Partei Deutsche Nationalversammlung darf zur Wahl antreten
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Partei Deutsche Nationalversammlung darf zur Wahl antreten
Nicht jede Vereinigung wird vom Bundeswahlleiter zur Bundestagswahl zugelassen. Zum ersten Mal stand diesmal den Abgewiesenen der Weg nach Karlsruhe offen. Dort hatte eine Beschwerde Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals eine eigentlich bereits abgelehnte Partei nachträglich zur Bundestagswahl zugelassen. Die Beschwerde der Deutschen Nationalversammlung (DNV) gegen ihre Nichtzulassung sei erfolgreich gewesen, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Die Karlsruher Richter schlossen sich damit nicht der Auffassung des Bundeswahlausschusses an, der die Partei aus formalen Gründen abgewiesen hatte. Elf weitere Vereinigungen, die ebenfalls Beschwerde eingelegt hatten, seien dagegen gescheitert.
Eine ausführliche Begründung wollte das Gericht im Lauf des Donnerstags veröffentlichen. Die zwölf Beschwerden waren die ersten dieser Art überhaupt. Die Möglichkeit, sich gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl beim Verfassungsgericht zu beschweren, wurde erst 2012 geschaffen. Anfang Juli hatte der Bundeswahlausschuss grünes Licht für 38 Parteien gegeben. Beworben hatten sich insgesamt 58 Kleinparteien.
Bei ihrer Prüfung hatten die Karlsruher Richter zu klären, ob die klagenden Vereinigungen eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Vereinigung ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken will.
Zahlreiche unzulässige Einwände
Neben der DNV hatten die Vereinigungen Die Aktiven (DA), die Union der Menschlichkeit, die 0%-Hürdenpartei, die Deutsche Konservative Partei, die Grauen Panther Deutschland, die Freien Wähler Deutschland (FWD), die Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union sowie die SU-SustainableUnion/Nachhaltigkeitspartei gegen die Nichtzulassung Beschwerde eingelegt. Ihre Einwände wurden vom Gericht aber als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Partei der Bedrängten (PdB) sei zurückgewiesen worden, weil sie nicht die erforderlichen Eigenschaften einer Partei aufweise, hieß es. Die Vereinigungen Die Nächsten und Deutsches Reich hätten bereits bei der Anzeige beim Bundeswahlausschuss formale Fehler gemacht.
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals eine eigentlich bereits abgelehnte Partei nachträglich zur Bundestagswahl zugelassen. Die Beschwerde der Deutschen Nationalversammlung (DNV) gegen ihre Nichtzulassung sei erfolgreich gewesen, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Die Karlsruher Richter schlossen sich damit nicht der Auffassung des Bundeswahlausschusses an, der die Partei aus formalen Gründen abgewiesen hatte. Elf weitere Vereinigungen, die ebenfalls Beschwerde eingelegt hatten, seien dagegen gescheitert.
Eine ausführliche Begründung wollte das Gericht im Lauf des Donnerstags veröffentlichen. Die zwölf Beschwerden waren die ersten dieser Art überhaupt. Die Möglichkeit, sich gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl beim Verfassungsgericht zu beschweren, wurde erst 2012 geschaffen. Anfang Juli hatte der Bundeswahlausschuss grünes Licht für 38 Parteien gegeben. Beworben hatten sich insgesamt 58 Kleinparteien.
Bei ihrer Prüfung hatten die Karlsruher Richter zu klären, ob die klagenden Vereinigungen eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Vereinigung ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken will.
Zahlreiche unzulässige Einwände
Neben der DNV hatten die Vereinigungen Die Aktiven (DA), die Union der Menschlichkeit, die 0%-Hürdenpartei, die Deutsche Konservative Partei, die Grauen Panther Deutschland, die Freien Wähler Deutschland (FWD), die Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union sowie die SU-SustainableUnion/Nachhaltigkeitspartei gegen die Nichtzulassung Beschwerde eingelegt. Ihre Einwände wurden vom Gericht aber als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Partei der Bedrängten (PdB) sei zurückgewiesen worden, weil sie nicht die erforderlichen Eigenschaften einer Partei aufweise, hieß es. Die Vereinigungen Die Nächsten und Deutsches Reich hätten bereits bei der Anzeige beim Bundeswahlausschuss formale Fehler gemacht.
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