Wer bei einem Fußballspiel einen Mundschutz (=Schutzwaffe) dabei hat, macht sich nach dem Versammlungsgesetz strafbar, 01.05.2011
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Wer bei einem Fußballspiel einen Mundschutz (=Schutzwaffe) dabei hat, macht sich nach dem Versammlungsgesetz strafbar, 01.05.2011
Er führt nämlich eine “Schutzwaffe” bei sich. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Angeklagte wollte am 2. August 2009 ein DFB-Pokalspiel besuchen. Bei der Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg wurde in seinem Schuh ein schwarzer Mundschutz gefunden. Der damals 21-Jährige sagte, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.
Das Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht sah die Sache anders.
Der Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versammlungsgesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen.
Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.4.2011, Aktenzeichen 2 Ss 36/11
Quelle
Der Angeklagte wollte am 2. August 2009 ein DFB-Pokalspiel besuchen. Bei der Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg wurde in seinem Schuh ein schwarzer Mundschutz gefunden. Der damals 21-Jährige sagte, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.
Das Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht sah die Sache anders.
Der Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versammlungsgesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen.
Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.4.2011, Aktenzeichen 2 Ss 36/11
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