Ernennung und Beförderung von Richtern in Mecklenburg-Vorpommern: Willkür und Ämterpatronage?
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Ernennung und Beförderung von Richtern in Mecklenburg-Vorpommern: Willkür und Ämterpatronage?
..„Gebt den Richtern ihre Unabhängigkeit, solange ich sie nur befördere.“ Dieser, dem preußischen Justizminister Leonhard zugeschriebene Satz hat im Zeichen der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ seine Bedeutung nicht verloren. Ich behaupte: Die entscheidende Ursache für angepasstes Verhalten und vorauseilenden Gehorsam von Richtern, ebenso wie für ihr Versagen bei der Vermeidung bzw. Korrektur gesellschaftlicher Fehlentwicklungen, ist auch heute noch das von der Exekutive praktizierte Beurteilungs- und Beförderungssystem.
In dem – grundsätzlich legitimen – Bestreben um Anerkennung ihrer Leistungen, die sich im Dienstrecht in erster Linie durch Beförderungen zeigt, ist mancher Kollege versucht, seine vornehmsten verfassungsmäßigen Pflichten als unabhängiger Garant von Freiheit und Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 97, 104 Abs. 2 GG) zugunsten eines den Wünschen der Justizverwaltung angepassten Verhaltens zu vernachlässigen, sich „das Rückgrat ziehen zu lassen“. Schon der ehemalige Präsident des OLG Braunschweig, Wassermann, beklagte am Ende seines durchaus bewegten Berufslebens, Richter seien in Deutschland „nie mehr geworden als kleine Justizbeamte“. Er wollte damit wohl umschreiben, dass die Richter auch der Bundesrepublik Deutschland ihrer von der Verfassung vorgegebenen Stellung als dritter Gewalt im Staat nicht gerecht geworden sind, dass sie sich zu sehr als Handlanger des herrschenden Systems verstanden haben, als „Fortsetzung
der Exekutive mit anderen Mitteln“.
Die Unabhängigkeit der Richter allerdings ist unerlässliche Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit (conditio sine qua non). Wer die richterliche Unabhängigkeit zu untergraben versucht, legt damit zugleich die Axt an die Wurzeln des Rechtsstaates und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung insgesamt. Es ist schon eine gewagte Annahme, richterliche Unabhängigkeit könne sich frei entfalten, obgleich Richter in ein Organisationssystem eingebunden werden, dessen führende Repräsentanten sich in vielfacher Hinsicht als Vormund der Richterschaft gerieren. Den wenigsten Richtern scheint bewusst, dass es sich bei dem bundesdeutschen System der Justizverwaltung um einen Anachronismus handelt, dass Länder wie Frankreich und Italien oder selbst Staaten in Osteuropa, wie etwa Tschechien und Ungarn, inzwischen weit modernere Organisationsformen richterlicher Selbstverwaltung gefunden haben. Diese verfügen zum Beispiel über ein eigenes Haushaltsrecht oder unabhängige Ausbildungseinrichtungen. Und über die Besetzung von Richterstellen entscheiden Richter. ... NRV-Info 10/2006 mit Entscheidungen: OVG Magdeburg 1 M 301/05, OVG-Greifswald 2 M 15/02
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In dem – grundsätzlich legitimen – Bestreben um Anerkennung ihrer Leistungen, die sich im Dienstrecht in erster Linie durch Beförderungen zeigt, ist mancher Kollege versucht, seine vornehmsten verfassungsmäßigen Pflichten als unabhängiger Garant von Freiheit und Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 97, 104 Abs. 2 GG) zugunsten eines den Wünschen der Justizverwaltung angepassten Verhaltens zu vernachlässigen, sich „das Rückgrat ziehen zu lassen“. Schon der ehemalige Präsident des OLG Braunschweig, Wassermann, beklagte am Ende seines durchaus bewegten Berufslebens, Richter seien in Deutschland „nie mehr geworden als kleine Justizbeamte“. Er wollte damit wohl umschreiben, dass die Richter auch der Bundesrepublik Deutschland ihrer von der Verfassung vorgegebenen Stellung als dritter Gewalt im Staat nicht gerecht geworden sind, dass sie sich zu sehr als Handlanger des herrschenden Systems verstanden haben, als „Fortsetzung
der Exekutive mit anderen Mitteln“.
Die Unabhängigkeit der Richter allerdings ist unerlässliche Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit (conditio sine qua non). Wer die richterliche Unabhängigkeit zu untergraben versucht, legt damit zugleich die Axt an die Wurzeln des Rechtsstaates und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung insgesamt. Es ist schon eine gewagte Annahme, richterliche Unabhängigkeit könne sich frei entfalten, obgleich Richter in ein Organisationssystem eingebunden werden, dessen führende Repräsentanten sich in vielfacher Hinsicht als Vormund der Richterschaft gerieren. Den wenigsten Richtern scheint bewusst, dass es sich bei dem bundesdeutschen System der Justizverwaltung um einen Anachronismus handelt, dass Länder wie Frankreich und Italien oder selbst Staaten in Osteuropa, wie etwa Tschechien und Ungarn, inzwischen weit modernere Organisationsformen richterlicher Selbstverwaltung gefunden haben. Diese verfügen zum Beispiel über ein eigenes Haushaltsrecht oder unabhängige Ausbildungseinrichtungen. Und über die Besetzung von Richterstellen entscheiden Richter. ... NRV-Info 10/2006 mit Entscheidungen: OVG Magdeburg 1 M 301/05, OVG-Greifswald 2 M 15/02
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