Was versteht man unter Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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Was versteht man unter Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Bestimmt schon mal gehört,im Volksmund auch Leiharbeit genannt.
Aber was versteht mab darunter?
Hierzu mal die Erklärung:
Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)[1] regelt die Überlassung von Arbeitnehmern, soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Bis zum 30. November 2011 war der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Arbeitnehmerüberlassung beschränkt, die gewerbsmäßig ausgeübt wurde.[1] Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig. Das AÜG diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren.
Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.
Die österreichische Rechtsgrundlage ist das dortige Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Das AÜG stellt Arbeitnehmerüberlassung, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, unter einen so genannten Erlaubnisvorbehalt, d. h. der Verleiher bedarf der behördlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Etwa 1,25 Prozent aller Anträge werden abgelehnt, meist wegen Steuer- und Beitragsrückständen der Verleihunternehmen.
Handelt der Verleiher ohne Erlaubnis, so sind die Verträge, die er mit den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen vereinbart, unwirksam und es gilt, dass Kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 10 AÜG zustande gekommen ist.
In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich verboten. Für welche Betriebe das Verbot gilt, richtet sich nach der Baubetriebeverordnung[2] (BaubetrV 1980)[3]. Nicht vom Überlassungsverbot erfasst sind bestimmte Arbeiten des Baunebengewerbes wie Maler- und Lackiererarbeiten, Klempner- Schreiner- oder Metallbauarbeiten.[4]
Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I“) in wesentlichen Punkten mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geändert: Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens: Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen, wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist, zum Beispiel durch die Tarifverträge des Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA oder durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Verfassungsbeschwerden von Arbeitgeberverbänden und Verleihunternehmen gegen den Gleichstellungsgrundsatz blieben erfolglos.[5]
Aufgrund diverser Vorfälle (z. B. Kündigung der Arbeitnehmer und "Wiedereinstellung" über zuvor selbst gegründete Leiharbeitsunternehmen zu schlechteren Bedingungen) und aufgrund der notwendigen Umsetzung der neuen Leiharbeitsrichtlinie der EU[6] wurde das AÜG erneut geändert. Die Gesetzesänderung wurde am 29. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet.[7] Entsprechend der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 aus der Überschrift das Wort gewerbsmäßig gestrichen.
Ein weiteres Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes lief seit dem 12. Mai 2011, welches die Regelungen zur Kontrolle und entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten neu regeln sollte; die entsprechenden Regelungen sind am 31. Juli 2011 in Kraft getreten.[8]
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nicht unumstritten. So fordern der Bundesverband Zeitarbeit und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sowie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, das AÜG und den Erlaubnisvorbehalt abzuschaffen - sie fordern eine Deregulierung. Die Leiharbeiter werden auch als "moderne Sklaven" bezeichnet.[9] Hier besteht die Forderung nach Regulierung.
Quelle-Literatur & Weiterführende Informationen
Zudem wird damit die NDS Verfassung nach Artikel 6a unterwandert, die wie folgt lautet:
Artikel 6a
Arbeit, Wohnen
Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.
Quelle
Ohje, ein Schelm der böses dabei denkt!
Oder war es der Till und sein Eulenspiegel?
Viel mehr ergibt sich doch wohl, dass es sich um eine Teilarbeit handelt.
Einer Arbeitet und zwei werden davon ernährt!
Aber was versteht mab darunter?
Hierzu mal die Erklärung:
Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)[1] regelt die Überlassung von Arbeitnehmern, soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Bis zum 30. November 2011 war der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Arbeitnehmerüberlassung beschränkt, die gewerbsmäßig ausgeübt wurde.[1] Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig. Das AÜG diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren.
Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.
Die österreichische Rechtsgrundlage ist das dortige Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Das AÜG stellt Arbeitnehmerüberlassung, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, unter einen so genannten Erlaubnisvorbehalt, d. h. der Verleiher bedarf der behördlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Etwa 1,25 Prozent aller Anträge werden abgelehnt, meist wegen Steuer- und Beitragsrückständen der Verleihunternehmen.
Handelt der Verleiher ohne Erlaubnis, so sind die Verträge, die er mit den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen vereinbart, unwirksam und es gilt, dass Kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 10 AÜG zustande gekommen ist.
In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich verboten. Für welche Betriebe das Verbot gilt, richtet sich nach der Baubetriebeverordnung[2] (BaubetrV 1980)[3]. Nicht vom Überlassungsverbot erfasst sind bestimmte Arbeiten des Baunebengewerbes wie Maler- und Lackiererarbeiten, Klempner- Schreiner- oder Metallbauarbeiten.[4]
Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I“) in wesentlichen Punkten mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geändert: Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens: Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen, wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist, zum Beispiel durch die Tarifverträge des Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA oder durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Verfassungsbeschwerden von Arbeitgeberverbänden und Verleihunternehmen gegen den Gleichstellungsgrundsatz blieben erfolglos.[5]
Aufgrund diverser Vorfälle (z. B. Kündigung der Arbeitnehmer und "Wiedereinstellung" über zuvor selbst gegründete Leiharbeitsunternehmen zu schlechteren Bedingungen) und aufgrund der notwendigen Umsetzung der neuen Leiharbeitsrichtlinie der EU[6] wurde das AÜG erneut geändert. Die Gesetzesänderung wurde am 29. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet.[7] Entsprechend der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 aus der Überschrift das Wort gewerbsmäßig gestrichen.
Ein weiteres Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes lief seit dem 12. Mai 2011, welches die Regelungen zur Kontrolle und entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten neu regeln sollte; die entsprechenden Regelungen sind am 31. Juli 2011 in Kraft getreten.[8]
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nicht unumstritten. So fordern der Bundesverband Zeitarbeit und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sowie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, das AÜG und den Erlaubnisvorbehalt abzuschaffen - sie fordern eine Deregulierung. Die Leiharbeiter werden auch als "moderne Sklaven" bezeichnet.[9] Hier besteht die Forderung nach Regulierung.
Quelle-Literatur & Weiterführende Informationen
Zudem wird damit die NDS Verfassung nach Artikel 6a unterwandert, die wie folgt lautet:
Artikel 6a
Arbeit, Wohnen
Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.
Quelle
Ohje, ein Schelm der böses dabei denkt!
Oder war es der Till und sein Eulenspiegel?
Viel mehr ergibt sich doch wohl, dass es sich um eine Teilarbeit handelt.
Einer Arbeitet und zwei werden davon ernährt!
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