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Die Zwangsheirat

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Die Zwangsheirat Empty Die Zwangsheirat

Beitrag  Andy Mo Jul 14, 2014 1:56 am

Nun ihr glaubt bestimmt sowas gibt es nicht mehr,falsch sie gibt es und wird es immer geben, genau wie es Tempelprostitution gibt und immer geben wird.
Auf grund der historischen Geschichte ist Zwnagshochzeit schon immer ein Mittel gewesen,sei es aus Politischen oder Wirtschaftlichen Gründen.
Dazu findet sich folgendes:

Zwangsheirat oder Zwangsehe bezeichnet eine Eheschließung, die gegen den Willen eines oder beider Heiratenden stattfindet – im Unterschied zur bloß arrangierten Heirat, die zwar von Verwandten veranlasst oder von Ehevermittlern arrangiert wird, aber im Einverständnis mit dem Brautpaar stattfindet.

Als eine weitere Form der Zwangsehe gilt die Kinderheirat, da sie vor dem Erreichen der Ehemündigkeit beider Ehepartner abgeschlossen wird.

Abgrenzung zur arrangierten Heirat

Formal liegt eine Zwangsheirat vor, wenn einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt.

Die Abgrenzung der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe ist fließend, weil es letztlich der subjektiven Einschätzung der Beteiligten unterliegt, was als Zwang empfunden wird. Eine Heirat ist eine wichtige Lebensentscheidung. Von außen herangetragene Erwartungen und sozialer Druck können die Stresssituation so verstärken, dass oft nicht objektiv festgestellt werden kann, ob Zwang oder Nötigung vorliegen. In Deutschland werden Zwangsehen seit 2011 in § 237 StGB definiert und unter Strafe gestellt.

Nötigung ist eine Form von Zwang. Braut und/oder Bräutigam trauen sich dann nicht, gegen die Trauung zu protestieren oder sich ihr – zum Beispiel durch Flucht – zu entziehen. Wenn die Betroffenen sich weigern, die für sie bestimmte Heirat einzugehen, sind sie oft Repressionen durch Mitglieder der eigenen Familie ausgesetzt, zum Beispiel Beschimpfungen, Drohungen, Prügel oder sogar Mord (sogenannte Ehrenmorde). Der Begriff der Shotgun Wedding (Schrotgewehrheirat), einer aufgrund einer ungeplanten Schwangerschaft durch den Vater der Braut erzwungenen Heirat, gehört zur US-amerikanischen Folklore.
Bewertung von Zwangsheirat

Bei der Definition und Bewertung des Phänomens Zwangsheirat zeigen sich drei verschiedene Grundpositionen, die in der Ethnosoziologie und anderen Sozialwissenschaften bekannt sind:

eine kulturrelativistische Sichtweise, die sich bemüht, fremde Kulturen aus ihrem eigenen Kontext heraus zu verstehen und eine universelle Ethik ablehnt. Den Vertretern einer universellen Ethik wird Ethnozentrismus vorgeworfen, d. h. die eigene, kulturell und historisch gebundene Sichtweise zum allgemeingültigen Maßstab zu erheben;
eine konservative, an der eigenen Kultur orientierte Position;
eine vermittelnde Position, die den beiden vorgenannten Perspektiven Einseitigkeit vorwirft: den Kulturrelativisten eine von Schuldgefühlen motivierte überzogene Identifikation mit den Kulturen, die sie nur als Opfer der „westlichen“ Industrieländer ansehe, den Konservativen eine autoritäre Position, die rücksichtslos über die Interessen anderer Gesellschaften hinweggehe. Gegenüber beiden wird die Notwendigkeit betont, in allen Kulturen auf eine weitere Zivilisierung, Pazifizierung und Demokratisierung zu drängen.

Nach einigen spektakulären Fällen im Milieu türkischer Migranten, die auch durch das Buch Die fremde Braut von Necla Kelek ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getragen wurden, wurde über die Einführung eines besonderen Straftatbestands für Zwangsheirat diskutiert.
Verbreitung der Zwangsheirat

Zwangsverheiratungen sind bis heute in islamischen und hinduistischen Gesellschaften verbreitet, aber auch aus jesidischen, buddhistischen und christlichen Umfeldern sind Fälle bekannt. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF betont, dass eine Menschenrechtsverletzung wie die Zwangsehe nur in einem patriarchalischen Umfeld möglich sei, in denen Mädchen und Frauen benachteiligt und diskriminiert werden. Die Religion übernimmt in diesen Gesellschaften oft die Funktion, eine bestehende Tradition zu rechtfertigen; es gibt aber auch entgegengesetzte Tendenzen.
Deutschland

2010 stellte der Entwurf des deutschen Bundesrats zum „Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz“ fest: „Eine Zwangsheirat liegt dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen wird, wobei in der überwiegenden Zahl der Fälle Mädchen und junge Frauen betroffen sind.“ Demnach gibt es in Deutschland Zwangsheiraten in drei Formen:[1]

In Deutschland lebende Migranten holen sich Mädchen und junge Frauen aus dem Heimatland („Importbräute“), um sie hier zu heiraten. Es ist stets das Ergebnis von Vereinbarungen zwischen der in Deutschland lebenden (Teil-)Familie des Mädchens und der Familie des Mannes im Ausland. Meistens kennen sich die Familien schon lange, weil sie entweder zum selben Verwandtschaftskreis gehören oder aus demselben Dorf stammen. Da die Frauen weder die deutsche Kultur und Sprache kennen, noch jemanden haben, der sie unterstützt oder dem sie sich anvertrauen können, sind sie besonders schutzlos.
Die zweite Form der Zwangsheirat ist die der „Ferien-Verheiratung“: Ausländische Mädchen werden in ihrer Heimat, wo sie üblicherweise die Ferien verbringen, verlobt und dann verheiratet, ohne vorher darüber informiert zu sein. Das eigentliche Ziel der Ferien wurde durch die Familie nicht bekanntgemacht. Die Mädchen bleiben dann gegen ihren Willen im Ausland („Heiratsverschleppung“), manchmal als zweite oder dritte Frau, und besonders im bäuerlichen Milieu werden sie als Arbeitskraft benutzt.
Die dritte Form ist die „Verheiratung für ein Einwanderungsticket“. Dabei wird eine Frau mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland – häufig während eines Urlaubs in ihrem Heimatland – von ihrer eigenen Familie einem noch im Ausland lebenden Landsmann versprochen. In diesem Fall ist die Frau ein Mittel zur legalen Einwanderung des Mannes im Rahmen des Ehegattennachzugs. Auch hier wird die Vereinbarung zwischen beiden Familien getroffen, ohne die Frau davon in Kenntnis zu setzen.

Christliches Europa

Im mittelalterlichen Europa war die sogenannte Muntehe, eine Form der Zwangsehe, unter Adligen die gebräuchlichste Form der Heirat. In zahlreichen Komödien von Molière, so zum Beispiel im Tartuffe, kommt die Zwangsheirat zur Sprache. Ein Einakter des französischen Autors, der 1664 uraufgeführt wurde, heißt sogar ausdrücklich Le mariage forcé („Die erzwungene Heirat“ – hier wird allerdings keine junge Frau, sondern ein alter Mann zur Heirat gezwungen). Die reine Liebesheirat, in der ökonomische und familiäre Gesichtspunkte nicht mehr die Hauptrolle spielen, wurde erst mit der Romantik im 19. Jahrhundert im Westen zum Ideal.

Im 19. Jahrhundert kam es im Zuge der von Europa ausgehenden christlichen Missionsarbeit zu Zwangsheiraten. So verheiratete z. B. der deutsche Missionar Carl Hugo Hahn 1857 in Otjikango (heute Namibia) zwangsweise seine Magd mit einem seiner Missionsgehilfen und drohte ihr, sie zu entlassen, sollte sie sich weigern.[2]

Zwangsheirat kommt unter christlichen Gruppen wie griechisch-orthodoxen Glaubensgruppen vor.[3]
Islam

Die Zwangsverheiratung ist im Islam unter bestimmten, unten beschriebenen Bedingungen erlaubt. Bei der islamischen Ehe ist nach klassischer Rechtslehre ein Ehevormund (wali) für die Frau notwendig. Der Ehevertrag wird zwischen dem Ehevormund der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Bei Vertragsabschluss ist die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen vorgeschrieben.[4] Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater väterlicherseits, kann er nach der klassischen Lehre die Ehe als wali mudschbir im Falle, dass die Braut jungfräulich ist, d.h. im Fall der ersten Ehe, auch gegen den ausdrücklichen Willen der Frau schließen, wobei sich seine Entscheidung allerdings strikt an den Belangen der Frau zu orientieren habe.[5] Nach Meinung von Rita Bruer sei es im Islam verboten, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten.[6] Die vor- als auch frühislamische Praxis sah wahrscheinlich – so der deutsche Islamwissenschaftler Harald Motzki – vor, dass Väter ihre jungfräulichen, als unmündig angesehenen Töchter ungeachtet ihrer Zustimmung verheirateten, während erwachsene Frauen keinen solchen Vormund benötigten, d.h. dahingehend selbstständig agierten.[7]

In seinem "Handbuch Islam" aus dem Jahre 2005 stellt der deutsche Muslim Ahmad A. Reidegeld die oben beschriebene klassische Rechtslage als normatives Recht für Muslime dar, d.h. er erkennt das Recht des wali mudschbir, die Braut auch gegen ihren ausdrücklichen Willen in die Ehe zu zwingen, an.[8]

Maßgeblich ist die Systematisierung der verschiedenen Rechtsschulen, die wie oben beschrieben die Zwangsheirat in bestimmten Fällen erlauben. Im Gegensatz dazu stehende Hadithe, denen zufolge der Prophet auch Jungfrauen das Recht eingeräumt habe, einen Heiratsantrag abzulehnen.[7] So heißt es in einem auf Mohammed zurückgeführten Ausspruch aus der Traditionssammlung des Buchari dahingehend wie folgt:[9][10]

„Der Prophet (...) sagte: »Eine ältere Frau darf nur verheiratet werden, wenn dies mit ihr besprochen wurde. Und eine Jungfrau darf nur verheiratet werden, wenn sie der Heirat zustimmt.« Jemand fragte ihn: »O Gesandter Gottes, wie äußert eine Jungfrau ihre Zustimmung?« Er erwiderte: »Sie gibt dadurch ihr Jawort, daß sie schweigt.«“

Des Weiteren verzeichnet Buchari eine Überlieferung, der zufolge der Prophet die Ehe einer zur Heirat gezwungenen Frau ungültig gemacht habe.[9][11] Ähnlich lautende Überlieferungen sind auch in den Sammlungen des Muslim ibn al-Haddschadsch,[12] des Malik ibn Anas,[13] des Abu Dawud as-Sidschistani[14] als auch des an-Nasāʾī[7] zu finden.

In den meisten islamischen Staaten gibt es heute Gesetze, die die traditionellen Regelungen modifizieren oder ersetzen. In Staaten wie Saudi-Arabien wendet man klassische Ausformulierungen der Scharia, des islamischen Rechts an. Nach einem Rechtsgutachten Fatwa des stellvertretenden Justizminister Abd al-Aziz bin Abdullah Al asch-Schaich im Jahre 2005 ist die Zwangsehe nach saudischem Recht für verboten und unter Strafe erklärt worden, wobei keine konkrete Strafe festgelegt wurde.[15]

In der Türkei beispielsweise, deren Recht nach europäischem Vorbild gestaltet wurde, sind Zwangsehen de iure verboten. Die Eheschließung in der Türkei durch Imame wird jedoch staatlicherseits nicht überprüft, so dass die Rechtswidrigkeit von Ehen mit minderjährigen Mädchen erst bei Schwangerschafts- und Geburtsproblemen öffentlich wird. Die gerichtliche Ahndung entspricht nicht den europäischen Strafrechtsnormen für Vergewaltigung und Verführung Minderjähriger.[16]

Zur Verbreitung von Zwangsehen unter Muslimen in Deutschland gibt es verschiedene Schätzungen:

Eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2004 sah aufgrund einer Befragung von 150 türkischen Migrantinnen Hinweise darauf, dass ca. zehn Prozent dieser Personen in unfreiwillig eingegangenen Ehen leben, lehnte jedoch eine Verallgemeinerung auf die gesamte Personengruppe wegen der sehr kleinen Stichprobe ab.[17] Aus qualitativen Untersuchungen (etwa von Ahmet Toprak mit 15 türkischstämmigen Männern) sind gelegentlich höhere Schätzungen abgeleitet worden. Freilich eignen sich Untersuchungen mit den Methoden der qualitativen Sozialforschung zur vertieften Exploration von Einstellungen und Lebensweisen, nicht aber zur Schätzung der quantitativen Verbreitung. Nach Angaben des Arbeitskreises Zwangsheirat waren 2007 allein in Berlin 378 Mädchen und Frauen von Zwangsheirat betroffen.[18]



In Ralph Ghadbans Studie Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin über muslimische Libanesen sind alle untersuchten Ehen ausnahmslos arrangierte Ehen. Den Anteil der gegen den ausgesprochenen Willen der Frau geschlossenen Ehen konnte er nicht ermitteln; er vermutet einen nicht unerheblichen Teil.
Im November 2011 wurde eine vom Bund geförderte bundesweite Studie der Lawaetz-Stiftung (Hamburg) vorgestellt, die aus etwa 3.500 Fällen Schlussfolgerungen zieht[19] (Näheres im Abschnitt 'In Deutschland').

Bei den arrangierten Heiraten ebenso wie bei den Zwangsehen kannten sich die zukünftigen Ehepartner vorher nicht oder kaum, zum Beispiel durch wenige Treffen unter Aufsicht der Familie.

Alle drei Studien geben als Hauptgrund für diese Form der Heirat die Angst der Familien vor „Ehrverlust“ an. Nur wenn die Frauen so früh wie möglich und ohne vorher Kontakt zu potentiellen Heiratskandidaten gehabt zu haben in die Ehe gingen, sei die Gefahr, dass sie vor der Ehe sexuelle Kontakte hatten, fast gebannt und damit die Ehre der Familie gesichert.

Ähnlich äußert sich Werner Schiffauer in seinen frühen Arbeiten zu türkischen Migranten.

Bei einer häufig auftretenden Form der Zwangsverheiratung unter muslimischen Migranten werden junge – oft minderjährige – Frauen in den Ferien in ihr Heimatland geschickt und dort gegen ihren Willen verheiratet.[20] Es ist auch nicht bekannt, wie viele Frauen von den 25.000 türkischen Frauen, die seit dem Jahr 2000 pro Jahr nach Deutschland kommen, um dort einen türkischen Mann zu heiraten, Opfer von Zwangsverheiratung sind.[21] Ein bekannter Fall ist Esma Abdelhamid.

Die Gründe hierfür sind vielschichtig:

Um der im Ursprungsland lebenden Verwandtschaft die Teilnahme an der Hochzeit zu ermöglichen
Die Hochzeit im Heimatland ist preisgünstiger
Braut/Bräutigam wohnen im Heimatland und erhalten kein Visum oder nur unter Auflagen
Eine Zwangsheirat ist nur im Heimatland möglich.

Terre des Femmes äußerte 2007 die Vermutung, dass in Deutschland jährlich mehr als 1000 Mädchen zwangsverheiratet und zu diesem Zweck ins Ausland – überwiegend die Türkei, aber auch Libanon, Syrien, Kosovo, Iran und Irak – gebracht bzw. verschleppt werden.[22]

Eine britische Untersuchung aus dem Jahr 2009 kam zu dem Ergebnis, dass es entgegen der öffentlichen Meinung, dass Zwangsheirat fast ausschließlich in muslimischen (oder südasiatischen) Gemeinden stattfindet, auch in anderen religiösen Gemeinden in Großbritannien regelmäßig zu Zwangsheirat kommt.[3]
Hinduismus
→ Hauptartikel: Ehe im Hinduismus

Die 2000 Jahre alte Manusmriti ist der wichtigste hinduistische Text für soziale Regeln wie das Kastensystem, Rituale und die Heiratsregeln. Bei dem oft mit „Gesetzbuch des Manu“ wiedergegebenen Text handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetzbuch, sondern um eine Beschreibung des gesellschaftlichen „Soll-Zustandes“ aus brahmanischer Sicht (siehe auch Rolle der Frau im Hinduismus).

Es werden acht Formen der Heirat beschrieben, von denen der Brahma-Ritus als die ideale Form beschrieben wird : „Die Gabe einer Tochter, geschmückt (mit kostbarem Kleidern) und sie ehrend (mit Schmuck), an einen gebildeten Mann, der den Veda studiert hat und gutes Benehmen hat, den der Vater selbst einlädt, wird der Brahma-Ritus genannt“ (MS III.27).

Zwei Heiratsformen werden als nicht dem Dharma (kosmisches Gesetz) entsprechend bezeichnet. Dazu gehört der Rakshasa-Ritus (Rakshasa, Dämon): „Die gewaltsame Entführung eines Mädchens aus ihrem Zuhause, während sie schreit und weint, nachdem ihre Verwandten erschlagen und verwundet wurden und das Haus aufgebrochen wurde, wird der Rakshasa-Ritus genannt“ (MS III.33). Abgelehnt wird außerdem der Pisaka-Ritus: „Wenn ein Mann durch List ein Mädchen, das schläft, berauscht oder geistesgestört ist, verführt, wird dies der sündenvolle Pisaka-Ritus genannt“ (MS III.34).

Die Variante, dass eine Braut gegen den Willen der Eltern verheiratet wird, findet jedoch im Text keine Erwähnung.
Ursachen von Zwangsheirat

Mögliche Motive der beteiligten Akteure sind:

materielle Interessen, da häufig Brautgeld gezahlt wird
Söhne und Töchter die in europäisch geprägten Ländern aufgewachsen sind und durch Heirat mit einem Partner aus dem Herkunftsland der Eltern „diszipliniert“ und stärker auf die Normen der Herkunftskultur verpflichtet werden sollen
Angst der Familien vor dem Verlust der „Ehre“
Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung in einem EU-Land
„Bekämpfung“ von Homosexualität

Feministische Positionen sehen Zwangsheirat als typischen Ausdruck patriarchaler Machtverhältnisse und des männlichen Interesses an der Kontrolle der Gebärfähigkeit der Frau.

Soziobiologische Positionen sehen, ähnlich wie feministische Positionen, jedoch über sie hinausgehend, die Ursache von Zwangsheirat in der Konkurrenz zwischen männlichen und weiblichen Individuen, die in jeder Spezies bestehe. Dabei werde um die Chancen zur Fortpflanzung der eigenen Gene konkurriert. Je nach Spezies ist die Machtbalance zwischen den Geschlechtern unterschiedlich: Mal haben die Weibchen, mal die Männchen die stärkere Position. Bei Menschen ist jedoch die Sozialstruktur – und damit die Machtbalance zwischen den Geschlechtern – nicht genetisch fixiert; aufgrund unserer besonderen biologischen Ausstattung findet ein ständiger sozialer Wandel (Soziokulturelle Evolution) statt. Diese kann je nach Gesellschaft unterschiedlich verlaufen. Im Verlauf dieses Wandels kommt es zu Konflikten zwischen Kulturen mit unterschiedlicher Machtverteilung zwischen den Geschlechtern.
Umgang mit Zwangsheirat
Auf globaler Ebene

Die Praxis der Zwangsehe verstößt gegen Artikel 16 (2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Diverse Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Vereinten Nationen von einem Vorgehen gegen Zwangsheirat zu überzeugen.

2007 erhielt die amerikanische Fotografin Stephanie Sinclair den Preis des internationalen Wettbewerbs ›UNICEF-Foto des Jahres‹. Ihre Aufnahme zeigt ein Brautpaar in Afghanistan. Der Bräutigam Mohammed wirkt mit 40 Jahren wie ein alter Mann, die Braut Ghulam ist gerade mal 11 Jahre alt. UNICEF-Schirmherrin Eva Luise Köhler sagte bei der Preisverleihung in Berlin:

„Das UNICEF-Foto des Jahres 2007 macht uns auf ein weltweites Problem aufmerksam. Millionen Mädchen werden noch im Kindesalter verheiratet – ein selbstbestimmtes Leben bleibt den meisten dieser Kinderbräute für immer verwehrt“.

Nach UNICEF-Angaben leben weltweit mehr als 60 Millionen junge Frauen, die verheiratet wurden, bevor sie volljährig wurden, die Hälfte davon in Südasien.
In Europa

Der Europarat forderte im Oktober 2005 staatliches Vorgehen gegen Kinderehen und Zwangsheirat. Das Problem bestehe nach Auffassung der konservativen Berichterstatterin für den Europarat, Rosmarie Zapfl-Helbling aus der Schweiz, in erster Linie in Einwanderergemeinschaften.

Auch in Deutschland und der Schweiz werden Frauen, um eine Zwangsheirat zu bewirken, eingesperrt und misshandelt. Besonders häufig sind so genannte Ferienverheiratungen, die während Urlaubsreisen in die Heimatländer erfolgen. Im Frühjahr 2008 initiierten die Berliner Volkshochschulen eine Aufklärungsaktion gegen Zwangsheirat («Ferienbräute – nicht mit uns»).[23] Staatliche wie zivilgesellschaftliche Organisationen unterhalten Beratungsangebote für von Zwangsheirat Betroffene. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Betroffene, so sie überhaupt der gemeinsamen Behausung entkommen konnte, sich trotz evtl. körperlicher Einschränkung infolge einer körperlichen Auseinandersetzung verständlich machen kann.

Politische Forderungen betreffen einen Ausbau der Opferhilfe genauso wie ein höheres Strafmaß und eine konsequentere Verfolgung. Andere Positionen lehnen eine Politisierung des Problems ab, sondern fordern geeignete Vermittler (Mediatoren), die in betroffenen Familien zwischen Eltern und Kinder vermitteln können. In Deutschland ist Zwangsverheiratung nach § 237 StGB strafbar und kann so teilweise bekämpft werden.

Frankreich verschob 2005 die Altersgrenze für eine Heirat bei Frauen auf 18 Jahre, um Minderjährige vor Zwangsehen zu schützen.
In Deutschland

In Deutschland verstößt die Zwangsheirat gegen mehrere Gesetze, insbesondere entspricht sie dem Tatbestand der Zwangsehe, des Menschenhandels und der Verschleppung, oft auch der Vergewaltigung. 2011 geht eine Studie des Bundesfamilienministeriums von mindestens 3400 Betroffenen in Deutschland aus, wobei nur die 615 Rückmeldungen der insgesamt 1445 deutschen Beratungsstellen berücksichtigt werden konnten.[24]

Seit dem Jahr 2005 definierte § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB den Zwang zur Eheschließung als „besonders schweren Fall“ von Nötigung und sieht dafür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dies lag nach der damaligen Fassung des § 240 „in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person […] zur Eingehung der Ehe nötigt“.

Dennoch gab es seitdem ständige Bemühungen, Zwangsheirat per eigenem Paragraphen zu bestrafen. So betrieb 2006 der baden-württembergische Justizminister und Integrationsbeauftragte Ulrich Goll (FDP) eine Bundesrats-Gesetzesinitiative. Diese sollte Zwangsverheiratung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegen und alle Formen der Zwangsheirat unter Strafe stellen. Dieser Gesetzesinitiative ging die Fachtagung "Zwangsheirat – Maßnahmen gegen eine unehrenhafte Tradition" mit Serap Cileli und Terre des Femmes am 13. Oktober 2003 voraus.[25]

Die Beratungen wurden im Februar 2010 durch einen Gesetzentwurf des Bundesrates erneut auf den Weg gebracht.[26] Der Gesetzentwurf sah für „Zwangsverheiratung“ einen eigenständigen Straftatbestand vor. Dieser sollte sich an die Tatbestände der Nötigung, des Menschenhandels und der Verschleppung anlehnen. Bestraft werden sollte auch, wer eine Frau durch List, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt. Zudem sollte die Stellung der Opfer im Zivilrecht gestärkt werden. Geplant war eine von einem auf drei Jahre verlängerte Antragsfrist für die Aufhebung der Zwangsehe. Im Ausland begangene Taten sollten nach deutschem Recht verfolgt werden können, wenn das Opfer ständig in Deutschland wohnt. Die Verjährungsfrist sollte erst beginnen, wenn die Opfer volljährig werden.[27] Am 27. Oktober 2010 hat die Bundesregierung beschlossen, dass Zwangsheirat ein eigener Straftatbestand werden soll. Anstifter von Zwangsehen sollen mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Am 17. März 2011 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“.[28] Die seit 2005 existierende Regelung zur Bestrafung der Nötigung zur Zwangsheirat wurde inhaltsgleich von § 240 StGB in § 237 StGB übernommen. Tatbestand und Strafandrohung (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre) blieben unverändert. Die neue Regelung stellt zusätzlich klar, dass ebenso bestraft wird, wer eine Frau durch List, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt. Schließlich wird die Antragsfrist zur Aufhebung der Zwangsehe im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre verlängert (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Durch den neuen § 37 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz erhalten Opfer von Zwangsverheiratungen, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden, ein Wiederkehrrecht, wenn gewährleistet erscheint, dass das Opfer "sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann" und das Visum zur Rückkehr nach Deutschland bzw. die Aufenthaltserlaubnis "innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise" beantragt.[19]

Verlängert wurde im Gegenzug die Mindestbestandszeit für ein eigenständiges (von der Ehe unabhängiges) Aufenthaltsrecht nach Deutschland zugezogener ausländischer Ehepartner von zwei auf drei Jahre (Änderung § 31 Aufenthaltsgesetz). Die im Gesetzgebungsverfahren angehörten Juristen-, Migranten- und Wohlfahrtsverbände lehnten aus diesem Grund das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat durchweg ab, da es im Ergebnis durch die Verlängerung der Ehebestandzeit Zwangsehen eher fördere als verhindere.[29] Nachdem das Gesetz am 15. April 2011 den Bundesrat passiert hatte, trat es am 1. Juli 2011 in Kraft.

Im Mai 2010 erregte der Fall einer 15-jährigen Gymnasiastin Aufsehen. Diese hatte, von ihren Eltern nach Berlin entführt, zunächst per Internet um Hilfe gerufen. Die Polizei befreite sie und übergab sie vorübergehend der Obhut des Jugendamtes. Einige Tage später wurde bekannt, dass das Mädchen doch geheiratet hat.[30]

Im November 2011 wurde eine vom Bund geförderte bundesweite Studie Zwangsverheiratung in Deutschland vorgestellt. Die Studie erfasste 3.443 Menschen, die eine Beratung zum Thema Zwangsheirat wahrgenommen haben. Dabei wird eingeräumt, dass sich manche Personen an mehrere Beratungsstellen gewandt haben könnten, weshalb die tatsächliche Zahl wohl geringer sei. In 60 Prozent wurde Hilfe wegen einer angedrohten Zwangsverheiratung gesucht, bei wie vielen von ihnen diese dann vollzogen wurde, bleibt unklar. Nach der Veröffentlichung der Studie warf eine Gruppe Sozialwissenschaftler in der Süddeutschen Zeitung der Familienministerin Kristina Schröder vor, dass durch ihre Forderung in einem FAZ-Gastbeitrag, dass "manche traditionelle Wurzeln endgültig durchtrennt" werden müssten,[31] anti-muslimische Ressentiments geschürt zu haben.[32] Schröder habe nach Auffassung der Wissenschaftler die Ergebnisse der Studie „schlichtweg falsch“ wiedergegeben. Unter anderen habe sie „angedrohte Straftaten mit tatsächlich stattgefundenen gleichgesetzt“ und aufgrund nicht belastbar ermittelter Daten die Behauptung aufgestellt, dass 83,4 Prozent der Betroffenen muslimische Eltern hätten." Daraufhin gab die Bundesfamilienministerin bekannt, dass sie nicht gewillt sei, die Ergebnisse der Studie zu "verharmlosen, verschleiern oder umdeuten zu lassen".[33] Unterstützung erhält Familienministerin von Frauenrechtlerinnen wie Serap Cileli,[24] die sich seit über 12 Jahren für die Rechte muslimischer Frauen einsetzt und Sabatina James, welche 2006 ihre Hilfsorganisation Sabatina e.V. für die Gleichberechtigung muslimischer Frauen ins Leben gerufen hat und Botschafterin der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes ist.[34]

Terre des Femmes fordert im Zusammenhang mit Zwangsehen die Reformierung des Personenstandsgesetzes, insbesondere die Wiedereinführung des im Jahr 2009 abgeschafften Verbots der religiösen Voraustrauung.[35]
In Asien und Afrika

In Südasien und der islamischen Welt wird Zwangsheirat heute noch praktiziert, wenngleich sie oft gesetzlich verboten ist. In Südasien ist sie heute im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten jedoch eine Ausnahmeerscheinung. In Afrika (Malawi) werden Mädchen häufig schon mit zwölf oder 13 Jahren verheiratet.

Die Berufungskammer des Sondergerichtshofes für Sierra Leone hat am 22. Februar 2008 in einer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens gegen die bewaffnete Gruppe Armed Forces Revolutionary Council (AFRC) Zwangsheirat als eigenständiges Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt, das von der sexuellen Sklaverei ebenso wie von aus traditionellen Gründen arrangierten Ehen zu unterscheiden sei. Das Gericht definierte darüber hinaus in seiner Entscheidung die Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit der Zwangsheirat vorliegen müssen.
Siehe auch

Menschenrechte – Frauen-Notruf – Sexueller Missbrauch von Kindern – Häusliche Gewalt
Ehefähigkeit – Kinderverlobung (nicht zu verwechseln mit Kinderheirat) – Trauung per Stellvertreter – Scheinehe
Erzwungene Schwangerschaft

Quelle - literatur & einzelnachweise
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