Hochwasser-Soforthilfe des Landes: Anträge können bei der Stadt Braunschweig gestellt werden
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Hochwasser-Soforthilfe des Landes: Anträge können bei der Stadt Braunschweig gestellt werden
Das Land Niedersachsen hat als Soforthilfe für die Betroffenen des Hochwassers einen Fonds bereitgestellt. Die Soforthilfe hat nicht das Ziel, die durch das Hochwasser entstandenen Schäden zu ersetzen, sondern betroffenen Personen zu helfen, akute Notlagen zu überbrücken. Die Gewährung erfolgt deshalb vorbehaltlich der Leistungen Dritter, die bei der weiteren Abwicklung der Schadenfälle erbracht werden.
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden als unbürokratische Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ab sofort können bei Vorlage der Voraussetzungen Anträge bei der Stadt Braunschweig gestellt werden.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Antragstellung: Bei Hilfe im Bereich Haushalt/Hausrat: Voraussetzung ist ein Gesamtschaden von mindestens 5.000 €; Hilfeleistung: 500 € je Erwachsener, 250 € je Kind, maximal 2.500 € je Haushalt. Voraussetzung bei Ölschäden an Wohngebäuden: Schaden je Wohngebäude mindestens 10.000 €; Hilfeleistung: 25 Prozent des Gesamtschadens, maximal 5.000 € je Wohngebäude. Außerdem gibt es einen Härtefonds. Voraussetzung: Besondere soziale Notlage; Hilfeleistung je nach Gesamtschaden: bis maximal 20.000 Euro je Haushalt.
Die Anträge auf Gewährung von Hilfen sind schriftlich auf einem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen bei der Stadt Braunschweig, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Eisenbütteler Straße 2, 38122 Braunschweig. Annahmeschluss ist der 30. September 2013. Alle ausführlichen Richtlinien sowie der erforderliche Vordruck sind im Internet unter www.braunschweig.de/hochwasserhilfe oder bei der Stelle Zivil- und Katastrophenschutz der Stadt Braunschweig erhältlich. Weitere Informationen beim Bürgertelefon unter 470-1.
Die Hilfe ist grundsätzlich nicht rückzahlbar. Wenn und soweit jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.
Quelle
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden als unbürokratische Billigkeitsleistung ausgezahlt. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ab sofort können bei Vorlage der Voraussetzungen Anträge bei der Stadt Braunschweig gestellt werden.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Antragstellung: Bei Hilfe im Bereich Haushalt/Hausrat: Voraussetzung ist ein Gesamtschaden von mindestens 5.000 €; Hilfeleistung: 500 € je Erwachsener, 250 € je Kind, maximal 2.500 € je Haushalt. Voraussetzung bei Ölschäden an Wohngebäuden: Schaden je Wohngebäude mindestens 10.000 €; Hilfeleistung: 25 Prozent des Gesamtschadens, maximal 5.000 € je Wohngebäude. Außerdem gibt es einen Härtefonds. Voraussetzung: Besondere soziale Notlage; Hilfeleistung je nach Gesamtschaden: bis maximal 20.000 Euro je Haushalt.
Die Anträge auf Gewährung von Hilfen sind schriftlich auf einem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen bei der Stadt Braunschweig, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Eisenbütteler Straße 2, 38122 Braunschweig. Annahmeschluss ist der 30. September 2013. Alle ausführlichen Richtlinien sowie der erforderliche Vordruck sind im Internet unter www.braunschweig.de/hochwasserhilfe oder bei der Stelle Zivil- und Katastrophenschutz der Stadt Braunschweig erhältlich. Weitere Informationen beim Bürgertelefon unter 470-1.
Die Hilfe ist grundsätzlich nicht rückzahlbar. Wenn und soweit jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.
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