Wie Richter Dr. Christian Pfab vom Landgericht Coburg Bürger in einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz verarscht und diesen das Recht vorsätzlich beugt
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Wie Richter Dr. Christian Pfab vom Landgericht Coburg Bürger in einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz verarscht und diesen das Recht vorsätzlich beugt
LG-Coburg 32T25/10 (AG Coburg 11C999/10) Richter Dr. Christian Pfab, Eine besonders wissenschaftliche Entscheidung, da von einem Richter mit Dr. Titel wissenschaftlich und hochelitär erstellt.
Es kann sich nur um "vorsätzliche" Rechtsbeugung handeln, denn anders ist ein solcher grandioser hohler Schwachsinn gar nicht mehr zu erklären. Selbst einfachste rechtliche Grundlagen würde er sonst nicht kennen. Da diese einfachsten rechtlichen Grundlagen aber alle gezielt zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden muss es vorsätzliche Rechtsbeugung sein. Das auch, weil es sich um einen Richter mit Dr. Titel handelt, der Jura studiert hat und zusätzlich einen Amtseid geschworen hat, der Wahrheit zu dienen und ohne Ansehen der Person zu handeln. Das Ansehen der Person ist aber bekanntlich in der gesamten Justiz das oberste und wichtigste Entscheidungskriterium. Desweiteren handelt es sich bei der dortigen Justiz gemäß dem Präsidenten des OLG Bamberg um eine bürgerfreundliche und bürgernahne Justiz.
Ausserdem hat Richter Dr. Christian Pfab seine Entscheidung noch einmal nach Beschwerde überprüft und diese mit Beschluss vom 12.10.2010 nochmals für korrekt und richtig befunden.
Der Fall ist nun beim Gericht rechthängig und der Kläger ist bereits schon verarscht worden, wie man auf dieser Seite nachlesen kann:
Wie der Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Günter Hirsch (ehemaliger Staatsanwalt/Richter) und seine Mitarbeiter Referent Kleemeyer und Referentin Witter als Juristen Bürger verarschen, 03.05.2010: Ein Ombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch, der nicht einmal simpelste und einfachste rechtliche Grundlagen beherrscht aber tausende von EUR im Monat kassiert.
Da der Erstunfallverursacher durch den Zweitunfall schwerst verletzt wurde hat er auch die gegenerische Versicherung verklagt, da diese nicht zahlen wollte, denn seine Versicherung habe ja zu 100% reguliert und deswegen müsse man nicht zahlen, weil man daran ja sieht, dass ihn 100% Haftung treffe. Nach Anhängigkeit der Klage bietet die gegnerische Versicherung dem Erstunfallverursacher freiwillig nun 50% des dort geltend gemachten Schadens an. Gar nicht schlecht für die Feststellung des Ombudsmanns, der ersten Instanz am AG-Coburg und der zweiten Instanz am LG-Coburg, dass er für den Unfall nicht nur zu 100% haftet, sondern diesen auch noch zu 100% veschuldet hat.
Entscheidungssammlung zu Auffahrunfällen als PDF
Es ist nachts ca. 2 Uhr und stockfinster. Die Autobahn ist dreispurig mit Standstreifen.
Auf der mittleren Spur steht aufgrund eines zurückliegenden Erstunfalls entgegen der Fahrtrichtung ein PkW mit eingeschaltetem Abblendlicht/Standlicht und Warnblinkanlage, der mit seinem Abblendlicht also den Fahrern auf der mittleren Spur direkt entgegenstrahlt. Die Autobahn ist 600m überschaubar und somit das Licht des PKW zumindest als weisses Licht bereits aus 600m sichtbar.
Ca. 15m hinter der Vorderkante des PKW befindet sich aufgrund des Erstunfalls ein umgekippter Anhänger mit Unterseite in Richtung der Fahrtrichtung, der die linke und die mittlere Spur blockiert.
Nachdem 30-40 Fahrzeuge die Unfallstelle bereits problemlos passiert haben nähert sich eine Fahrerin mit ihrem PKW auf der mittleren Spur, kann vor dem PKW nicht mehr bremsen und fährt in die rechte Leitplanke. Die Zweitunfallfahrerin (Nicht Zweitunfallverursacherin!) gibt an, dass der hell beleuchtete PKW „plötzlich“ vor ihr auftauchte und diese daher nicht mehr vor diesem anhalten hat können.
Der Erstunfallverursacher haftet nicht nur für beide Unfälle voll, sondern er hat auch beide Unfälle verursacht und verschuldet.
Gemäss Richter Dr. Christian Pfab ist das aus folgenden Gründen so:
Zu der „konkreten Betriebsgefahr“ gehören auch lange zurückliegende Ereignisse, die hier nicht direkt am konkreten Zweitunfallgeschehen beteiligt sind.
"Es sind nur die gefahrträchtigen Umstände zu berücksichtigen, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muß." (Zur definition der "konkreten Betriebsgefahr" siehe Entscheidungssammlung zu Auffahrunfällen).
Im vorliegenden Fall wird dem Erstunfallverursacher unterstellt zu schnell gefahren zu sein, weil es zu einem Unfall gekommen ist (Die Polizei gab gegenüber der Tageszeitung an, dass die Unfallursache ungeklärt sei und später in ihrem Bericht erklärte diese, dass nach ihrer Ansicht der Erstunfallfahrer zu schnell gefahren sei. Wie schnell der Erstunfallfahrer hätte fahren dürfen kann jedoch die Polizei, die Versicherung, die Staatsanwaltschaft, der Ombudsmann der Versicherung und 2 Richter nicht erklären. Auch kann nicht konkret erklärt werden, wie man festgestellt hat, das der Erstunfallverursacher zu schnell gefahren ist. Die Geschwindigkeit bei der, der Erstunfall verusacht wurde kann natürlich auch nicht angegeben werden und keiner kann auch nur ganz grob erklären wieviel er in etwa zu schnell gefahren ist) .
Durch dieses lange zurückliegende Ereignis geht eine konkrete Betriebsgefahr und besondere Gefahr am Zweitunfallgeschehen zu dessen Zeitpunkt aus.
Auch ging von dem Anhänger eine konkrete Betriebsgefahr und besondere Gefahr am Zweitunfall aus auch wenn dieser am Zweitunfallgeschehen gar nicht konkret beteiligt gewesen ist, da die Zweitunfallfahrerin den Anhänger gar nicht gesehen hat und vor dem hell beleuchteten PKW nicht mehr anhalten konnte, der "plötzlich" vor ihr auftauchte.
Der Zweitunfallfahrerin wird unterstellt korrekt nur so schnell gefahren zu sein, dass diese hätte auch vor unbeleuchteten Gegenständen hätte anhalten können und dass diese auch die erforderliche Aufmerksamkeit eingehalten hat. Ihr wird also Vorsatz unterstellt. Gerade das diese unterstellterweise mit Vorsatz gehandelt hat ist ein Grund mehr jegliches Verschulden ihrerseits zu verneinen.
Der Erstunfallverursacher hat den Zweitunfall auch aus dem Grund verschuldet, weil ein aufgestelltes Warndreieck den Zweitunfall verhindert hätte, weil von einem unbeleuchteten Warndreieck eine besonders hohe Warnwirkung ausgeht. Ein PKW der einem bei eingeschalteter Warnblinkanlage auf der eigenen Fahrspur mit Abblendlicht/Standlicht entgegenstrahlt erfüllt eine solche Warnwirkung nicht, da ein solches Fahrzeug auch nicht mit einem Polizeiauto vergleichbar ist. (Das Gericht nimmt an, dass die Zweitunfallfahrerin auf der linken Spur gefahren ist und also Fahrzeuge auf der mittleren und rechten Spur überholt hat. Das Warndreieck hätte rechts auf dem Standstreifen gestanden).
Alle anderen Fälle zu Auffahrunfällen sind mit diesem Fall nicht vergleichbar, da in einem ganz bestimmten Fall bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für einen Unfall angenommen wurde, der im fliessendem Verkehr stattgefunden hat. Findet ein Unfall nicht im fliessendem Verkehr statt spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich eher gegen das stehende Fahrzeug.
Richter Dr. Christian Pfab stellt allerdings zusätzlich fest, dass es einen Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gar nicht gibt. Es dreht sich immer stets alles zum Nachteil des Klägers.
Ausserdem haftet der Erstunfallverursacher, weil er 30 EUR Ordnungsgeld bezahlt habe.
Die Zweitunfallfahrerin trifft aus den vorliegenden Gründen auch keine einfache verschuldensunabhängige Betriebsgefahr.
Das der Erstunfallverursacher noch kein Warndreieck aufgestellt hatte, weil die Zeit fehlte und er keines persönlich bei sich trug, war eine Pflichwidrigkeit. Er hätte also unter Lebensgefahr im fliessenden Autobahnverkehr das Warndreick aus dem Fahrzeug holen müssen. "Stattdessen" ging der Erstunfallverursacher hinter die Leitplanke wo er sich in Sicherheit brachte dem Verkehr entgegen um diesen mit erhobenen kreuzenden Armen zu warnen, weil auch andere Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen hinter der Unfallstelle abgestellt hatten, keines mitgebracht haben. (Dort wo er sich in Sicherheit brachte wurde er durch die Zweitunfallfahrerin schwer verletzt).
Die angeblich beanstandungsfreie Entscheidung der Amtsrichterin wurde vom Kläger fast vollständig als falsch widerlegt, diese ist aber trotzdem vollständig richtig obwohl die Amtsrichterin es als vollständig richtig und als eine sorgfältige Prüfung ansieht, wenn gar nicht nach Betriebsgefahren entschieden worden ist.
Die Beweiswürdigung:
Das Gericht kam allerdings aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung in 2 Instanzen zu der korrekten und richtigen Feststellung, dass die Zweitunfallfahrerin mit eine Geschwindigkeit auf Sicht (etwa 80km/h) auf der linken Spur fuhr. Die erstinstanzliche Richterin ist entsprechend für ihre korrekte Entscheidung von Richter Dr. Christian Pfab gelobt worden.
Der Erstunfallverursacher und eine Zeugin gaben an, dass diese auf der mittleren Spur gefahren sei. Die Zweitunfallfahrerin gab an auf den PKW zugefahren zu sein, der dann „plötzlich“ vor ihr auftauchte. Niemand kam auf den Gedanken, dass die Zweitunfallfahrerin auf der linken Spur gefahren ist bis es der Anwalt der Versicherung in diesem Verfahren vortrug. Die Zweitunfallfahrerin hat nicht angegeben auf der linken Spur gefahren zu sein und den Anhänger gesehen zu haben.
Diese hat dann den unbeleuchteten PKW-Anhänger hinter dem gut beleuchteten Unfallfahrzeug in etwa 35m Entfernung oder mehr gesehen und gab an dass der Anhalteweg nicht mehr ausgereicht hätte auch um nach einer Bremsung in der etwa 10m grossen Lücke zwischen Anhänger und PKW hinter dem PKW nach rechts ausweichen zu können. Daraufhin sei diese nach rechts ausgewichen und nach ihrer Erklärung tauchte nun der PKW auf der mittleren Spur „plötzlich“ vor ihr auf, so dass diese vor diesem nicht mehr anhalten konnte und weiter nach rechts ausgewichen ist und (fast) ungebremst in die Leitplanke, die etwa 40cm eingedrückt wurde, fuhr. Dahinter stand der Erstunfallverursacher, der dabei schwerst verletzt worden ist.
Dieser Vortrag ist aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung richtig, weil er von einem elitären Juristenkollegen für die Versicherung vorgetragen wird und im Ansehen der Person für den Kläger als Nichjuristen nachteiliger ist:
"Frau B. näherte sich mit dem PKW der Unfallstelle auf dem linken Fahrstreifen. Als Frau B. erkannte, dass sich ein Unfall ereignet hatte und dadurch sowohl der linke, als auch der mittlere Fahrstreifen blockiert war, versuchte sie, nach rechts auszuweichen. Hierbei prallte der PKW gegen die Rechte Leitplanke und wurde erheblich beschädigt." (Der PKW hat die Leitplanke etwa 40cm eingedrückt und war damit vollständig Schrott.)
Vorstehender korrekt und richtig festgestellter Tatsachenhergang soll hier jedoch nicht behandelt werden, sondern es wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Zweitunfallfahrerin auf der mittleren Spur die ganze Zeit direkt auf das Erstunfallfahrzeug zugefahren ist, weil es physikalisch durch die hohe Leuchtstärke des Abblendlichts unmöglich ist unbeleuchtete Gegenstände hinter einem solchen leuchtenden PKW bei völliger Dunkelheit zu erkennen. Desweiteren ist es sehr wohl ohne Probleme möglich bei etwa 80km/h vor einem Gegenstand, der sich in ca. 35m Entfernung befindet anhalten zu können und dann noch im weiteren auszuweichen. Ausserdem hat niemand angegeben, dass die Zweitunfallfahrerin auf der linken Spur gefahren ist, sondern gegenteilig hat der Kläger, eine Zeugin und die Zweitunfallfahrerin angegeben auf der mittleren Spur gefahren zu sein.
Folgender Vortrag aus einem Schriftsatz der Versicherung vom 14.09.2009, der sich auch aus anderen Dokumentationen ergibt:
"Frau B. befuhr die mittlere Spur der Autobahn, als nach ihren Angaben plötzlich vor ihr ein PKW in ihre Richtung schaute. Frau B. wich nach rechts aus und stiess gegen die rechte Leitplanke."
Davon abgesehen hätte die Zweitunfallfahrerin auch vor wesentlich kleineren unbeleuchteten Gegenständen anhalten können müssen und mit der konkludenten Erklärung, dass diese vor einem solchen grossen Gegenstand, der sich in etwa 35m Entfernung befindet hätte nicht mehr anhalten können, diese entweder nicht auf Sicht oder zu schnell gefahren ist oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Obwohl diese vorstehendes selbst erklärt bzw. der Anwalt der Versicherung stellt das Gericht aber bei einer sogenannten korrekten antizipierten Beweiswürdigung fest, dass sie sich vollständig korrekt verhalten hat und besonders nicht zu schnell gefahren ist und auch die erforderliche Aufmerksamkeit beachtet hat, weil die Staatsanwaltschaft ihr kein strafbares Vergehen nachweisen konnte.
Obwohl die Amtsrichterin nur alleine den offenkundigen schwachsinnigen Vortrag des Anwalts der Versicherung berücksichtigt und übernimmt ist deren Beweiswürdigung richtig und sie hat auch nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers verstossen. Ihm ist also die PKH zu versagen, damit die Lügen und die falschen Rechtsdarstellungen vom Kläger in einem Gerichtsverfahren nicht getätigt werden können und es keine Rechts- und Sachaufklärung gibt.
Die Versicherung hat den jetzigen Kläger in seinem SF-Rabatt zurückgestuft. Dagegen wendet er sich, weil diese willkürlich und rechtsfehlerhaft gehandelt habe.
Diese hat ihm 100% Haftung an dem Unfall zugeschrieben mit der Begründung, dass er in einem gegen ihn erfolgten Ordnungsverfahren 30 EUR bezahlt hat und die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, dass die Zweitunfallverursacherin kein strafbares Vergehen vorgeworfen werden kann.
Der Ombudsmann der Versicherungen hat sich dem angeschlossen. Das Wort „(konkrete) Betriebsgefahr“ taucht in keinem Schreiben der Versicherung oder des Ombundsmanns oder in der ersten Instanz am Amtsgericht auf.
Der Kläger erklärte jedoch gegenüber der Versicherung, gegenüber dem Ombudsman und gegenüber dem Gericht, dass man entsprechende zivile Haftung nicht davon abhängig machen kann ob jemand eine Strafe für ein strafrechtliches Vergehen bezahlt hat, denn die Haftung müsse nach zivilen Haftungs- und Verschuldensgesichtpunkten festgestellt werden, wie es ausnahmslos komplett in allen Gerichtsverfahren in dieser Leitsatzsammlung und von Versicherungen normalerweise getätig wird. Ansonsten muss man doch auch prüfen ob ein strafrechtliches Vergehen überhaupt kausal etwas mit dem Unfallgeschehen zu tun hat. Ausserdem wird in Strafverfahren nach dem StGB vorgegangen unter dem Grundsatz "in dubio pro reo" und mit einer Amtsermittlungspflicht, wobei die Parteien von dem Strafverfahren der Gegenseite evtl. ausgeschlossen sind. Die zivile Haftung und ein ziviles Verschulden wird nach BGB, den Versicherungsbedingungen festgestellt unter der sogenannten Dispositionsmaxime der Prozessparteien. Daher findet man auch in der Leitsatzsammlung keinen einzigen Fall wo eine zivile Haftungsfeststellung dadurch vorgenommen wird ob jemand eine Strafe in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren bezahlt hat.
Wenn die Staatsanwaltschaft zB. feststellt, dass das fehlen lassen der erforderlichen Aufmerksamkeit der Zweitunfallfahrerin nicht strafbar ist, bedeutet dass für Richter Christian Pfab, dass diese die erforderliche Aufmerksamkeit hat walten lassen und das der Beweis dafür ist. Konnte der Zweitunfallverursacherin von der Staatsanwaltschaft kein strafbares Vergehen nachgewiesen werden ist das der Beweis für Richter Christian Pfab, dass diese auch kein zivilen Verschulden und keine zivile Haftung mehr trifft und diese alles richtig gemacht hat.
Desweiteren kann eine Bestrafung ja auch (bereits offenkundig falsch) erfolgt sein und umgekehrt.
Der Kfz-Haftpflicht-Versicherer ist seinem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, sich ein umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen Ansprüche gegen ihn hergeleitet werden. Unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Anspruchssteller im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen.
"Dass es in der Folgezeit gleichwohl zu einer Regulierung kam, liegt daran, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beklagte bei ihren jeweils angestellten "Ermittlungen" falsch vorgegangen sind und falsche Schlüsse gezogen haben. ...Weshalb gleichwohl ein Strafbefehl beantragt und am 30.08.2000 auch erlassen wurde, bleibt Geheimnis der Staatsanwaltschaft und des zuständigen Strafrichters. ...Der Erlass eines Strafbefehls führt in keiner Weise zu einer strafrechtlichen Präjudizierung. Abgesehen davon, dass das Beweisergebnis eines Strafverfahrens selbst dann, wenn dieses rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht auf zivilrechtliche Konstellationen ohne Weiteres übertragen werden kann. ...Die Beklagte versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.11.1980 (IVa ZR 25/80, MDR 1981, 391 ff) falsch, wenn sie aus dieser eine Rechtfertigung zur Zahlung im vorliegenden Fall herleitet. Ausdrücklich heißt es dort nämlich, "dem Ermessen der Versicherung sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen". Als konkretes Beispiel hierfür nennt die Entscheidung sogar den Fall, dass ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiel steht.AG Kerpen 25C40/02 vom 13.03.2003
Gemäss dem Amtsgericht und Richter Christian Pfab sind Bestrafungsergebnisse aber für die zivile Haftungsfeststellung verbindlich. Dh. gemäß Richter Christian Pfab stellt die Staatsanwaltschaft in Strafverfahren bereits durch Bestrafungen oder Nichtbestrafungen verbindlich fest wie später die zivile Haftung erfolgt. Wer keine Bestrafung erhält haftet später im zivilen Verfahren für nichts und von dessen Fahrzeug geht keine Betriebsgefahr mehr aus. Da die Juristenkollegen und besonders Richter von der Staatsanwaltschaft auch bei schweren Straftaten grundsätzlich nicht verfolgt werden und die Staatsanwaltschaft durch die Politik weisungsgebunden gesteuert wrid kann diese so ihren elitären Juristenkollegen und Politikern Persilscheine ausstellen, damit diese für nichts haften.
Man ist also gezwungen, wenn man seine Rechte in einem zivilen Haftungsfall wahrnehmen möchte sich bereits gerichtlich mit einem evtl. Strafverfahren auseinanderzusetzen und gegen die Gegenseite gleichsam vorzugehen und für viel Geld Strafverfahren zu führen. So verschafft Richter Dr. Christian Pfab der Justiz und den Juristen Geld, damit der Bürger ausgenommen werden kann. Rechte in der Justiz gibt es vorrangig natürlich nur für Menschen, die ihr Schutzgeld an die Justiz bezahlen können, so wie bei der Mafia = "Bürger melken".
Der Erstunfallverusacher haftet auch für den Zweitunfall, weil er den Erstunfall verusacht hat und daher ist eine Vergleichbarkeit mit anderer Rechtsprechung nicht gegeben:
"Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtssprechung zu Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegendem Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen liegen bleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtssprechung nicht gegeben."
Die Folge davon ist, dass die Zweitunfallfahrerin dann die in der zitierten Rechtssprechung enthaltene erforderliche Aufmerksamkeit und das Sichtfahrgebot etc. nicht mehr einhalten muss und der Erstunfallverursacher auch für alle weiteren Unfälle, die auch mit Vorsatz getätig werden haftet, weil er auch solche alle verschuldet und verursacht haben wird und von allen evtl. weiteren Unfallfahrzeugen geht dann auch gar keine Betriebsgefahr mehr aus.
§ 7 StVG: Die Haftung des Fahrzeughalters
Die Haftung nach § 7 StVG beruht auf dem System der Gefährdungshaftung. Daher haftet der Halter eines KFZ unabhängig von einem Verschulden, für alle Schäden, die durch sein KFZ entstehen.
Auch sind dann die in den eingereichten Entscheidungen enhaltenen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr einzuhalten und die zivile Haftung ist nicht mehr aufgrund der (konkreten) Betriebsgefahren zu ermitteln. Plötzlich redet Richter Pfab aber in seiner Entscheidung doch von (konkreten) Betriebsgefahren.
Desweiteren brachte die Amtsrichterin das Ergebnis einer Gerichtsentscheidung in ihre Entscheidung ein, dass man der Versicherung kein Regulierungsverbot erteilen könne. Da die Entscheidung der Amtsrichterin richtig ist gelten auf einmal doch wieder Entscheidungen aus der eingereichten zitierten Rechtssprechung als anwendbar. Entscheidend ist also rein das Ansehen der Person und wer zitierte Rechtssprechung einreicht und zu wessen Gunsten diese ist. Der Kläger hat seiner Versicherung zwar gar kein Regulierungsverbot erteilt aber er besorgte sich die Entscheidung. Es ging um einen Auffahrunfall und aufgrund des Anscheinsbeweises haftete die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs und gerade deswegen konnte der Auffahrende nicht verhindern, dass seine Versicherung zahlt. Also übersandte er diese Entscheidung mit dem Volltext in seiner Beschwerde an das Gericht. Jetzt wo die Entscheidung nicht mehr zum Nachteil, sondern sogar zum Vorteil des Klägers ist, ist diese nicht mehr anwendbar. Das die Amtsrichterin die Entscheidung angewendet hat ist aber trotzdem richtig auch wenn der Kläger seiner Versicherung gar kein Regulierungsverbot erteilt hat. Auch die weitere zitierte Rechtssprechung des Amtsgerichts gilt obwohl man diese ja auf diesen Fall gar nicht anwenden kann.
Richter Christian Pfab erklärt, dass Rechtsauffassungen des Klägers falsch sind und diejenigen des Gerichts in der ersten Instanz richtig sind.
Daher brauche ihn für ein Verfahren auch keine PKH bewilligt werden.
Nun wird in der Entscheidung des Landgerichts erstmalig absichtlich zum Nachteil des Klägers mit gelogenen (konkreten) Betriebsgefahren herumhantiert. Aus der Entscheidung ergibt sich aber nicht wann die Versicherung jemals ihren Ermessensspielraum aufgrund einer Haftungsbemessung nach den Betriebsgefahren getätigt hat, denn das hat diese ja nie. Der Richter ist so versessen und besessen dem niederem minderwertigen Kläger als Nichtjuristen hochelitär und hochwissenschaftlich das Recht zu beugen, dass er gegen ihn mit gelogenen Betriebsgefahren herumhantiert und das worum es eigentlich geht dabei gar nicht interessiert.
Desweiteren hat das Amtsgericht in seiner in der Vorinstanz vollständig richtigen Entscheidung erklärt, dass es vollkommen richtig war, dass die Versicherung rein aufgrund der Bestrafungsergebnisse reguliert habe. Demnach ist die Rechtsauffassung des Klägers, dass nach Betriebsgefahren entschieden werde müsse falsch . Der Anwalt der Versicherung trug aber auch vor, dass diese die Haftung aufgrund der Betriebsgefahren vorgenommen habe (was allerdings gelogen ist). Da die Rechtsauffassung des Klägers fehlerhaft ist, ist demgemäss gemäss Richter Pfab auch die des Anwalts der Beklagten fehlerhaft und die Versicherung hat evtl. falsch reguliert. Es wurde bisher mehrfach verlangt, dass die Gegenseite vorträgt wie man aufgrund der Betriebsgefahren überhaupt auf eine solche Haftungsentscheidung hätte kommen können. Dieses Vorbringen wird vollständig ignoriert und diesbezüglich erfolgt keine Erklärung des Anwalts der Versicherung.
Dabei hat die Versicherung die Sach- und Rechtslage sogar sorgfältig geprüft aber gar nicht aufgrund der Betriebsgefahren, sondern rein aufgrund der Bestrafungsergebnisse:
Erste Instanz: "Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Im Allgemeinen wird er nur dann zahlen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zahlung nach der Sach- und Rechtslage geboten ist."
Der Kläger aus ausführlich und mühevoll nachgewiesen, dass nicht aufgrund von zivilen Haftungskriterien geurteilt worden ist, sondern dass man Rechtsfremd nur rein die Bestrafungsergebnisse verwendet hat. Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des Ombudsmanns, die von dem Anwalt der Versicherung als Beweismittel eingebracht wurde, der ebenfalls nur rein die Bestrafungsergebnisse verwendet. Desweiteren sieht man ja schon am Ergebnis, dass nicht nach den (konkreten) Betriebsgefahren beurteilt worden ist, denn so hätte man niemals auf 100% Haftung des Erstunfallverursachers kommen können.
Die Richterin erklärt vorstehende Alltagsweissheit und vermutet. Es sind aber entsprechend Tatsachen vorgetragen worden und Beweismittel vom Kläger eingereicht worden, die vollständig unberücksichtigt blieben und stattdessen vermutet wird. Der Vortrag vom Anwalt der Versicherung wurde vollständig übernommen auch völlig falsche Sachverhalte und physikalische Unmöglichkeiten ohne jegliche Berücksichtigung des Vorbringen des Klägers. Gemäss Richter Christian Pfab hat die Richterin aber das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und auch berücksichtigt. Das ist eindeutig gelogen, denn ansonsten müsste diese nicht vermuten, dass die Sach- und Rechtslage von der Versicherung sorgfältig geprüft wurde, sondern diese würde wissen, dass gar nicht nach (konkreten) Betriebsgefahren beurteilt worden ist was sich eben auch schon aus der Entscheidung des Ombudsmann ergibt.
Versicherung muss Rückstufung rückgängig machen
Der Haftpflichtversicherer muss eine Rückstufung rückgängig machen, wenn er voreilig und ohne sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage den Schaden des Unfallgegners ganz oder teilweise reguliert hat. AG Kenzingen, Urteil vom 19.10.2000
Aber der Anwalt hat ja seinen Juristenkollegen Richter Pfab, der die Prüfung der Betriebsgefahr für ihn vornimmt. Bei dem Schwachsinn den Richter Pfab für seinen Anwaltskollegen vorträgt wie man mit den Betriebsgefahren auf eine solche Entscheidung gekommen wäre sieht man ja, dass man mit den Betriebsgefahren nicht auf ein solches Ergebnis kommen kann und daher zieht sich auch Richter Pfab immer wieder irrelevante Strafzahlungen oder Ergebnisse aus Strafverfahren als Begründung gegen den Proleten heran oder er erklärt, dass alle andere Rechtssprechung mit den darin enthaltenen gesetzlichen Vorschriften auf diesen Unfall nicht anwendbar sind aber nur wenn diese zum Vorteil des Klägers sind.
Das liegt rein am Ansehen der Person, wenn Richter Dr. Christian Pfab, der einen Amtseid geschworen hat der Wahrheit zu dienen und nicht im Ansehen der Person zu handeln, die Haftung nach vielen Erklärungen und Beschwerden des Bürgers endlich mit Betriebsgefahren feststellt, dann ist das richtig, weil er das hochelitär macht. Dabei hätte er insbesondere prüfen müssen ob die Versicherung die Haftung aufgrund von Betriebsgefahren in ihrem Ermessensspielraum richtig ausgeübt hat und die Haftung nicht nur willkürlich festgestellt hat, wie es zB. wäre, wenn diese die Haftung nur aufgrund von Bestrafungsergebnissen feststellt, so wie diese es gemacht hat. Wenn ein Bürger als Nichtjurist meint die Haftung muss nach den Betriebsgefahren ermittelt werden, dann ist das falsch, weil der Bürger ein minderwertiger Prolet ist. Die Rechtsauffassung des Anwalts der Versicherung ist aber nicht falsch, dass diese nach Betriebsgefahren reguliert hat, weil der Anwalt ein Juristenkumpel ist und man unter Juristen opportunistisch gegen niedere Proleten tätig ist.
Quelle
Es kann sich nur um "vorsätzliche" Rechtsbeugung handeln, denn anders ist ein solcher grandioser hohler Schwachsinn gar nicht mehr zu erklären. Selbst einfachste rechtliche Grundlagen würde er sonst nicht kennen. Da diese einfachsten rechtlichen Grundlagen aber alle gezielt zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden muss es vorsätzliche Rechtsbeugung sein. Das auch, weil es sich um einen Richter mit Dr. Titel handelt, der Jura studiert hat und zusätzlich einen Amtseid geschworen hat, der Wahrheit zu dienen und ohne Ansehen der Person zu handeln. Das Ansehen der Person ist aber bekanntlich in der gesamten Justiz das oberste und wichtigste Entscheidungskriterium. Desweiteren handelt es sich bei der dortigen Justiz gemäß dem Präsidenten des OLG Bamberg um eine bürgerfreundliche und bürgernahne Justiz.
Ausserdem hat Richter Dr. Christian Pfab seine Entscheidung noch einmal nach Beschwerde überprüft und diese mit Beschluss vom 12.10.2010 nochmals für korrekt und richtig befunden.
Der Fall ist nun beim Gericht rechthängig und der Kläger ist bereits schon verarscht worden, wie man auf dieser Seite nachlesen kann:
Wie der Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Günter Hirsch (ehemaliger Staatsanwalt/Richter) und seine Mitarbeiter Referent Kleemeyer und Referentin Witter als Juristen Bürger verarschen, 03.05.2010: Ein Ombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch, der nicht einmal simpelste und einfachste rechtliche Grundlagen beherrscht aber tausende von EUR im Monat kassiert.
Da der Erstunfallverursacher durch den Zweitunfall schwerst verletzt wurde hat er auch die gegenerische Versicherung verklagt, da diese nicht zahlen wollte, denn seine Versicherung habe ja zu 100% reguliert und deswegen müsse man nicht zahlen, weil man daran ja sieht, dass ihn 100% Haftung treffe. Nach Anhängigkeit der Klage bietet die gegnerische Versicherung dem Erstunfallverursacher freiwillig nun 50% des dort geltend gemachten Schadens an. Gar nicht schlecht für die Feststellung des Ombudsmanns, der ersten Instanz am AG-Coburg und der zweiten Instanz am LG-Coburg, dass er für den Unfall nicht nur zu 100% haftet, sondern diesen auch noch zu 100% veschuldet hat.
Entscheidungssammlung zu Auffahrunfällen als PDF
Es ist nachts ca. 2 Uhr und stockfinster. Die Autobahn ist dreispurig mit Standstreifen.
Auf der mittleren Spur steht aufgrund eines zurückliegenden Erstunfalls entgegen der Fahrtrichtung ein PkW mit eingeschaltetem Abblendlicht/Standlicht und Warnblinkanlage, der mit seinem Abblendlicht also den Fahrern auf der mittleren Spur direkt entgegenstrahlt. Die Autobahn ist 600m überschaubar und somit das Licht des PKW zumindest als weisses Licht bereits aus 600m sichtbar.
Ca. 15m hinter der Vorderkante des PKW befindet sich aufgrund des Erstunfalls ein umgekippter Anhänger mit Unterseite in Richtung der Fahrtrichtung, der die linke und die mittlere Spur blockiert.
Nachdem 30-40 Fahrzeuge die Unfallstelle bereits problemlos passiert haben nähert sich eine Fahrerin mit ihrem PKW auf der mittleren Spur, kann vor dem PKW nicht mehr bremsen und fährt in die rechte Leitplanke. Die Zweitunfallfahrerin (Nicht Zweitunfallverursacherin!) gibt an, dass der hell beleuchtete PKW „plötzlich“ vor ihr auftauchte und diese daher nicht mehr vor diesem anhalten hat können.
Der Erstunfallverursacher haftet nicht nur für beide Unfälle voll, sondern er hat auch beide Unfälle verursacht und verschuldet.
Gemäss Richter Dr. Christian Pfab ist das aus folgenden Gründen so:
Zu der „konkreten Betriebsgefahr“ gehören auch lange zurückliegende Ereignisse, die hier nicht direkt am konkreten Zweitunfallgeschehen beteiligt sind.
"Es sind nur die gefahrträchtigen Umstände zu berücksichtigen, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muß." (Zur definition der "konkreten Betriebsgefahr" siehe Entscheidungssammlung zu Auffahrunfällen).
Im vorliegenden Fall wird dem Erstunfallverursacher unterstellt zu schnell gefahren zu sein, weil es zu einem Unfall gekommen ist (Die Polizei gab gegenüber der Tageszeitung an, dass die Unfallursache ungeklärt sei und später in ihrem Bericht erklärte diese, dass nach ihrer Ansicht der Erstunfallfahrer zu schnell gefahren sei. Wie schnell der Erstunfallfahrer hätte fahren dürfen kann jedoch die Polizei, die Versicherung, die Staatsanwaltschaft, der Ombudsmann der Versicherung und 2 Richter nicht erklären. Auch kann nicht konkret erklärt werden, wie man festgestellt hat, das der Erstunfallverursacher zu schnell gefahren ist. Die Geschwindigkeit bei der, der Erstunfall verusacht wurde kann natürlich auch nicht angegeben werden und keiner kann auch nur ganz grob erklären wieviel er in etwa zu schnell gefahren ist) .
Durch dieses lange zurückliegende Ereignis geht eine konkrete Betriebsgefahr und besondere Gefahr am Zweitunfallgeschehen zu dessen Zeitpunkt aus.
Auch ging von dem Anhänger eine konkrete Betriebsgefahr und besondere Gefahr am Zweitunfall aus auch wenn dieser am Zweitunfallgeschehen gar nicht konkret beteiligt gewesen ist, da die Zweitunfallfahrerin den Anhänger gar nicht gesehen hat und vor dem hell beleuchteten PKW nicht mehr anhalten konnte, der "plötzlich" vor ihr auftauchte.
Der Zweitunfallfahrerin wird unterstellt korrekt nur so schnell gefahren zu sein, dass diese hätte auch vor unbeleuchteten Gegenständen hätte anhalten können und dass diese auch die erforderliche Aufmerksamkeit eingehalten hat. Ihr wird also Vorsatz unterstellt. Gerade das diese unterstellterweise mit Vorsatz gehandelt hat ist ein Grund mehr jegliches Verschulden ihrerseits zu verneinen.
Der Erstunfallverursacher hat den Zweitunfall auch aus dem Grund verschuldet, weil ein aufgestelltes Warndreieck den Zweitunfall verhindert hätte, weil von einem unbeleuchteten Warndreieck eine besonders hohe Warnwirkung ausgeht. Ein PKW der einem bei eingeschalteter Warnblinkanlage auf der eigenen Fahrspur mit Abblendlicht/Standlicht entgegenstrahlt erfüllt eine solche Warnwirkung nicht, da ein solches Fahrzeug auch nicht mit einem Polizeiauto vergleichbar ist. (Das Gericht nimmt an, dass die Zweitunfallfahrerin auf der linken Spur gefahren ist und also Fahrzeuge auf der mittleren und rechten Spur überholt hat. Das Warndreieck hätte rechts auf dem Standstreifen gestanden).
Alle anderen Fälle zu Auffahrunfällen sind mit diesem Fall nicht vergleichbar, da in einem ganz bestimmten Fall bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für einen Unfall angenommen wurde, der im fliessendem Verkehr stattgefunden hat. Findet ein Unfall nicht im fliessendem Verkehr statt spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich eher gegen das stehende Fahrzeug.
Richter Dr. Christian Pfab stellt allerdings zusätzlich fest, dass es einen Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gar nicht gibt. Es dreht sich immer stets alles zum Nachteil des Klägers.
Ausserdem haftet der Erstunfallverursacher, weil er 30 EUR Ordnungsgeld bezahlt habe.
Die Zweitunfallfahrerin trifft aus den vorliegenden Gründen auch keine einfache verschuldensunabhängige Betriebsgefahr.
Das der Erstunfallverursacher noch kein Warndreieck aufgestellt hatte, weil die Zeit fehlte und er keines persönlich bei sich trug, war eine Pflichwidrigkeit. Er hätte also unter Lebensgefahr im fliessenden Autobahnverkehr das Warndreick aus dem Fahrzeug holen müssen. "Stattdessen" ging der Erstunfallverursacher hinter die Leitplanke wo er sich in Sicherheit brachte dem Verkehr entgegen um diesen mit erhobenen kreuzenden Armen zu warnen, weil auch andere Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen hinter der Unfallstelle abgestellt hatten, keines mitgebracht haben. (Dort wo er sich in Sicherheit brachte wurde er durch die Zweitunfallfahrerin schwer verletzt).
Die angeblich beanstandungsfreie Entscheidung der Amtsrichterin wurde vom Kläger fast vollständig als falsch widerlegt, diese ist aber trotzdem vollständig richtig obwohl die Amtsrichterin es als vollständig richtig und als eine sorgfältige Prüfung ansieht, wenn gar nicht nach Betriebsgefahren entschieden worden ist.
Die Beweiswürdigung:
Das Gericht kam allerdings aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung in 2 Instanzen zu der korrekten und richtigen Feststellung, dass die Zweitunfallfahrerin mit eine Geschwindigkeit auf Sicht (etwa 80km/h) auf der linken Spur fuhr. Die erstinstanzliche Richterin ist entsprechend für ihre korrekte Entscheidung von Richter Dr. Christian Pfab gelobt worden.
Der Erstunfallverursacher und eine Zeugin gaben an, dass diese auf der mittleren Spur gefahren sei. Die Zweitunfallfahrerin gab an auf den PKW zugefahren zu sein, der dann „plötzlich“ vor ihr auftauchte. Niemand kam auf den Gedanken, dass die Zweitunfallfahrerin auf der linken Spur gefahren ist bis es der Anwalt der Versicherung in diesem Verfahren vortrug. Die Zweitunfallfahrerin hat nicht angegeben auf der linken Spur gefahren zu sein und den Anhänger gesehen zu haben.
Diese hat dann den unbeleuchteten PKW-Anhänger hinter dem gut beleuchteten Unfallfahrzeug in etwa 35m Entfernung oder mehr gesehen und gab an dass der Anhalteweg nicht mehr ausgereicht hätte auch um nach einer Bremsung in der etwa 10m grossen Lücke zwischen Anhänger und PKW hinter dem PKW nach rechts ausweichen zu können. Daraufhin sei diese nach rechts ausgewichen und nach ihrer Erklärung tauchte nun der PKW auf der mittleren Spur „plötzlich“ vor ihr auf, so dass diese vor diesem nicht mehr anhalten konnte und weiter nach rechts ausgewichen ist und (fast) ungebremst in die Leitplanke, die etwa 40cm eingedrückt wurde, fuhr. Dahinter stand der Erstunfallverursacher, der dabei schwerst verletzt worden ist.
Dieser Vortrag ist aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung richtig, weil er von einem elitären Juristenkollegen für die Versicherung vorgetragen wird und im Ansehen der Person für den Kläger als Nichjuristen nachteiliger ist:
"Frau B. näherte sich mit dem PKW der Unfallstelle auf dem linken Fahrstreifen. Als Frau B. erkannte, dass sich ein Unfall ereignet hatte und dadurch sowohl der linke, als auch der mittlere Fahrstreifen blockiert war, versuchte sie, nach rechts auszuweichen. Hierbei prallte der PKW gegen die Rechte Leitplanke und wurde erheblich beschädigt." (Der PKW hat die Leitplanke etwa 40cm eingedrückt und war damit vollständig Schrott.)
Vorstehender korrekt und richtig festgestellter Tatsachenhergang soll hier jedoch nicht behandelt werden, sondern es wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Zweitunfallfahrerin auf der mittleren Spur die ganze Zeit direkt auf das Erstunfallfahrzeug zugefahren ist, weil es physikalisch durch die hohe Leuchtstärke des Abblendlichts unmöglich ist unbeleuchtete Gegenstände hinter einem solchen leuchtenden PKW bei völliger Dunkelheit zu erkennen. Desweiteren ist es sehr wohl ohne Probleme möglich bei etwa 80km/h vor einem Gegenstand, der sich in ca. 35m Entfernung befindet anhalten zu können und dann noch im weiteren auszuweichen. Ausserdem hat niemand angegeben, dass die Zweitunfallfahrerin auf der linken Spur gefahren ist, sondern gegenteilig hat der Kläger, eine Zeugin und die Zweitunfallfahrerin angegeben auf der mittleren Spur gefahren zu sein.
Folgender Vortrag aus einem Schriftsatz der Versicherung vom 14.09.2009, der sich auch aus anderen Dokumentationen ergibt:
"Frau B. befuhr die mittlere Spur der Autobahn, als nach ihren Angaben plötzlich vor ihr ein PKW in ihre Richtung schaute. Frau B. wich nach rechts aus und stiess gegen die rechte Leitplanke."
Davon abgesehen hätte die Zweitunfallfahrerin auch vor wesentlich kleineren unbeleuchteten Gegenständen anhalten können müssen und mit der konkludenten Erklärung, dass diese vor einem solchen grossen Gegenstand, der sich in etwa 35m Entfernung befindet hätte nicht mehr anhalten können, diese entweder nicht auf Sicht oder zu schnell gefahren ist oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Obwohl diese vorstehendes selbst erklärt bzw. der Anwalt der Versicherung stellt das Gericht aber bei einer sogenannten korrekten antizipierten Beweiswürdigung fest, dass sie sich vollständig korrekt verhalten hat und besonders nicht zu schnell gefahren ist und auch die erforderliche Aufmerksamkeit beachtet hat, weil die Staatsanwaltschaft ihr kein strafbares Vergehen nachweisen konnte.
Obwohl die Amtsrichterin nur alleine den offenkundigen schwachsinnigen Vortrag des Anwalts der Versicherung berücksichtigt und übernimmt ist deren Beweiswürdigung richtig und sie hat auch nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers verstossen. Ihm ist also die PKH zu versagen, damit die Lügen und die falschen Rechtsdarstellungen vom Kläger in einem Gerichtsverfahren nicht getätigt werden können und es keine Rechts- und Sachaufklärung gibt.
Die Versicherung hat den jetzigen Kläger in seinem SF-Rabatt zurückgestuft. Dagegen wendet er sich, weil diese willkürlich und rechtsfehlerhaft gehandelt habe.
Diese hat ihm 100% Haftung an dem Unfall zugeschrieben mit der Begründung, dass er in einem gegen ihn erfolgten Ordnungsverfahren 30 EUR bezahlt hat und die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, dass die Zweitunfallverursacherin kein strafbares Vergehen vorgeworfen werden kann.
Der Ombudsmann der Versicherungen hat sich dem angeschlossen. Das Wort „(konkrete) Betriebsgefahr“ taucht in keinem Schreiben der Versicherung oder des Ombundsmanns oder in der ersten Instanz am Amtsgericht auf.
Der Kläger erklärte jedoch gegenüber der Versicherung, gegenüber dem Ombudsman und gegenüber dem Gericht, dass man entsprechende zivile Haftung nicht davon abhängig machen kann ob jemand eine Strafe für ein strafrechtliches Vergehen bezahlt hat, denn die Haftung müsse nach zivilen Haftungs- und Verschuldensgesichtpunkten festgestellt werden, wie es ausnahmslos komplett in allen Gerichtsverfahren in dieser Leitsatzsammlung und von Versicherungen normalerweise getätig wird. Ansonsten muss man doch auch prüfen ob ein strafrechtliches Vergehen überhaupt kausal etwas mit dem Unfallgeschehen zu tun hat. Ausserdem wird in Strafverfahren nach dem StGB vorgegangen unter dem Grundsatz "in dubio pro reo" und mit einer Amtsermittlungspflicht, wobei die Parteien von dem Strafverfahren der Gegenseite evtl. ausgeschlossen sind. Die zivile Haftung und ein ziviles Verschulden wird nach BGB, den Versicherungsbedingungen festgestellt unter der sogenannten Dispositionsmaxime der Prozessparteien. Daher findet man auch in der Leitsatzsammlung keinen einzigen Fall wo eine zivile Haftungsfeststellung dadurch vorgenommen wird ob jemand eine Strafe in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren bezahlt hat.
Wenn die Staatsanwaltschaft zB. feststellt, dass das fehlen lassen der erforderlichen Aufmerksamkeit der Zweitunfallfahrerin nicht strafbar ist, bedeutet dass für Richter Christian Pfab, dass diese die erforderliche Aufmerksamkeit hat walten lassen und das der Beweis dafür ist. Konnte der Zweitunfallverursacherin von der Staatsanwaltschaft kein strafbares Vergehen nachgewiesen werden ist das der Beweis für Richter Christian Pfab, dass diese auch kein zivilen Verschulden und keine zivile Haftung mehr trifft und diese alles richtig gemacht hat.
Desweiteren kann eine Bestrafung ja auch (bereits offenkundig falsch) erfolgt sein und umgekehrt.
Der Kfz-Haftpflicht-Versicherer ist seinem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, sich ein umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen Ansprüche gegen ihn hergeleitet werden. Unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Anspruchssteller im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen.
"Dass es in der Folgezeit gleichwohl zu einer Regulierung kam, liegt daran, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beklagte bei ihren jeweils angestellten "Ermittlungen" falsch vorgegangen sind und falsche Schlüsse gezogen haben. ...Weshalb gleichwohl ein Strafbefehl beantragt und am 30.08.2000 auch erlassen wurde, bleibt Geheimnis der Staatsanwaltschaft und des zuständigen Strafrichters. ...Der Erlass eines Strafbefehls führt in keiner Weise zu einer strafrechtlichen Präjudizierung. Abgesehen davon, dass das Beweisergebnis eines Strafverfahrens selbst dann, wenn dieses rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht auf zivilrechtliche Konstellationen ohne Weiteres übertragen werden kann. ...Die Beklagte versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.11.1980 (IVa ZR 25/80, MDR 1981, 391 ff) falsch, wenn sie aus dieser eine Rechtfertigung zur Zahlung im vorliegenden Fall herleitet. Ausdrücklich heißt es dort nämlich, "dem Ermessen der Versicherung sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen". Als konkretes Beispiel hierfür nennt die Entscheidung sogar den Fall, dass ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiel steht.AG Kerpen 25C40/02 vom 13.03.2003
Gemäss dem Amtsgericht und Richter Christian Pfab sind Bestrafungsergebnisse aber für die zivile Haftungsfeststellung verbindlich. Dh. gemäß Richter Christian Pfab stellt die Staatsanwaltschaft in Strafverfahren bereits durch Bestrafungen oder Nichtbestrafungen verbindlich fest wie später die zivile Haftung erfolgt. Wer keine Bestrafung erhält haftet später im zivilen Verfahren für nichts und von dessen Fahrzeug geht keine Betriebsgefahr mehr aus. Da die Juristenkollegen und besonders Richter von der Staatsanwaltschaft auch bei schweren Straftaten grundsätzlich nicht verfolgt werden und die Staatsanwaltschaft durch die Politik weisungsgebunden gesteuert wrid kann diese so ihren elitären Juristenkollegen und Politikern Persilscheine ausstellen, damit diese für nichts haften.
Man ist also gezwungen, wenn man seine Rechte in einem zivilen Haftungsfall wahrnehmen möchte sich bereits gerichtlich mit einem evtl. Strafverfahren auseinanderzusetzen und gegen die Gegenseite gleichsam vorzugehen und für viel Geld Strafverfahren zu führen. So verschafft Richter Dr. Christian Pfab der Justiz und den Juristen Geld, damit der Bürger ausgenommen werden kann. Rechte in der Justiz gibt es vorrangig natürlich nur für Menschen, die ihr Schutzgeld an die Justiz bezahlen können, so wie bei der Mafia = "Bürger melken".
Der Erstunfallverusacher haftet auch für den Zweitunfall, weil er den Erstunfall verusacht hat und daher ist eine Vergleichbarkeit mit anderer Rechtsprechung nicht gegeben:
"Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtssprechung zu Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegendem Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen liegen bleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtssprechung nicht gegeben."
Die Folge davon ist, dass die Zweitunfallfahrerin dann die in der zitierten Rechtssprechung enthaltene erforderliche Aufmerksamkeit und das Sichtfahrgebot etc. nicht mehr einhalten muss und der Erstunfallverursacher auch für alle weiteren Unfälle, die auch mit Vorsatz getätig werden haftet, weil er auch solche alle verschuldet und verursacht haben wird und von allen evtl. weiteren Unfallfahrzeugen geht dann auch gar keine Betriebsgefahr mehr aus.
§ 7 StVG: Die Haftung des Fahrzeughalters
Die Haftung nach § 7 StVG beruht auf dem System der Gefährdungshaftung. Daher haftet der Halter eines KFZ unabhängig von einem Verschulden, für alle Schäden, die durch sein KFZ entstehen.
Auch sind dann die in den eingereichten Entscheidungen enhaltenen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr einzuhalten und die zivile Haftung ist nicht mehr aufgrund der (konkreten) Betriebsgefahren zu ermitteln. Plötzlich redet Richter Pfab aber in seiner Entscheidung doch von (konkreten) Betriebsgefahren.
Desweiteren brachte die Amtsrichterin das Ergebnis einer Gerichtsentscheidung in ihre Entscheidung ein, dass man der Versicherung kein Regulierungsverbot erteilen könne. Da die Entscheidung der Amtsrichterin richtig ist gelten auf einmal doch wieder Entscheidungen aus der eingereichten zitierten Rechtssprechung als anwendbar. Entscheidend ist also rein das Ansehen der Person und wer zitierte Rechtssprechung einreicht und zu wessen Gunsten diese ist. Der Kläger hat seiner Versicherung zwar gar kein Regulierungsverbot erteilt aber er besorgte sich die Entscheidung. Es ging um einen Auffahrunfall und aufgrund des Anscheinsbeweises haftete die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs und gerade deswegen konnte der Auffahrende nicht verhindern, dass seine Versicherung zahlt. Also übersandte er diese Entscheidung mit dem Volltext in seiner Beschwerde an das Gericht. Jetzt wo die Entscheidung nicht mehr zum Nachteil, sondern sogar zum Vorteil des Klägers ist, ist diese nicht mehr anwendbar. Das die Amtsrichterin die Entscheidung angewendet hat ist aber trotzdem richtig auch wenn der Kläger seiner Versicherung gar kein Regulierungsverbot erteilt hat. Auch die weitere zitierte Rechtssprechung des Amtsgerichts gilt obwohl man diese ja auf diesen Fall gar nicht anwenden kann.
Richter Christian Pfab erklärt, dass Rechtsauffassungen des Klägers falsch sind und diejenigen des Gerichts in der ersten Instanz richtig sind.
Daher brauche ihn für ein Verfahren auch keine PKH bewilligt werden.
Nun wird in der Entscheidung des Landgerichts erstmalig absichtlich zum Nachteil des Klägers mit gelogenen (konkreten) Betriebsgefahren herumhantiert. Aus der Entscheidung ergibt sich aber nicht wann die Versicherung jemals ihren Ermessensspielraum aufgrund einer Haftungsbemessung nach den Betriebsgefahren getätigt hat, denn das hat diese ja nie. Der Richter ist so versessen und besessen dem niederem minderwertigen Kläger als Nichtjuristen hochelitär und hochwissenschaftlich das Recht zu beugen, dass er gegen ihn mit gelogenen Betriebsgefahren herumhantiert und das worum es eigentlich geht dabei gar nicht interessiert.
Desweiteren hat das Amtsgericht in seiner in der Vorinstanz vollständig richtigen Entscheidung erklärt, dass es vollkommen richtig war, dass die Versicherung rein aufgrund der Bestrafungsergebnisse reguliert habe. Demnach ist die Rechtsauffassung des Klägers, dass nach Betriebsgefahren entschieden werde müsse falsch . Der Anwalt der Versicherung trug aber auch vor, dass diese die Haftung aufgrund der Betriebsgefahren vorgenommen habe (was allerdings gelogen ist). Da die Rechtsauffassung des Klägers fehlerhaft ist, ist demgemäss gemäss Richter Pfab auch die des Anwalts der Beklagten fehlerhaft und die Versicherung hat evtl. falsch reguliert. Es wurde bisher mehrfach verlangt, dass die Gegenseite vorträgt wie man aufgrund der Betriebsgefahren überhaupt auf eine solche Haftungsentscheidung hätte kommen können. Dieses Vorbringen wird vollständig ignoriert und diesbezüglich erfolgt keine Erklärung des Anwalts der Versicherung.
Dabei hat die Versicherung die Sach- und Rechtslage sogar sorgfältig geprüft aber gar nicht aufgrund der Betriebsgefahren, sondern rein aufgrund der Bestrafungsergebnisse:
Erste Instanz: "Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Im Allgemeinen wird er nur dann zahlen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zahlung nach der Sach- und Rechtslage geboten ist."
Der Kläger aus ausführlich und mühevoll nachgewiesen, dass nicht aufgrund von zivilen Haftungskriterien geurteilt worden ist, sondern dass man Rechtsfremd nur rein die Bestrafungsergebnisse verwendet hat. Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des Ombudsmanns, die von dem Anwalt der Versicherung als Beweismittel eingebracht wurde, der ebenfalls nur rein die Bestrafungsergebnisse verwendet. Desweiteren sieht man ja schon am Ergebnis, dass nicht nach den (konkreten) Betriebsgefahren beurteilt worden ist, denn so hätte man niemals auf 100% Haftung des Erstunfallverursachers kommen können.
Die Richterin erklärt vorstehende Alltagsweissheit und vermutet. Es sind aber entsprechend Tatsachen vorgetragen worden und Beweismittel vom Kläger eingereicht worden, die vollständig unberücksichtigt blieben und stattdessen vermutet wird. Der Vortrag vom Anwalt der Versicherung wurde vollständig übernommen auch völlig falsche Sachverhalte und physikalische Unmöglichkeiten ohne jegliche Berücksichtigung des Vorbringen des Klägers. Gemäss Richter Christian Pfab hat die Richterin aber das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und auch berücksichtigt. Das ist eindeutig gelogen, denn ansonsten müsste diese nicht vermuten, dass die Sach- und Rechtslage von der Versicherung sorgfältig geprüft wurde, sondern diese würde wissen, dass gar nicht nach (konkreten) Betriebsgefahren beurteilt worden ist was sich eben auch schon aus der Entscheidung des Ombudsmann ergibt.
Versicherung muss Rückstufung rückgängig machen
Der Haftpflichtversicherer muss eine Rückstufung rückgängig machen, wenn er voreilig und ohne sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage den Schaden des Unfallgegners ganz oder teilweise reguliert hat. AG Kenzingen, Urteil vom 19.10.2000
Aber der Anwalt hat ja seinen Juristenkollegen Richter Pfab, der die Prüfung der Betriebsgefahr für ihn vornimmt. Bei dem Schwachsinn den Richter Pfab für seinen Anwaltskollegen vorträgt wie man mit den Betriebsgefahren auf eine solche Entscheidung gekommen wäre sieht man ja, dass man mit den Betriebsgefahren nicht auf ein solches Ergebnis kommen kann und daher zieht sich auch Richter Pfab immer wieder irrelevante Strafzahlungen oder Ergebnisse aus Strafverfahren als Begründung gegen den Proleten heran oder er erklärt, dass alle andere Rechtssprechung mit den darin enthaltenen gesetzlichen Vorschriften auf diesen Unfall nicht anwendbar sind aber nur wenn diese zum Vorteil des Klägers sind.
Das liegt rein am Ansehen der Person, wenn Richter Dr. Christian Pfab, der einen Amtseid geschworen hat der Wahrheit zu dienen und nicht im Ansehen der Person zu handeln, die Haftung nach vielen Erklärungen und Beschwerden des Bürgers endlich mit Betriebsgefahren feststellt, dann ist das richtig, weil er das hochelitär macht. Dabei hätte er insbesondere prüfen müssen ob die Versicherung die Haftung aufgrund von Betriebsgefahren in ihrem Ermessensspielraum richtig ausgeübt hat und die Haftung nicht nur willkürlich festgestellt hat, wie es zB. wäre, wenn diese die Haftung nur aufgrund von Bestrafungsergebnissen feststellt, so wie diese es gemacht hat. Wenn ein Bürger als Nichtjurist meint die Haftung muss nach den Betriebsgefahren ermittelt werden, dann ist das falsch, weil der Bürger ein minderwertiger Prolet ist. Die Rechtsauffassung des Anwalts der Versicherung ist aber nicht falsch, dass diese nach Betriebsgefahren reguliert hat, weil der Anwalt ein Juristenkumpel ist und man unter Juristen opportunistisch gegen niedere Proleten tätig ist.
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