Finanzamt nimmt Privatpersonen bei Ebay mal wieder ins Visier
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Finanzamt nimmt Privatpersonen bei Ebay mal wieder ins Visier
Ebay und Amazon müssen nach einem neuen Urteil künftig Daten an die Steuerfahndung herausgeben. Das kann auch Privatpersonen treffen – denn steuerfrei ist in Deutschland längst nicht jedes Geschäft.
Das jüngste Urteil zum Internethandel sollte auch Privatverkäufer aufhorchen lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Internethandel-Plattformen grundsätzlich mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten müssen.
Sie müssen Auskunft über die Umsätze, Konto- und Kontaktdaten ihrer Händler abgeben. Von dem Urteil sind neben professionellen Händlern auch Privatpersonen betroffen.
Was muss also derjenige beachten, der Omas Hausstand oder Papas alte Schallplatten im Internet versteigern möchte? Privat und damit steuerfrei ist der Verkauf persönlicher Gegenstände oder unliebsamer Weihnachtsgeschenke, wenn die Gewinne unter 600 Euro im Jahr liegen.
Der Übergang zum gewerblichen Händler ist allerdings fließend. Wer auch nur in kleinem Umfang Ware gezielt ankauft, um sie auf Ebay und anderen Plattformen zu versilbern, handelt laut BFH schon gewerblich.
Laut BFH ist die Grenze zum Gewerbe zudem überschritten, wenn Gegenstände "in erheblichem Umfang" im Internet verkauft werden. Eine feste Grenze gibt es nicht. In einem Fall wertete das Gericht 328 Verkäufe in einem Jahr als "unternehmerische Tätigkeit".
Wer zuviel verkauft, muss eine Gewerbe anmelden
Betroffene müssen dann ein Gewerbe anmelden und Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. Kleinunternehmer mit einem Jahresbruttoumsatz von unter 17.500 Euro sind dabei noch von der Umsatzsteuer befreit.
Vorsicht ist auch bei der Haftung für Sachmängel an der verkauften Ware angebracht. Private können dieses Haftung in der Regel durch den entsprechenden Hinweis ausschließen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und die Haftung deshalb ausgeschlossen ist.
Gewerbliche Verkäufer können dies nicht tun: Sie müssen für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten.
Bei Gebrauchtwaren kann diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken werden, wenn der Händler darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist.
Quelle
Das jüngste Urteil zum Internethandel sollte auch Privatverkäufer aufhorchen lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Internethandel-Plattformen grundsätzlich mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten müssen.
Sie müssen Auskunft über die Umsätze, Konto- und Kontaktdaten ihrer Händler abgeben. Von dem Urteil sind neben professionellen Händlern auch Privatpersonen betroffen.
Was muss also derjenige beachten, der Omas Hausstand oder Papas alte Schallplatten im Internet versteigern möchte? Privat und damit steuerfrei ist der Verkauf persönlicher Gegenstände oder unliebsamer Weihnachtsgeschenke, wenn die Gewinne unter 600 Euro im Jahr liegen.
Der Übergang zum gewerblichen Händler ist allerdings fließend. Wer auch nur in kleinem Umfang Ware gezielt ankauft, um sie auf Ebay und anderen Plattformen zu versilbern, handelt laut BFH schon gewerblich.
Laut BFH ist die Grenze zum Gewerbe zudem überschritten, wenn Gegenstände "in erheblichem Umfang" im Internet verkauft werden. Eine feste Grenze gibt es nicht. In einem Fall wertete das Gericht 328 Verkäufe in einem Jahr als "unternehmerische Tätigkeit".
Wer zuviel verkauft, muss eine Gewerbe anmelden
Betroffene müssen dann ein Gewerbe anmelden und Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. Kleinunternehmer mit einem Jahresbruttoumsatz von unter 17.500 Euro sind dabei noch von der Umsatzsteuer befreit.
Vorsicht ist auch bei der Haftung für Sachmängel an der verkauften Ware angebracht. Private können dieses Haftung in der Regel durch den entsprechenden Hinweis ausschließen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und die Haftung deshalb ausgeschlossen ist.
Gewerbliche Verkäufer können dies nicht tun: Sie müssen für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten.
Bei Gebrauchtwaren kann diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken werden, wenn der Händler darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist.
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