Kraftplatz Gaußberg in Braunschweig
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Kraftplatz Gaußberg am Tage
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Tägliche Reinigung und Kontrolle des Kraftplatzes Gaussberg
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Re
Zum Gaussberg habe ich noch folgendes gefunden.
Bezieht man sich jetzt auf den Kreis, kommt man zu den Steinkreisen wie in England,Irland,Carlvörde bis nach Afrika.
Die Funktion solcher Kreise wird wie folgt beschrieben:
In Skandinavien wurde vermutet, es handele sich bei den Steinkreisen um Thingplätze. Die Steine der Domarringar stellten demnach die Sitzplätze der Richter bzw. des Ausschusses dar. Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die Deutung als Grabstätten häufiger. Diese These wurde mit der Auffindung von Gräbern, die sich innerhalb der Ringe fanden, bestärkt (etwa auf Öland). In Skandinavien werden sie durch die Radiokohlenstoffdatierung frühbronzezeitlich bis vorwikingerzeitlich datiert.[4]
Also folglich ein sogenannter Thingplatz
Als Ding (auch Thing, germanisch, altnordisch und neuisländisch: Þing, dän./norw./schwed.: Ting, oberdeutsch auch Thaiding (< ahd. taga-ding;[1] vgl. Schranne) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, hieß Thingplatz oder Thingstätte und lag häufig etwas erhöht oder unter einem Baum (Gerichtslinde), jedoch immer unter freiem Himmel.
Thing geht auf germanisch *Þenga- 'Übereinkommen, Versammlung' zurück und steht in grammatischem Wechsel zu gotisch *Þeihs 'Zeit'.[2] Dieser semantische Zusammenhang verweist darauf, dass das Thing meist zu festgelegten Zeiten abgehalten wurde. Die ältesten Belege des Wortes finden sich auf Altarsteinen, die von friesischen Söldnern in römischen Diensten entlang des Hadrianswalls errichtet worden sind. Darauf verehren sie den Gott Tyr als Mars Thingsus (Gott des Things).
Das Wort Thing bedeutet seit ältester Zeit „Volks- und Gerichtsversammlung“. Im alemannischen Raum und im Rheinland hat sich die Bedeutung teilweise noch bis ins 17. Jahrhundert im Wort Dinghof gehalten, das einen mit dem herrschaftlichen Niedergericht verbundenen Hof bezeichnete.[3] Daneben machte der Begriff einen Bedeutungs- und Lautwandel durch. Þing wurde zum neuhochdeutschen „Ding“ und neuenglischen „thing“. Die Bedeutung „Sache“ leitet sich von der auf der Gerichtsversammlung behandelten „Rechtssache” ab (vgl. auch lat. res publica 'Staat'; res 'Sache') und wurde später verallgemeinert.[4] Im Gegensatz zu Deutschland und England erhielt sich der Begriff im Norden in beiden Bedeutungen bis heute. So heißt das dänische Parlament Folketing, das isländische Althing, auf den Färöern Løgting und in Norwegen Storting. In Schweden heißen die Provinziallandtage Landsting; schwedische Amtsgerichte heißen Tingsrätt, norwegische Amtsgerichte tingrett.
Im deutschen Wortschatz ist der Gerichtsort Thing als Wortbestandteil "ding" erhalten geblieben, zum Beispiel in dinglich, Bedingung, (un)abdingbar, dingfest, dingflüchtig, sich ausbedingen (verteidigen) und auch in den veraltenden Wörtern (sich als Magd) verdingen, gedungene (Mörder). So ist auch der Dienstag dem germanischen Gott Tiwaz/Tyr, dem Beschützer des Things gewidmet.
Auch in vielen Ortsnamen hat sich der Begriff erhalten, beispielsweise Thüngen, Dingden, Denghoog, Dingstäde, Dingstätte und Dingstede in Deutschland, Tingvoll, Tingvatn und Tinghaug in Norwegen, Þingvellir in Island oder Tingstäde auf Gotland. Diese historischen Ortsbezeichnungen sind jedoch nicht mit den Thingplätzen zu verwechseln, welche die Nationalsozialisten für ihre Thingspiele errichten ließen, die ein Teil der Thingbewegung waren.
Nach dem Vorbild des Bundes Quickborn nannten in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts Jugendbünde ihre Jahresversammlung Thing, so heute noch viele deutsche Pfadfinderverbände und Jungenschaften.
Versammlungen zum Zwecke der politischen Meinungsfindung und zur Rechtsprechung sind für Stammesgesellschaften, wie die der frühen Germanen, eine übliche Erscheinung. Bei den germanischen Stämmen nahmen sie im Laufe der Zeit sehr unterschiedliche Formen an. Allgemein waren zu der Versammlung alle freien Männer eines bestimmten Gebietes verpflichtet, auch wenn die Reise zur Thingstätte Zeit und Geld kostete. Frauen, Kinder, Fremde oder Sklaven waren nicht zugelassen. Das Geltungsgebiet des Things fiel zusammen mit dem Stammesgebiet. War der Stamm sehr groß, wurde das Gebiet unterteilt und jeder Teil hatte sein eigenes Thing. Man traf sich dann nur noch mit allen Teilen zu Angelegenheiten die den gesamten Stamm angingen (z. B. bei einer Entscheidung um Krieg oder Frieden).
Die Orte, an denen man sich traf, mussten zentral liegen und gut zu finden sein. Häufig wählte man deshalb Hügel (oft Grabhügel) oder Plätze mit markanten Landmarken, wie Steinen oder Bäumen. Unter den Bäumen bevorzugte man die Linde (Gerichtslinde) und die Eiche. Beliebte Thingplätze waren auch die Stammesheiligtümer, die meist in Hainen oder auf Bergen lagen. Der Thingplatz wurde ringsherum eingehegt (meist mit Steinen oder Haselstangen) und in ihm galt der Thingfriede.
Versammlungstermine
Die Termine der Versammlungen waren genau festgelegt und an den Mondphasen orientiert. Man traf sich regelmäßig. Je nach Größe des Stammes konnten die Abstände einen Monat oder sogar drei Jahre auseinander liegen. Zu besonderen Ereignissen wie dem Kriegsfall traf man sich auch außerplanmäßig. Den Vorsitz über die Versammlung führte entweder ein Priester oder im Kriegsfalle der Heerführer (Herzog). Später führten auch Könige oder Fürsten den Vorsitz.
Die Waffen waren für die Germanen von herausragender Bedeutung. Durch das Überreichen ihrer Waffen wurden Jünglinge auf der Versammlung in die Gemeinschaft aufgenommen.[5] Einem Argument wurde durch das Aneinanderschlagen der Waffen zugestimmt.[6] Murren drückte Missfallen aus. Der kriegerische Charakter der Versammlung erhielt sich auch nach dem Verbot des Waffentragens im altenglischen Begriff wæpentæc oder wæpengetæc (Waffen-Schlagen), das im England unter dänischer Herrschaft einen Gerichtsverband bezeichnete.
Für das Thing der einzelnen deutschen Stämme gelten die oben beschriebenen allgemeinen Aussagen, soweit es sich aus den spärlichen Quellen rekonstruieren lässt. Der römische Historiker Tacitus unterscheidet für die Anführer dieser Stämme zwischen Königen (rex), Heerkönigen (dux) und Fürsten (princeps) die großen politischen Einfluss in der Volksversammlung ausübten. Die Versammlung war demokratisch gesehen sehr anfällig, da ein einflussreicher Mann sein Gefolge mitbringen konnte und so das Stimmengewicht zu seinen Gunsten verschob. Eine Einschränkung der maximalen Gefolgschaft auf einem Thing ist nur von den Sachsen bekannt, die für jeden Edlen (nobiles) nur 12 Freie (Frilinge) und 12 Halbfreie (Laten) zuließ. Der Wahrheitsgehalt dieser Quelle, der Vita Lebuini, ist jedoch umstritten.
Die Selbstbestimmung der deutschen Stämme wurde teilweise schon von den Römern eingeschränkt. Sie legten beispielsweise fest, dass sich die Tenkterer nur unbewaffnet treffen durften oder die Markomannen nur einmal im Monat. Einschränkungen dieser Art sollten die Gefahr reduzieren, die von einer Versammlung von bewaffneten Männern mit einheitlichem politischen Handlungswillen ausging, die darüber hinaus unweit der Grenzen des römischen Imperiums stattfand.
Das Thing fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel oftmals unter Gerichtslinden (vergl. Irminsul) und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.
Das altgermanische Thing diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Der altgermanische Gott Tyr galt als „Schutzherr des Things“. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Thingfriede ausgerufen.
In vorchristlicher Zeit sollen Thingplätze auch kultischen Spielen gedient haben. Tacitus beschreibt in „Germania“ (De origine et situ Germanorum) den Ablauf des Thing: Demnach wurden am ersten Tag der Zusammenkunft unter starkem Alkoholkonsum wichtige politische aber auch militärische Dinge besprochen. Beschlüsse wurden dagegen erst am nächsten Tag in nüchternem Zustand gefasst. Dieses Vorgehen hatte Tacitus zufolge den Vorteil, dass am ersten Tag die Teilnehmer leichter mit „freier Zunge“ redeten.
Die germanische Volksversammlung wird unter bürgerlichen und marxistischen Historikern als eine Form von Demokratie gesehen. Um der starken Bedeutung des Heerwesens bei den Germanen gerecht zu werden, prägte man den Begriff „Militärdemokratie“.[8] Die klassisch marxistische Sichtweise (so Friedrich Engels) nahm nach dem damaligen Stand der Ethnologie für die Entwicklung der Kultur bestimmte Stufen an (Wildheit, Barbarei und Zivilisation), die in gleicher Reihenfolge von den verschiedenen Völkern durchlaufen werden.[9] Mit dieser Entwicklung geht ein Übergang vom Gemeineigentum zum Privateigentum einher. In Stammesgesellschaften wie denen der Germanen, Kelten oder Irokesen sind nur persönliche Gegenstände Privateigentum. Der Grund und Boden jedoch gehört dem Stamm und wird an die einzelnen Personen zur Nutzung verlost.[10] Noch heute finden sich in Deutschland Reste dieses ursprünglichen Gemeineigentums (Allmende, Markgenossenschaften).
Quelle-Literatur & Einzelnachweise
Man muss also daraus schließen das der Gaussberg als Thingplatz gedacht war,stellt sich nun die Frage warauf sich der Erbauer bezogen hat.
Entweder auf die Germanengottheit oder vielleicht mehr auf die Zeit von 1933-1945.
Genaueres weiß man nicht.
Bezieht man sich jetzt auf den Kreis, kommt man zu den Steinkreisen wie in England,Irland,Carlvörde bis nach Afrika.
Die Funktion solcher Kreise wird wie folgt beschrieben:
In Skandinavien wurde vermutet, es handele sich bei den Steinkreisen um Thingplätze. Die Steine der Domarringar stellten demnach die Sitzplätze der Richter bzw. des Ausschusses dar. Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die Deutung als Grabstätten häufiger. Diese These wurde mit der Auffindung von Gräbern, die sich innerhalb der Ringe fanden, bestärkt (etwa auf Öland). In Skandinavien werden sie durch die Radiokohlenstoffdatierung frühbronzezeitlich bis vorwikingerzeitlich datiert.[4]
Also folglich ein sogenannter Thingplatz
Als Ding (auch Thing, germanisch, altnordisch und neuisländisch: Þing, dän./norw./schwed.: Ting, oberdeutsch auch Thaiding (< ahd. taga-ding;[1] vgl. Schranne) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, hieß Thingplatz oder Thingstätte und lag häufig etwas erhöht oder unter einem Baum (Gerichtslinde), jedoch immer unter freiem Himmel.
Thing geht auf germanisch *Þenga- 'Übereinkommen, Versammlung' zurück und steht in grammatischem Wechsel zu gotisch *Þeihs 'Zeit'.[2] Dieser semantische Zusammenhang verweist darauf, dass das Thing meist zu festgelegten Zeiten abgehalten wurde. Die ältesten Belege des Wortes finden sich auf Altarsteinen, die von friesischen Söldnern in römischen Diensten entlang des Hadrianswalls errichtet worden sind. Darauf verehren sie den Gott Tyr als Mars Thingsus (Gott des Things).
Das Wort Thing bedeutet seit ältester Zeit „Volks- und Gerichtsversammlung“. Im alemannischen Raum und im Rheinland hat sich die Bedeutung teilweise noch bis ins 17. Jahrhundert im Wort Dinghof gehalten, das einen mit dem herrschaftlichen Niedergericht verbundenen Hof bezeichnete.[3] Daneben machte der Begriff einen Bedeutungs- und Lautwandel durch. Þing wurde zum neuhochdeutschen „Ding“ und neuenglischen „thing“. Die Bedeutung „Sache“ leitet sich von der auf der Gerichtsversammlung behandelten „Rechtssache” ab (vgl. auch lat. res publica 'Staat'; res 'Sache') und wurde später verallgemeinert.[4] Im Gegensatz zu Deutschland und England erhielt sich der Begriff im Norden in beiden Bedeutungen bis heute. So heißt das dänische Parlament Folketing, das isländische Althing, auf den Färöern Løgting und in Norwegen Storting. In Schweden heißen die Provinziallandtage Landsting; schwedische Amtsgerichte heißen Tingsrätt, norwegische Amtsgerichte tingrett.
Im deutschen Wortschatz ist der Gerichtsort Thing als Wortbestandteil "ding" erhalten geblieben, zum Beispiel in dinglich, Bedingung, (un)abdingbar, dingfest, dingflüchtig, sich ausbedingen (verteidigen) und auch in den veraltenden Wörtern (sich als Magd) verdingen, gedungene (Mörder). So ist auch der Dienstag dem germanischen Gott Tiwaz/Tyr, dem Beschützer des Things gewidmet.
Auch in vielen Ortsnamen hat sich der Begriff erhalten, beispielsweise Thüngen, Dingden, Denghoog, Dingstäde, Dingstätte und Dingstede in Deutschland, Tingvoll, Tingvatn und Tinghaug in Norwegen, Þingvellir in Island oder Tingstäde auf Gotland. Diese historischen Ortsbezeichnungen sind jedoch nicht mit den Thingplätzen zu verwechseln, welche die Nationalsozialisten für ihre Thingspiele errichten ließen, die ein Teil der Thingbewegung waren.
Nach dem Vorbild des Bundes Quickborn nannten in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts Jugendbünde ihre Jahresversammlung Thing, so heute noch viele deutsche Pfadfinderverbände und Jungenschaften.
Versammlungen zum Zwecke der politischen Meinungsfindung und zur Rechtsprechung sind für Stammesgesellschaften, wie die der frühen Germanen, eine übliche Erscheinung. Bei den germanischen Stämmen nahmen sie im Laufe der Zeit sehr unterschiedliche Formen an. Allgemein waren zu der Versammlung alle freien Männer eines bestimmten Gebietes verpflichtet, auch wenn die Reise zur Thingstätte Zeit und Geld kostete. Frauen, Kinder, Fremde oder Sklaven waren nicht zugelassen. Das Geltungsgebiet des Things fiel zusammen mit dem Stammesgebiet. War der Stamm sehr groß, wurde das Gebiet unterteilt und jeder Teil hatte sein eigenes Thing. Man traf sich dann nur noch mit allen Teilen zu Angelegenheiten die den gesamten Stamm angingen (z. B. bei einer Entscheidung um Krieg oder Frieden).
Die Orte, an denen man sich traf, mussten zentral liegen und gut zu finden sein. Häufig wählte man deshalb Hügel (oft Grabhügel) oder Plätze mit markanten Landmarken, wie Steinen oder Bäumen. Unter den Bäumen bevorzugte man die Linde (Gerichtslinde) und die Eiche. Beliebte Thingplätze waren auch die Stammesheiligtümer, die meist in Hainen oder auf Bergen lagen. Der Thingplatz wurde ringsherum eingehegt (meist mit Steinen oder Haselstangen) und in ihm galt der Thingfriede.
Versammlungstermine
Die Termine der Versammlungen waren genau festgelegt und an den Mondphasen orientiert. Man traf sich regelmäßig. Je nach Größe des Stammes konnten die Abstände einen Monat oder sogar drei Jahre auseinander liegen. Zu besonderen Ereignissen wie dem Kriegsfall traf man sich auch außerplanmäßig. Den Vorsitz über die Versammlung führte entweder ein Priester oder im Kriegsfalle der Heerführer (Herzog). Später führten auch Könige oder Fürsten den Vorsitz.
Die Waffen waren für die Germanen von herausragender Bedeutung. Durch das Überreichen ihrer Waffen wurden Jünglinge auf der Versammlung in die Gemeinschaft aufgenommen.[5] Einem Argument wurde durch das Aneinanderschlagen der Waffen zugestimmt.[6] Murren drückte Missfallen aus. Der kriegerische Charakter der Versammlung erhielt sich auch nach dem Verbot des Waffentragens im altenglischen Begriff wæpentæc oder wæpengetæc (Waffen-Schlagen), das im England unter dänischer Herrschaft einen Gerichtsverband bezeichnete.
Für das Thing der einzelnen deutschen Stämme gelten die oben beschriebenen allgemeinen Aussagen, soweit es sich aus den spärlichen Quellen rekonstruieren lässt. Der römische Historiker Tacitus unterscheidet für die Anführer dieser Stämme zwischen Königen (rex), Heerkönigen (dux) und Fürsten (princeps) die großen politischen Einfluss in der Volksversammlung ausübten. Die Versammlung war demokratisch gesehen sehr anfällig, da ein einflussreicher Mann sein Gefolge mitbringen konnte und so das Stimmengewicht zu seinen Gunsten verschob. Eine Einschränkung der maximalen Gefolgschaft auf einem Thing ist nur von den Sachsen bekannt, die für jeden Edlen (nobiles) nur 12 Freie (Frilinge) und 12 Halbfreie (Laten) zuließ. Der Wahrheitsgehalt dieser Quelle, der Vita Lebuini, ist jedoch umstritten.
Die Selbstbestimmung der deutschen Stämme wurde teilweise schon von den Römern eingeschränkt. Sie legten beispielsweise fest, dass sich die Tenkterer nur unbewaffnet treffen durften oder die Markomannen nur einmal im Monat. Einschränkungen dieser Art sollten die Gefahr reduzieren, die von einer Versammlung von bewaffneten Männern mit einheitlichem politischen Handlungswillen ausging, die darüber hinaus unweit der Grenzen des römischen Imperiums stattfand.
Das Thing fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel oftmals unter Gerichtslinden (vergl. Irminsul) und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.
Das altgermanische Thing diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Der altgermanische Gott Tyr galt als „Schutzherr des Things“. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Thingfriede ausgerufen.
In vorchristlicher Zeit sollen Thingplätze auch kultischen Spielen gedient haben. Tacitus beschreibt in „Germania“ (De origine et situ Germanorum) den Ablauf des Thing: Demnach wurden am ersten Tag der Zusammenkunft unter starkem Alkoholkonsum wichtige politische aber auch militärische Dinge besprochen. Beschlüsse wurden dagegen erst am nächsten Tag in nüchternem Zustand gefasst. Dieses Vorgehen hatte Tacitus zufolge den Vorteil, dass am ersten Tag die Teilnehmer leichter mit „freier Zunge“ redeten.
Die germanische Volksversammlung wird unter bürgerlichen und marxistischen Historikern als eine Form von Demokratie gesehen. Um der starken Bedeutung des Heerwesens bei den Germanen gerecht zu werden, prägte man den Begriff „Militärdemokratie“.[8] Die klassisch marxistische Sichtweise (so Friedrich Engels) nahm nach dem damaligen Stand der Ethnologie für die Entwicklung der Kultur bestimmte Stufen an (Wildheit, Barbarei und Zivilisation), die in gleicher Reihenfolge von den verschiedenen Völkern durchlaufen werden.[9] Mit dieser Entwicklung geht ein Übergang vom Gemeineigentum zum Privateigentum einher. In Stammesgesellschaften wie denen der Germanen, Kelten oder Irokesen sind nur persönliche Gegenstände Privateigentum. Der Grund und Boden jedoch gehört dem Stamm und wird an die einzelnen Personen zur Nutzung verlost.[10] Noch heute finden sich in Deutschland Reste dieses ursprünglichen Gemeineigentums (Allmende, Markgenossenschaften).
Quelle-Literatur & Einzelnachweise
Man muss also daraus schließen das der Gaussberg als Thingplatz gedacht war,stellt sich nun die Frage warauf sich der Erbauer bezogen hat.
Entweder auf die Germanengottheit oder vielleicht mehr auf die Zeit von 1933-1945.
Genaueres weiß man nicht.
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