Zugriff auf das Handy ist verfassungswidrig
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Zugriff auf das Handy ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: PIN und Passwörter dürfen der Polizei nur noch in Ausnahmefällen übergeben werden. Der Streit um Telekommunikationsdaten könnte die schwarz-gelbe Koalition weiter entzweien.
Wie lange und unter welchen Voraussetzungen dürfen Telekommunikationsdaten gespeichert und zu Ermittlungszwecken an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden? Diese Frage entzweit die schwarz-gelbe Koalition seit Beginn ihrer Amtszeit.
Die Antwort von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lautet: möglichst wenig möglichst kurz speichern und nur unter strengen Auflagen weiterreichen. Die Antwort der Union: möglichst viel möglichst lange speichern und den Ermittlern Zugriff bis an die verfassungsrechtlichen Grenzen ermöglichen. Ein Kompromiss ist nicht in Sicht.
Bislang wurde diese grundsätzliche Meinungsverschiedenheit im Zuge der Debatte über die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung ausgetragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sie gefordert. Nun kommt eine weitere Baustelle hinzu: In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden Deutschlands oberste Richter, dass auch andere Regelungen des Telekommunikationsgesetzes teilweise verfassungswidrig sind.
Konkret rügte Karlsruhe Vorschriften, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter, PIN- und PUK-Codes ermöglichen – etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder E-Mail-Konten zu durchsuchen. Die Regelungen widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff auf die Codes unabhängig davon erlaubten, ob einer Behörde erlaubt sei, sie zu nutzen. Die Richter gaben dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2013 Zeit, um den Passus neu zu regeln. Bis dahin gilt die Bestimmung eingeschränkt.
Unzulässig ist nach dem Beschluss auch die Abfrage von Auskünften über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse – diese identifiziert jeden Internetnutzer, wird aber regelmäßig gewechselt. Hier liegt nach Auffassung des Gerichts ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis vor, der aber im Gesetz nicht konkret benannt ist. Die Richter bestätigten hingegen, dass Telefonkunden auch für vorausbezahlte Mobilfunkkarten ihren Namen, Anschrift und Geburtsdatum angeben müssen. Auch erhoben sie keine grundsätzlichen Einwände dagegen, Daten zu erheben, zu speichern und zur Strafverfolgung zu verwenden.
Leutheusser-Schnarrenberger begrüßte das Urteil. Die rot-grüne Vorgängerregierung sei für „die handwerklichen Mängel“ am Gesetz zuständig. Beschwerdeführer Patrick Breyer bezeichnete die Entscheidung als großen Erfolg. Das Gericht schiebe damit der „ausufernden staatlichen Identifizierung von Internetnutzern einen Riegel“ vor. Breyer kandidiert bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein für die Piratenpartei.
Quelle
Wie lange und unter welchen Voraussetzungen dürfen Telekommunikationsdaten gespeichert und zu Ermittlungszwecken an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden? Diese Frage entzweit die schwarz-gelbe Koalition seit Beginn ihrer Amtszeit.
Die Antwort von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lautet: möglichst wenig möglichst kurz speichern und nur unter strengen Auflagen weiterreichen. Die Antwort der Union: möglichst viel möglichst lange speichern und den Ermittlern Zugriff bis an die verfassungsrechtlichen Grenzen ermöglichen. Ein Kompromiss ist nicht in Sicht.
Bislang wurde diese grundsätzliche Meinungsverschiedenheit im Zuge der Debatte über die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung ausgetragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sie gefordert. Nun kommt eine weitere Baustelle hinzu: In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden Deutschlands oberste Richter, dass auch andere Regelungen des Telekommunikationsgesetzes teilweise verfassungswidrig sind.
Konkret rügte Karlsruhe Vorschriften, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter, PIN- und PUK-Codes ermöglichen – etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder E-Mail-Konten zu durchsuchen. Die Regelungen widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff auf die Codes unabhängig davon erlaubten, ob einer Behörde erlaubt sei, sie zu nutzen. Die Richter gaben dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2013 Zeit, um den Passus neu zu regeln. Bis dahin gilt die Bestimmung eingeschränkt.
Unzulässig ist nach dem Beschluss auch die Abfrage von Auskünften über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse – diese identifiziert jeden Internetnutzer, wird aber regelmäßig gewechselt. Hier liegt nach Auffassung des Gerichts ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis vor, der aber im Gesetz nicht konkret benannt ist. Die Richter bestätigten hingegen, dass Telefonkunden auch für vorausbezahlte Mobilfunkkarten ihren Namen, Anschrift und Geburtsdatum angeben müssen. Auch erhoben sie keine grundsätzlichen Einwände dagegen, Daten zu erheben, zu speichern und zur Strafverfolgung zu verwenden.
Leutheusser-Schnarrenberger begrüßte das Urteil. Die rot-grüne Vorgängerregierung sei für „die handwerklichen Mängel“ am Gesetz zuständig. Beschwerdeführer Patrick Breyer bezeichnete die Entscheidung als großen Erfolg. Das Gericht schiebe damit der „ausufernden staatlichen Identifizierung von Internetnutzern einen Riegel“ vor. Breyer kandidiert bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein für die Piratenpartei.
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