Filtersystem für Videos in sozialen Netzwerken gestoppt
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Filtersystem für Videos in sozialen Netzwerken gestoppt
Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Anbieter müssen eingestellte Inhalte nicht vorher auf Urheberrechtsverletzungen prüfen
Soziale Netzwerke müssen von ihren Nutzern eingestellte Inhalte nicht vorher auf Urheberrechtsverletzungen kontrollieren. Anbieter könnten nicht gezwungen werden, Videos oder auch Bilder zu prüfen, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) am Donnerstag in der Begründung eines entsprechenden Urteils erklärte. Eine solche allgemeine Überwachung eines Informationssystems sei verboten. Durchgängige Vorprüfungen neu eingestellter Inhalte würden nicht zuletzt die unternehmerische Freiheit der Netzwerkbetreiber zu sehr beeinträchtigen: Das nötige System sei teuer und kompliziert. Die Kosten müsste der Betreiber des sozialen Netzwerks alleine tragen.
In dem Fall hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM gegen den Plattform-Betreiber Netlog geklagt. Ähnlich wie bei Facebook können Nutzer dort Video- und Audiodateien veröffentlichen. SABAM wollte Netlog zur Einführung eines Filtersystems zwingen, das urheberrechtlich geschützte Werke vorab herausfischt. Die Luxemburger Entscheidung könnte auch Einfluss auf einen Rechtsstreit in Deutschland haben, der am Donnerstagnachmittag in Hamburg weiter ausgefochten werden sollte.
Dort streiten vor dem Landgericht Googles Videoplattform Youtube und der deutsche Musikrechteverwerter Gema über die Veröffentlichung von Musikvideos auf der Plattform. Bislang sind viele solche Inhalte für Nutzer aus Deutschland nicht verfügbar, weil sich beide Parteien seit Jahren nicht auf ein Vergütungssystem einigen können. Der Internet-Konzern Google, der Youtube betreibt, begrüßte die EuGH-Entscheidung. "Wir finden die Richtung natürlich grundsätzlich gut", sagte eine Sprecherin als Reaktion auf das Urteil in Hamburg. Ob das Urteil allerdings Auswirkungen auf den laufenden Rechtsstreit in Deutschland habe, bleibe offen. Die Entscheidung werde geprüft.
Die Gema glaubt nicht an eine wegweisende Entscheidung für den hiesigen Streit. Der Rechteverwerter habe nie eine Vorabkontrolle der Inhalte von Youtube gefordert, sagte Gema-Anwältin Kerstin Bäcker von der Kanzlei Lausen auf Anfrage. Youtube wiederum bietet Partnern wie Musiklabels oder Fernsehsendern bereits seit Jahren eine Vorprüfung neu eingestellter Inhalte an - allerdings freiwillig: Urheber beispielsweise von TV-Produktionen oder Musikvideos können Youtube das Material zum Abgleich zur Verfügung stellen.
Lädt ein Nutzer Ausschnitte davon hoch, schlägt das "Content ID" genannte System Alarm. Damit können Urheber verhindern, dass Kopien ihrer Produktionen verbreitet werden.
Quelle
Soziale Netzwerke müssen von ihren Nutzern eingestellte Inhalte nicht vorher auf Urheberrechtsverletzungen kontrollieren. Anbieter könnten nicht gezwungen werden, Videos oder auch Bilder zu prüfen, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) am Donnerstag in der Begründung eines entsprechenden Urteils erklärte. Eine solche allgemeine Überwachung eines Informationssystems sei verboten. Durchgängige Vorprüfungen neu eingestellter Inhalte würden nicht zuletzt die unternehmerische Freiheit der Netzwerkbetreiber zu sehr beeinträchtigen: Das nötige System sei teuer und kompliziert. Die Kosten müsste der Betreiber des sozialen Netzwerks alleine tragen.
In dem Fall hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM gegen den Plattform-Betreiber Netlog geklagt. Ähnlich wie bei Facebook können Nutzer dort Video- und Audiodateien veröffentlichen. SABAM wollte Netlog zur Einführung eines Filtersystems zwingen, das urheberrechtlich geschützte Werke vorab herausfischt. Die Luxemburger Entscheidung könnte auch Einfluss auf einen Rechtsstreit in Deutschland haben, der am Donnerstagnachmittag in Hamburg weiter ausgefochten werden sollte.
Dort streiten vor dem Landgericht Googles Videoplattform Youtube und der deutsche Musikrechteverwerter Gema über die Veröffentlichung von Musikvideos auf der Plattform. Bislang sind viele solche Inhalte für Nutzer aus Deutschland nicht verfügbar, weil sich beide Parteien seit Jahren nicht auf ein Vergütungssystem einigen können. Der Internet-Konzern Google, der Youtube betreibt, begrüßte die EuGH-Entscheidung. "Wir finden die Richtung natürlich grundsätzlich gut", sagte eine Sprecherin als Reaktion auf das Urteil in Hamburg. Ob das Urteil allerdings Auswirkungen auf den laufenden Rechtsstreit in Deutschland habe, bleibe offen. Die Entscheidung werde geprüft.
Die Gema glaubt nicht an eine wegweisende Entscheidung für den hiesigen Streit. Der Rechteverwerter habe nie eine Vorabkontrolle der Inhalte von Youtube gefordert, sagte Gema-Anwältin Kerstin Bäcker von der Kanzlei Lausen auf Anfrage. Youtube wiederum bietet Partnern wie Musiklabels oder Fernsehsendern bereits seit Jahren eine Vorprüfung neu eingestellter Inhalte an - allerdings freiwillig: Urheber beispielsweise von TV-Produktionen oder Musikvideos können Youtube das Material zum Abgleich zur Verfügung stellen.
Lädt ein Nutzer Ausschnitte davon hoch, schlägt das "Content ID" genannte System Alarm. Damit können Urheber verhindern, dass Kopien ihrer Produktionen verbreitet werden.
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