Die Belagerung der Stadt Braunschweig
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Die Belagerung der Stadt Braunschweig
Auf unsere Reise durch die Stadtgeschichte und dem thmenjahr 1913, kommen wir nicht drumherum über die Belagerung der Stadt Braunschweig zu sprechen.
Nach kriegswirren nach 1918 kam es nicht nur zum zusammenbruch des Kaserreiches, sondern auch zu weitläfigen Aktionen, wie der Novemberrevultion, in Berlin aber auch in Braunschweig. Alles nach zulesen in der Freistaat Braunschweig.
Auf was wir zu einen anderen Zeitpunkt eingehen.
Hier nun etwas über die Belagerung der Stadt:
Am 9. April 1919 riefen die Spartakisten in Braunschweig einen Generalstreik aus. Der Streik hatte unter anderem zur Folge, dass es in weiten Teilen Deutschlands zu erheblichen Versorgungsschwierigkeiten bei Lebensmitteln und Kohle kam. Das öffentliche Leben in der Stadt kam zum Erliegen. Am 13. April 1919 verhängte die Reichsregierung den Belagerungszustand über den Freistaat Braunschweig.
Heinrich Jasper - Büste steht an Rufhäutchenplatz
Am 17. April 1919 marschierten zirka 10.000 Mann des Freikorps Maercker in die Stadt ein. Merges war zunächst nach Berlin geflohen, während Oerter in Braunschweig geblieben war. Die Regierung Oerter wurde umgehend abgesetzt und der Landesarbeiterrat aufgelöst. Maercker und Jasper verhandelten derweil über die Bildung einer neuen Regierung für Braunschweig. Am 30. April wählte der Braunschweiger Landtag eine neue Regierung, die von einer Koalition aus MSPD, USPD und DDP gebildet wurde. Neuer Ministerpräsident wurde Heinrich Jasper. Am 10. Mai zog Maercker mit seinen Truppen wieder ab, da die öffentliche Ordnung in Stadt und Freistaat Braunschweig wieder hergestellt war. Am 5. Juni hob die Reichsregierung den Belagerungszustand für Braunschweig auf. Im Juni gelang es MSPD und DDP, die USPD aus der Regierung zu verdrängen.
Im Folgejahr wurde am 16. Juni 1920 der Zweite Braunschweiger Landtag gewählt. Gewinner der Wahlen waren USPD und BLWV, MSPD und DDP mussten starke Verluste hinnehmen. Am 22. Juni wurde eine neue Regierung unter dem Ministerpräsidenten Sepp Oerter (USPD) gewählt.
Landtagswahlergebnis 1920
Landeswahlverband (s.o.) 37,3 % – 23 Sitze | USPD 37,3 % – 23 Sitze | MSPD 14,8 % – 9 Sitze | DDP 9,5 % – 5 Sitze | KPD 1,1 % – 0 Sitze
Nachdem Oerter im Jahr 1921 ausgeschieden war, wählte der Landtag am 25. November 1921 erneut eine USPD/MSPD-Regierung, die diesmal unter der Führung von Ministerpräsident August Junke stand.
Was das für die Stadt Braunschweig und die Bürger hieß, dürften die wenigsten nachvollziehen können. Der komplette Handel und die Versorgung kam förmlich zu erliegen.Aber nicht nur die die Versorgung,sondern auch die rechte blieben auf der Strecke.Dazu schauen wir uns mal an,was unter Belagerung steht:
Der Belagerungszustand (auch Belagerungsstand) ist ein von der Regierung eines Staates oder Landesteils verhängter Ausnahmezustand für einen Ort oder einen räumlich begrenzten Bezirk, währenddessen den Militärbehörden eine erweiterte Machtbefugnis auch in zivilen Belangen eingeräumt wird. Er gehört zu den freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregelungen des Kriegsrechts (vgl. Ausnahmegerichte, Standrecht) und schließt die Einschränkung der Grundrechte der betroffenen Zivilbevölkerung ein. Die Auswirkungen sind besonders im Bereich der Rechtspflege spürbar; sie können bis zur vorübergehenden Aussetzung der bürgerlichen Gerichte und Unterstellung aller Einwohner unter Militärgerichtsbarkeit gehen. Der Belagerungszustand tritt während eines Krieges in Festungen bei der Wahrscheinlichkeit eines feindlichen Angriffs ein (klassisches Beispiel einer Belagerung), kann aber auch in anderen Städten oder Provinzen oder in größeren, von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten verhängt werden. Er wird bisweilen auch im Frieden bei Unruhen oder beim Ausbruch eines Aufstands angeordnet.
In den meisten europäischen Staaten wurden schon früh Gesetze erlassen, die bestimmten, welche Voraussetzungen, Formen und Wirkungen der Belagerungszustand aufzuweisen hatte. Zuerst geschah dies in Frankreich zur Revolutionszeit (19. Fructidor V).
Für Preußen geschah dies durch das Gesetz vom 4. Juni 1851,[1] das gemäß der Reichsverfassung Art. 68 außer in Bayern bis ins beginnende 20. Jahrhundert als Reichsgesetz galt. Nur der Kaiser konnte danach für jeden Landesteil den Belagerungszustand verhängen, jedoch nur, wenn die öffentliche Sicherheit bedroht war. Die Militärpersonen standen während des Belagerungszustandes unter dem Kriegsgesetz. Auch wurden Kriegsgerichte eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern bestanden: zwei Richtern und drei Offizieren. Vor das Kriegsgericht gehörten die Verbrechen des Hoch- und des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Gefangenenbefreiung, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue. Das summarische Verfahren vor diesen Gerichten war mündlich und öffentlich. Rechtsmittel gegen die Urteile gab es nicht. Todesurteile unterlagen der Bestätigung durch den Platzkommandanten, in Friedenszeiten durch den Kommandierenden General. Die Strafe wurde 24 Stunden nach Urteilsverkündung oder nach Bekanntmachung der Bestätigung des Todesurteils an den Angeschuldeten vollzogen. War dies zur Zeit der Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht geschehen, so wurde die Strafe durch das ordentliche Gericht in die gewöhnliche Strafe umgewandelt.
In Deutschland wurde der so gen. Kleine Belagerungszustand auf der Grundlage des Sozialistengesetzes vom 21. Oktober 1878 über mehrere Städte verhängt, in denen die Obrigkeit aufgrund von Agitationen der Arbeiterbewegung „gemeingefährliche Zustände“ befürchtete.
Was daraus folgt sind die Notstandsgesetze, dazu findet sich folgendes:
Als Notstandsgesetze (auch Notstandsrecht) bezeichnet man Gesetze, die in Kraft treten bzw. anzuwenden sind, wenn ein Staat nicht durch ordentliche verfassungsmäßige Verfahren regiert werden kann, und die bestimmte Befugnisse auf die Regierung oder einzelne Personen übertragen, um auf Krisen und Ausnahmezustände reagieren zu können.
Mit Notstandsgesetzen wird häufig versucht, während einer funktionierenden Demokratie Regeln zu schaffen, die in bestimmten Fällen, die auch schon vorher definiert werden, in Kraft treten. Beispiele sind etwa die Deutschen Notstandsgesetze oder die Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung.
Notstandsgesetze können auch nach einem Krieg in Kraft treten, um eine Normalisierung zu erreichen, wie dies im Irak nach der Übergabe der Regierungsgewalt der Amerikaner an die Iraker geschah.
Der Sinn der Notstandsgesetzgebung ist umstritten.
Zum Teil wird vertreten, dass eine Regierung oder ein Land auf Krisensituationen vorbereitet sein muss und dass hierfür der demokratische Meinungsbildungsprozess zu langsam, zu unflexibel und störend ist.
Andererseits werden mit Notstandsgesetzen häufig demokratische Rechte außer Kraft gesetzt und führen zum Machtmissbrauch, wie zum Beispiel das Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich) vom 23. März 1933 durch das Adolf Hitler ermächtigt wurde, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass es Sinn hat, Gesetze zu erlassen für den Fall, dass die staatliche Ordnung zusammenbricht. Dann gäbe es genau genommen auch niemanden mehr, der die Einhaltung dieser Gesetze kontrollieren könnte. Beispielsweise wurde durch die deutschen Notstandsgesetze ein Widerstandsrecht geschaffen gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will.
Gelingt es jemandem, die staatliche Ordnung zu beseitigen, wird man sich, wenn man Widerstand geleistet hat, nicht darauf berufen können, dass der Widerstand durch das Notstandsgesetz erlaubt war; gelingt es nicht, war der Widerstand also letztendlich erfolgreich, wird wohl niemand auf die Idee kommen, den Widerständler hierfür zu belangen.
Notstandsgesetze nach einem Krieg werden darüber hinaus häufig von der Bevölkerung als Siegerjustiz bezeichnet.
Quelle
Nun es dürfte eine harte Zeit gewesen sein, was entscheidende Einschnitte in das Leben der Braunschweiger gebracht hat.
Nach kriegswirren nach 1918 kam es nicht nur zum zusammenbruch des Kaserreiches, sondern auch zu weitläfigen Aktionen, wie der Novemberrevultion, in Berlin aber auch in Braunschweig. Alles nach zulesen in der Freistaat Braunschweig.
Auf was wir zu einen anderen Zeitpunkt eingehen.
Hier nun etwas über die Belagerung der Stadt:
Am 9. April 1919 riefen die Spartakisten in Braunschweig einen Generalstreik aus. Der Streik hatte unter anderem zur Folge, dass es in weiten Teilen Deutschlands zu erheblichen Versorgungsschwierigkeiten bei Lebensmitteln und Kohle kam. Das öffentliche Leben in der Stadt kam zum Erliegen. Am 13. April 1919 verhängte die Reichsregierung den Belagerungszustand über den Freistaat Braunschweig.
Heinrich Jasper - Büste steht an Rufhäutchenplatz
Am 17. April 1919 marschierten zirka 10.000 Mann des Freikorps Maercker in die Stadt ein. Merges war zunächst nach Berlin geflohen, während Oerter in Braunschweig geblieben war. Die Regierung Oerter wurde umgehend abgesetzt und der Landesarbeiterrat aufgelöst. Maercker und Jasper verhandelten derweil über die Bildung einer neuen Regierung für Braunschweig. Am 30. April wählte der Braunschweiger Landtag eine neue Regierung, die von einer Koalition aus MSPD, USPD und DDP gebildet wurde. Neuer Ministerpräsident wurde Heinrich Jasper. Am 10. Mai zog Maercker mit seinen Truppen wieder ab, da die öffentliche Ordnung in Stadt und Freistaat Braunschweig wieder hergestellt war. Am 5. Juni hob die Reichsregierung den Belagerungszustand für Braunschweig auf. Im Juni gelang es MSPD und DDP, die USPD aus der Regierung zu verdrängen.
Im Folgejahr wurde am 16. Juni 1920 der Zweite Braunschweiger Landtag gewählt. Gewinner der Wahlen waren USPD und BLWV, MSPD und DDP mussten starke Verluste hinnehmen. Am 22. Juni wurde eine neue Regierung unter dem Ministerpräsidenten Sepp Oerter (USPD) gewählt.
Landtagswahlergebnis 1920
Landeswahlverband (s.o.) 37,3 % – 23 Sitze | USPD 37,3 % – 23 Sitze | MSPD 14,8 % – 9 Sitze | DDP 9,5 % – 5 Sitze | KPD 1,1 % – 0 Sitze
Nachdem Oerter im Jahr 1921 ausgeschieden war, wählte der Landtag am 25. November 1921 erneut eine USPD/MSPD-Regierung, die diesmal unter der Führung von Ministerpräsident August Junke stand.
Was das für die Stadt Braunschweig und die Bürger hieß, dürften die wenigsten nachvollziehen können. Der komplette Handel und die Versorgung kam förmlich zu erliegen.Aber nicht nur die die Versorgung,sondern auch die rechte blieben auf der Strecke.Dazu schauen wir uns mal an,was unter Belagerung steht:
Der Belagerungszustand (auch Belagerungsstand) ist ein von der Regierung eines Staates oder Landesteils verhängter Ausnahmezustand für einen Ort oder einen räumlich begrenzten Bezirk, währenddessen den Militärbehörden eine erweiterte Machtbefugnis auch in zivilen Belangen eingeräumt wird. Er gehört zu den freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregelungen des Kriegsrechts (vgl. Ausnahmegerichte, Standrecht) und schließt die Einschränkung der Grundrechte der betroffenen Zivilbevölkerung ein. Die Auswirkungen sind besonders im Bereich der Rechtspflege spürbar; sie können bis zur vorübergehenden Aussetzung der bürgerlichen Gerichte und Unterstellung aller Einwohner unter Militärgerichtsbarkeit gehen. Der Belagerungszustand tritt während eines Krieges in Festungen bei der Wahrscheinlichkeit eines feindlichen Angriffs ein (klassisches Beispiel einer Belagerung), kann aber auch in anderen Städten oder Provinzen oder in größeren, von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten verhängt werden. Er wird bisweilen auch im Frieden bei Unruhen oder beim Ausbruch eines Aufstands angeordnet.
In den meisten europäischen Staaten wurden schon früh Gesetze erlassen, die bestimmten, welche Voraussetzungen, Formen und Wirkungen der Belagerungszustand aufzuweisen hatte. Zuerst geschah dies in Frankreich zur Revolutionszeit (19. Fructidor V).
Für Preußen geschah dies durch das Gesetz vom 4. Juni 1851,[1] das gemäß der Reichsverfassung Art. 68 außer in Bayern bis ins beginnende 20. Jahrhundert als Reichsgesetz galt. Nur der Kaiser konnte danach für jeden Landesteil den Belagerungszustand verhängen, jedoch nur, wenn die öffentliche Sicherheit bedroht war. Die Militärpersonen standen während des Belagerungszustandes unter dem Kriegsgesetz. Auch wurden Kriegsgerichte eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern bestanden: zwei Richtern und drei Offizieren. Vor das Kriegsgericht gehörten die Verbrechen des Hoch- und des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Gefangenenbefreiung, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue. Das summarische Verfahren vor diesen Gerichten war mündlich und öffentlich. Rechtsmittel gegen die Urteile gab es nicht. Todesurteile unterlagen der Bestätigung durch den Platzkommandanten, in Friedenszeiten durch den Kommandierenden General. Die Strafe wurde 24 Stunden nach Urteilsverkündung oder nach Bekanntmachung der Bestätigung des Todesurteils an den Angeschuldeten vollzogen. War dies zur Zeit der Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht geschehen, so wurde die Strafe durch das ordentliche Gericht in die gewöhnliche Strafe umgewandelt.
In Deutschland wurde der so gen. Kleine Belagerungszustand auf der Grundlage des Sozialistengesetzes vom 21. Oktober 1878 über mehrere Städte verhängt, in denen die Obrigkeit aufgrund von Agitationen der Arbeiterbewegung „gemeingefährliche Zustände“ befürchtete.
Was daraus folgt sind die Notstandsgesetze, dazu findet sich folgendes:
Als Notstandsgesetze (auch Notstandsrecht) bezeichnet man Gesetze, die in Kraft treten bzw. anzuwenden sind, wenn ein Staat nicht durch ordentliche verfassungsmäßige Verfahren regiert werden kann, und die bestimmte Befugnisse auf die Regierung oder einzelne Personen übertragen, um auf Krisen und Ausnahmezustände reagieren zu können.
Mit Notstandsgesetzen wird häufig versucht, während einer funktionierenden Demokratie Regeln zu schaffen, die in bestimmten Fällen, die auch schon vorher definiert werden, in Kraft treten. Beispiele sind etwa die Deutschen Notstandsgesetze oder die Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung.
Notstandsgesetze können auch nach einem Krieg in Kraft treten, um eine Normalisierung zu erreichen, wie dies im Irak nach der Übergabe der Regierungsgewalt der Amerikaner an die Iraker geschah.
Der Sinn der Notstandsgesetzgebung ist umstritten.
Zum Teil wird vertreten, dass eine Regierung oder ein Land auf Krisensituationen vorbereitet sein muss und dass hierfür der demokratische Meinungsbildungsprozess zu langsam, zu unflexibel und störend ist.
Andererseits werden mit Notstandsgesetzen häufig demokratische Rechte außer Kraft gesetzt und führen zum Machtmissbrauch, wie zum Beispiel das Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich) vom 23. März 1933 durch das Adolf Hitler ermächtigt wurde, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass es Sinn hat, Gesetze zu erlassen für den Fall, dass die staatliche Ordnung zusammenbricht. Dann gäbe es genau genommen auch niemanden mehr, der die Einhaltung dieser Gesetze kontrollieren könnte. Beispielsweise wurde durch die deutschen Notstandsgesetze ein Widerstandsrecht geschaffen gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will.
Gelingt es jemandem, die staatliche Ordnung zu beseitigen, wird man sich, wenn man Widerstand geleistet hat, nicht darauf berufen können, dass der Widerstand durch das Notstandsgesetz erlaubt war; gelingt es nicht, war der Widerstand also letztendlich erfolgreich, wird wohl niemand auf die Idee kommen, den Widerständler hierfür zu belangen.
Notstandsgesetze nach einem Krieg werden darüber hinaus häufig von der Bevölkerung als Siegerjustiz bezeichnet.
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