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BGH-Urteil: Hoteliers können ihr eigenes "NPD-Verbot" aussprechen

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BGH-Urteil: Hoteliers können ihr eigenes "NPD-Verbot" aussprechen Empty BGH-Urteil: Hoteliers können ihr eigenes "NPD-Verbot" aussprechen

Beitrag  checker Fr März 09, 2012 8:14 am

Dürfen Hotelbetreiber unliebsame Gäste aus politischen Gründen ablehnen? Grundsätzlich ja, entscheidet der BGH. Ein Hotelier muss nicht jeden beherbergen - es sei denn, die Buchung ist bestätigt.

BGH-Urteil: Hoteliers können ihr eigenes "NPD-Verbot" aussprechen Hotel_esplanade_fitwidth_420

Hotels müssen keine NPD-Funktionäre oder andere unliebsamen Gäste beherbergen, wenn dies ihrem Geschäftskonzept zuwider läuft. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des ehemaligen NPD-Vorsitzenden Udo Voigt. Der BGH stärkte damit grundsätzlich das Hausrecht von Hoteliers bei der Frage, welche Gäste sie aufnehmen müssen.

Wellnessurlaub storniert

Voigt und dessen Ehefrau wollten in dem Vier-Sterne-Wellness-Hotel "Esplanade" im brandenburgischen Bad Saarow im Dezember 2009 vier Tage lang entspannen. Das Hotel hatte die Buchung zunächst angenommen, erteilte Voigt dann aber im November ein Hausverbot. Begründung: Die politische Überzeugung des NPD-Funktionärs sei mit dem Konzept des Hauses, "jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren". Voigt fühlte sich deshalb diskriminiert und klagte bei einem Streitwert von 7500 Euro auf Aufhebung des Hausverbots.

Der BGH entschied nun, dass Hoteliers mit Blick auf ihr Geschäftskonzept grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wem sie Zutritt zu ihrem Haus gewähren und wem nicht. Dass sie ein Hausverbot mit der politischen Überzeugung wie im Fall Voigt begründen, diskriminiere den Betroffenen nicht.

Zudem sei Voigt von dem Verbot nur in seiner "Freizeitgestaltung" betroffen. Für den Hotelbetreiber gehe es dagegen um ein wirtschaftliches Risiko: Er dürfe deshalb Gästen den Zutritt verweigern, die dem Geschäftskonzept etwa eines Luxushotels abträglich sein könnten. Bei einem Hotel mit Massenbetrieb könne dies aber womöglich schon nicht mehr zutreffen.

Im konkreten Fall hatte der Hotelier diese Wahl allerdings nicht mehr, da er die Hotelbuchung Voigts zuvor bereits bestätigt hatte. Solch ein Vertrag darf laut BGH nur aus "besonders gewichtigen Sachgründen" gekündigt werden. Dies habe die Vorinstanz aber nicht festgestellt. Da Voigt bei seinen früheren Besuchen des Luxushotels keine Unruhe durch die Äußerung rechtsextremer Thesen gestiftet habe, liegt dem Urteil zufolge solch ein gewichtiger Grund nicht vor.

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