AB HEUTE verlieren alle BEAMTEN ihre RECHTE
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AB HEUTE verlieren alle BEAMTEN ihre RECHTE
SOS – auf das GG – ich lach mich tot…. also nur noch auf Artikel 73, 74, 75 lt. 2. Bundesbereinigungsgesetz …
Wie bereits bekannt, hat das Grundgesetz seine territoriale Gültigkeit durch den Einigungsvertrag (Artikel 4 Ziffer 2) verloren (vgl. auch BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Mit diesem Verlust der Grundrechte geht auch der Verlust des gesetzlichen Richters gem. ehem. Art. 101 GG einher, was bedeutet, dass einerseits Privatpersonen, die sich als Richter ausgeben “Gerichtsverhandlungen” ohne grundgesetzliche oder völkerrechtliche Legitimation durchführen.
Andererseits kann seit dem Einigungsvertrag auch nicht mehr davon die Rede sein, dass eine Ordnung i.S.d. ehem. Artikel 20 GG besteht. – Diese Ordnung wurde beseitigt.
Dies wiederum hat zur Folge, dass sich seit 1990 keine ordentlichen Staatsgerichte, sondern ausschließlich Scheingerichte als unstatthafte Ausnahmegerichte etabliert haben, die – wenn es politisch oder seitens der Besatzer opportun erscheint – ihre Scheinurteile so verfassen, dass es vg. Klientel genehm ist.
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008
FNA: 2030-1-9; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2030 Beamte
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 29 Gesetze verweisen aus 34 Artikeln auf Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 32 Wartezeit
http://www.buzer.de/gesetz/8252/b25870.htm
Quelle
Wie bereits bekannt, hat das Grundgesetz seine territoriale Gültigkeit durch den Einigungsvertrag (Artikel 4 Ziffer 2) verloren (vgl. auch BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Mit diesem Verlust der Grundrechte geht auch der Verlust des gesetzlichen Richters gem. ehem. Art. 101 GG einher, was bedeutet, dass einerseits Privatpersonen, die sich als Richter ausgeben “Gerichtsverhandlungen” ohne grundgesetzliche oder völkerrechtliche Legitimation durchführen.
Andererseits kann seit dem Einigungsvertrag auch nicht mehr davon die Rede sein, dass eine Ordnung i.S.d. ehem. Artikel 20 GG besteht. – Diese Ordnung wurde beseitigt.
Dies wiederum hat zur Folge, dass sich seit 1990 keine ordentlichen Staatsgerichte, sondern ausschließlich Scheingerichte als unstatthafte Ausnahmegerichte etabliert haben, die – wenn es politisch oder seitens der Besatzer opportun erscheint – ihre Scheinurteile so verfassen, dass es vg. Klientel genehm ist.
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008
FNA: 2030-1-9; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2030 Beamte
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 29 Gesetze verweisen aus 34 Artikeln auf Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 32 Wartezeit
http://www.buzer.de/gesetz/8252/b25870.htm
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