 72 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
b) mit Angabe der Amtsbezeichnung der deutschen Gerichtsbarkeit (im „Land Nordrhein-Westfalen“: gemäß Verordnung Nr. 47 der Britischen Militärregierung)
c) mit der eigenhändig geleisteten Unterschrift
d) und zusätzlich der leserlichen Namensangabe mit Vorname und Zuname in handschriftlichen Druckbuchstaben
e) das aufgebrachte Amtssiegel
Artikel VI
1. Wer rechtsmißbräuchlich gegen diese Verordnung verstößt und rechtsmißbräuchlich deutsche Gerichtsbarkeit ausübt, erforderliche Urkunden und Amtsausweise, Siegel und ähnliches nicht vorgezeigt, die Legalisation verweigert, insbesondere durch Betrug mittels Dienstsiegeln und Dienstausweisen, Dienstwaffen mit sich führt und einsetzt anstatt einer Amtswaffe, bei der Erfüllung von Dienstobliegenheiten wahrheitswidrig behauptet, Amtshandlungen zu vollziehen, wird zum Verfolg gegeben wegen Amtsanmaßung und Amtsmißbrauch bei der Staatsanwaltschaft. – Darüber hinaus erfolgt die Klageeinreichung nach dem Zivilrecht gemäß §. 920. ZPO (Arrest).
2. Die Bediensteten des Vollzugsdienstes im Sold des “Innenministers NRW” handeln als Polizeivollzugskräfte und haben daher untergeordnete Rechte gegenüber den Militärpersonen und Soldaten der und im Auftrage der Sowjetischen Militärregierung in Berlin – SMR. Den Befehlen der Soldaten und der Sowjetische Militärregierung in Berlin – SMR ist unbedingte Folge zu leisten und die aufgegebenen Pflichten sind widerspruchslos zu erfüllen.
Artikel VII
1. Der Militärgouverneur ist nur seiner eigenen Regierung und den Gesetzen seines Heimatlandes verantwortlich.
2. Ein Militärgouverneur ist der Machthaber in einem von fremden Truppen besetzten, annektierten oder sonst wie nicht unter Eigen-, sondern fremder Militärregierung stehenden Land.
Artikel VIII
Diese Verordnung tritt in Kraft am 5. Januar 2011 mit rückwirkender Kraft unanfechtbar.
Quelle: derhonigmannsagt.wordpress.com vom 02.02.2012
Quelle
(= Rechtsnachfolge)
Verordnung über die Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit, über die rechtlichen Folgen ihres Mißbrauchs in Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf als Behörde des Deutschen Reichs in Führung der Dienst-, Sach- und Fachaufsicht
Patrol car of the Federal Police of Germany (BMW 5 Series, type E 61).
(Rn.: Bezug auf das führende Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 2 AR 355/10)
Die Sowjetische Militärregierung in Berlin – SMR, in der Britischen Besatzungs-Zone vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission und -inspektion in Deutschland, erläßt zur Regelung der Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit und über die rechtlichen Folgen ihres Mißbrauchs die Verordnung gemäß dem, das folgt.
Artikel I
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führt offenkundig als Behörde des Deutschen Reichs als die Dienst-, Sach- und Fachaufsicht über die deutsche Gerichtsbarkeit (Artikel III der Verordnung Nr. 47 der Britischen Militärregierung vom 30. August 1946) unter Bezug auf das führenden Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 2 AR 355/10.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führt nunmehr die Weisungen an die ihr wegen Dienst-, Fach- und Sachaufsicht unterstellten Staatsanwaltschaften, Landgerichte und Amtsgerichte im Auftrage der Sowjetischen Militärregierung in Berlin – SMR aus als Besprechungsergebnis laut Protokoll vom Dienstag, den 4. Januar 2010 mit Leitung der Dienststelle und der zuständigen Dezernentin.
3. Die offenkundige Sachstandsklärung erfolgte, daß das Alliierte Kontrollrecht der Sowjetischen Militärregierung in Berlin – SMR, in der Britischen Besatzungs-Zone vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission und -inspektion in Deutschland AUCH im Bereich der Britischen Besatzungs-Zone, insbesondere im Kontrollbezirk Düsseldorf, wahrgenommen und ausgeübt wird.
Artikel II
1. Für alle Dienststellen in den Behörden des Deutschen Reichs und in allen Verwaltungseinrichtungen in Sukzession der Verwaltung der Britischen Militärregierung im Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere Artikel I und IV der Verordnung Nr. 46 der Britischen Militärregierung vom 23. August 1946) und im Bund gemäß Text von den drei Militärgovuerneuren am 12. Mai 1949 genehmigten und am Illuminatentag 23. Mai im Jahre 1949 in Kraft gesetzten Militärgesetzes „Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland“ gilt mit rückwirkender Kraft unanfechtbar (siehe Art 79 GG) die Einhaltung des Dienstweges mit der Aufsicht führenden Behörde des Deutschen Reichs Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und des Kommunikationsweges in Bezug auf die Sowjetische Militärregierung in Berlin – SMR, in der Britischen Besatzungs-Zone vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission und -inspektion in Deutschland.
2. Über die unter Abs. 1 genannten Dienststellen wird das Verbot mit rückwirkender Kraft unanfechtbar verhängt, an bei den Dienststellen der kommunalen Verwaltungen (beispielsweise Einwohnermeldeamt, Fachbereich Bürgerservice GmbH) gelöschte JURISTISCHE PERSONEN
a) Schriftstücke
i. zu versenden
ii. zuzustellen
iii. sogenannte „Postzustellungsurkunden“ (PZU) einzusetzen.
b) Wegen dieser Personen
i. Amtshilfeersuchen als Vollstreckungsauftrag und/oder Vollziehungsauftrag an Polizeivollzugskräfte zu richten.
ii. Amtshilfe durch Polizeivollzugskräfte vollziehen zu lassen.
iii. Die Ausführung wird näher bestimmt. Polizeivollzugskräfte in diesem Sinne sind:
1. Kräfte des „Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen“
2. alle Polizeien der BRD GmbH als Vollstreckungs- und Vollzugskräfte wie Bundespolizei, Zoll usw.
3. kommunale Vollstreckungs- und Vollzugskräfte.
Artikel III
1. Jeglicher Schriftverkehr und jegliche andere Kommunikation hat an die Dienst-, Sach- und Fachaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gerichtet werden.
2. In dieser Hinsicht wird ein Näherungs-, Betretungs- und Hausverbot mit rückwirkender Kraft unanfechtbar auf Dauer erlassen.
3. Für die Bestimmung der Ausführung gilt die Bannmeile im Umkreis von zehn Kilometern.
Artikel IV
1. Der §. 18. GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ist zu beachten: „Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.“
Artikel V
1. Sämtliche Dienststellen gemäß Artikel II haben jeweils eine Genehmigungsnummer bei der Alliierten Militärregierung – Sowjetische Militärregierung in Berlin – zu beantragen, damit eine von der Aufsicht geführte Behörde tätig werden kann.
2. Zur näheren Ausführungsbestimmung wird verordnet, was folgt. Der Umschlag des Schreibens trägt außen oben links handschriftlich den deutlich lesbaren Vermerk:
a) „Antrag auf Erteilung der Genehmigungsnummer der Alliierten Militärregierung, zuständig: – Sowjetische Militärregierung in Berlin – wegen begehrter Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Art 72 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
b) mit Angabe der Amtsbezeichnung der deutschen Gerichtsbarkeit (im „Land Nordrhein-Westfalen“: gemäß Verordnung Nr. 47 der Britischen Militärregierung)
c) mit der eigenhändig geleisteten Unterschrift
d) und zusätzlich der leserlichen Namensangabe mit Vorname und Zuname in handschriftlichen Druckbuchstaben
e) das aufgebrachte Amtssiegel
Artikel VI
1. Wer rechtsmißbräuchlich gegen diese Verordnung verstößt und rechtsmißbräuchlich deutsche Gerichtsbarkeit ausübt, erforderliche Urkunden und Amtsausweise, Siegel und ähnliches nicht vorgezeigt, die Legalisation verweigert, insbesondere durch Betrug mittels Dienstsiegeln und Dienstausweisen, Dienstwaffen mit sich führt und einsetzt anstatt einer Amtswaffe, bei der Erfüllung von Dienstobliegenheiten wahrheitswidrig behauptet, Amtshandlungen zu vollziehen, wird zum Verfolg gegeben wegen Amtsanmaßung und Amtsmißbrauch bei der Staatsanwaltschaft. – Darüber hinaus erfolgt die Klageeinreichung nach dem Zivilrecht gemäß §. 920. ZPO (Arrest).
2. Die Bediensteten des Vollzugsdienstes im Sold des “Innenministers NRW” handeln als Polizeivollzugskräfte und haben daher untergeordnete Rechte gegenüber den Militärpersonen und Soldaten der und im Auftrage der Sowjetischen Militärregierung in Berlin – SMR. Den Befehlen der Soldaten und der Sowjetische Militärregierung in Berlin – SMR ist unbedingte Folge zu leisten und die aufgegebenen Pflichten sind widerspruchslos zu erfüllen.
Artikel VII
1. Der Militärgouverneur ist nur seiner eigenen Regierung und den Gesetzen seines Heimatlandes verantwortlich.
2. Ein Militärgouverneur ist der Machthaber in einem von fremden Truppen besetzten, annektierten oder sonst wie nicht unter Eigen-, sondern fremder Militärregierung stehenden Land.
Artikel VIII
Diese Verordnung tritt in Kraft am 5. Januar 2011 mit rückwirkender Kraft unanfechtbar.
Quelle: derhonigmannsagt.wordpress.com vom 02.02.2012
Quelle
Andy- Admin
- Anzahl der Beiträge : 36197
Anmeldedatum : 03.04.11
Re: Sowjetische Militärregierung in Berlin – Verordnung über die Kommunikationswege der deutschen Gerichtsbarkeit
Vor Jahren bereits hieß es an anderer Stelle in Bezug auf die gestrichenen Passagen im GVG, insbesondere auf die Einführungsgesetze, daß auch die ZPO nicht mehr gültig und nicht mehr rechtswirksam ist. Wie kann sich dann im hier vorgestellten Schreiben ein sich, wie man annehmen können sollte, auskennendes Besatzermitglied eben auf die ZPO berufen?
Darüber hinaus erfolgt die Klageeinreichung nach dem Zivilrecht gemäß §. 920. ZPO (Arrest).
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