BGH-Urteil: Kunden müssen Gaspreiserhöhungen widersprechen
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BGH-Urteil: Kunden müssen Gaspreiserhöhungen widersprechen
Schlechte Nachrichten für Gaskunden, die überteuerte Rechnungen brav bezahlt haben: Ohne Widerspruch gibt es kein Geld zurück, entschied der BGH. Selbst wenn die Preisanpassungsklauseln im Vertrag unwirksam waren.
Verbraucher können sich gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Anpassungsklauseln nur wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe und sorgte damit für eine längst fällige Klarstellung. Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stete Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt, aber erst nun geklärt, wie es mit möglichen Rückforderungen aussieht. Verbraucherschützer und Mieterbund äußerten sich enttäuscht, die Energiewirtschaft sprach dagegen von einer „Entscheidung mit Augenmaß“.
Dem BGH lagen zwei Verfahren zur Rückzahlung von Geldern im Zuge von Gaspreiserhöhungen zugrunde. Nach Feststellung des VIII. BGH-Zivilsenats können Kunden angesichts der teils viele Jahre laufenden Verträge bei ihren Rückzahlungsansprüchen auch nicht auf den niedrigen Preis pochen, der zu Vertragsabschluss vereinbart worden war. Die Fälle wurden an die Landgerichte Hamburg und Köln zurückverwiesen. Diese müssen nun prüfen, wann den Kunden die Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Erhöhungen die Widersprüche rechtzeitig erhoben worden sind. Damit hatten die Revisionen der beiden Energieversorger Eon Hanse Vertrieb GmbH und der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH Erfolg.
„Das Urteil hinterlässt einen faden Beigeschmack“, meinte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in einer Mitteilung. „Verbraucher müssen die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren beanstanden. Geschieht dies nicht, ist der erhöhte Preis zu zahlen.“ Entscheidend für den Anspruch auf Rückerstattung sei, ob und wann Mieter die Preiserhöhungen reklamiert haben.
Der Energie-Experte von der Verbraucherzentrale Bundesverband, Thorsten Kasper, sieht immerhin Rechtsklarheit. „Für die Zukunft sind die Spielregeln jetzt klar.“ Ihm zufolge wurden und werden in der Energiewirtschaft unterschiedliche Klauseln angewandt. Er rät deshalb: „Im Zweifel sollte der Verbraucher Widerspruch einlegen. Das ist besser als schweigen und zu zahlen.“ Verbraucherzentralen könnten weiterhelfen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sieht dagegen mit dem Urteil auch die „Entwicklungen auf der Kostenseite der Energieversorger“ gewürdigt. Die Unternehmen hätten lediglich die gestiegenen Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben.
Der BGH hatte 2008 die Klausel für Sondervertragskunden gekippt, weil diese nicht deutlich gemacht habe, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen, urteilten die Karlsruher Richter damals. In wie vielen Verträgen die nichtige Klausel steht und wie viele Klagen anhängig sind, ist unklar. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) werden 19 Millionen Haushalte in Deutschland mit Gas versorgt. Davon haben 10 Millionen Kunden einen direkten Vertrag mit einem der 800 Anbieter.
Quelle
Verbraucher können sich gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Anpassungsklauseln nur wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe und sorgte damit für eine längst fällige Klarstellung. Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stete Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt, aber erst nun geklärt, wie es mit möglichen Rückforderungen aussieht. Verbraucherschützer und Mieterbund äußerten sich enttäuscht, die Energiewirtschaft sprach dagegen von einer „Entscheidung mit Augenmaß“.
Dem BGH lagen zwei Verfahren zur Rückzahlung von Geldern im Zuge von Gaspreiserhöhungen zugrunde. Nach Feststellung des VIII. BGH-Zivilsenats können Kunden angesichts der teils viele Jahre laufenden Verträge bei ihren Rückzahlungsansprüchen auch nicht auf den niedrigen Preis pochen, der zu Vertragsabschluss vereinbart worden war. Die Fälle wurden an die Landgerichte Hamburg und Köln zurückverwiesen. Diese müssen nun prüfen, wann den Kunden die Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Erhöhungen die Widersprüche rechtzeitig erhoben worden sind. Damit hatten die Revisionen der beiden Energieversorger Eon Hanse Vertrieb GmbH und der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH Erfolg.
„Das Urteil hinterlässt einen faden Beigeschmack“, meinte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in einer Mitteilung. „Verbraucher müssen die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren beanstanden. Geschieht dies nicht, ist der erhöhte Preis zu zahlen.“ Entscheidend für den Anspruch auf Rückerstattung sei, ob und wann Mieter die Preiserhöhungen reklamiert haben.
Der Energie-Experte von der Verbraucherzentrale Bundesverband, Thorsten Kasper, sieht immerhin Rechtsklarheit. „Für die Zukunft sind die Spielregeln jetzt klar.“ Ihm zufolge wurden und werden in der Energiewirtschaft unterschiedliche Klauseln angewandt. Er rät deshalb: „Im Zweifel sollte der Verbraucher Widerspruch einlegen. Das ist besser als schweigen und zu zahlen.“ Verbraucherzentralen könnten weiterhelfen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sieht dagegen mit dem Urteil auch die „Entwicklungen auf der Kostenseite der Energieversorger“ gewürdigt. Die Unternehmen hätten lediglich die gestiegenen Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben.
Der BGH hatte 2008 die Klausel für Sondervertragskunden gekippt, weil diese nicht deutlich gemacht habe, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen, urteilten die Karlsruher Richter damals. In wie vielen Verträgen die nichtige Klausel steht und wie viele Klagen anhängig sind, ist unklar. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) werden 19 Millionen Haushalte in Deutschland mit Gas versorgt. Davon haben 10 Millionen Kunden einen direkten Vertrag mit einem der 800 Anbieter.
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