Cum nimis absurdum
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Cum nimis absurdum
Cum nimis absurdum ist eine am 14. Juli 1555 von Papst Paul IV. promulgierte Päpstliche Bulle, die die Lebensbedingungen von Juden im Kirchenstaat regelte. Zu den wichtigsten konkreten Auswirkungen gehörte die Errichtung des römischen Ghettos. Vor diesen Einschränkungen flüchteten viele Juden aus dem Kirchenstaat in andere Staaten, wo vergleichbare Vorschriften noch nicht existierten.
Druck der Bulle
Wie alle päpstlichen Dokumente wird die Bulle nach dem Incipit, also nach den Anfangsworten zitiert:
„Cum nimis absurdum et inconveniens existat, ut Iudaei, quos propria culpa perpetuae servituti submisit […]“
„Da es überaus unangebracht und unpassend ist, dass die Juden, die ihr eigenes Vergehen zu ewiger Knechtschaft verdammt hat […]“
Die Bulle richtet sich gegen den Ausdruck sozialer Überlegenheit von Juden über Christen. Anlass war nämlich der Umstand, dass Juden „nicht nur in direkter Nachbarschaft mit Christen und deren Kirchen zusammenwohnten, sondern auch Häuser in vornehmeren Wohngebieten mieteten, als Eigentum erwürben und besäßen, auch Ammen und Mägde und andere Christen als Diener eingestellt hätten“.
Die Bulle ist ein Dokument des frühneuzeitlichen Antijudaismus.
Inhalt
Die Bulle enthält 15 Anordnungen:
Juden dürfen nur in zugewiesenen Vierteln, Stadtteilen und besonders gekennzeichneten Straßen siedeln. Diese Wohngebiete sollen von denen der Christen getrennt sein und nur durch einen Zugang zu betreten sein.
Die Juden dürfen nur noch eine einzige Synagoge innerhalb ihres Wohngebietes besitzen. Der Neubau weiterer Synagogen wird untersagt. Alle übrigen Synagogen müssen abgerissen werden, Grundbesitz verkauft werden.
Der jüdischen Bevölkerung wird angeordnet, dass Männer einen deutlich sichtbaren blauen Hut und Frauen ein anderes kennzeichnendes Kleidungsstück derselben Farbe tragen müssen. Davon dürfen sie keine kirchliche Ausnahmegenehmigung erwerben, selbst von den höchsten päpstlichen Behörden nicht.
Juden dürfen keine christlichen Diener, Krankenpfleger oder Ammen in Dienst nehmen.
Weder sie selbst noch ihre Angestellten dürfen an christlichen Feiertagen und an Sonntagen arbeiten.
Sie dürfen Christen nicht bedrängen, schon gar nicht durch fingierte Schuldscheine und Verträge.
Sie dürfen mit Christen nicht zusammen spielen, essen oder gar Freundschaften pflegen.
In ihren Rechnungsbüchern dürfen sie für die Konten von Christen nur die lateinische oder italienische Sprache und Schrift benutzen, andernfalls können sie diese Unterlagen nicht vor Gericht verwenden.
Solche jüdischen Händler dürfen kein Getreide liefern noch andere lebensnotwendige Waren. Ausnahme bildet der Lumpenhandel.
Jüdische Ärzte dürfen auch auf ausdrückliches Ersuchen keine Christen behandeln.
Sie dürfen sich auch von christlichen Bettlern nicht Herren nennen lassen.
Die Juden müssen ihre Kredite tagesgenau abrechnen, nicht nach angefangenen Monaten. Pfänder dürfen erst nach Ablauf von 18 Monaten verkauft werden. Mehrerlöse müssen dem Pfandgeber ausgezahlt werden.
Juden sind der Gesetzgebung ihres jeweiligen Wohnortes unterworfen, auch ihnen nachteiligen.
Im Übertretungsfall sind sie angemessen zu bestrafen. Auch der Straftatbestand der Majestätsbeleidigung kann gegen sie in Anschlag gebracht werden.
Alle anderslautenden früheren päpstlichen Regelungen, sonstige Anweisungen und Gesetze werden durch diese Bulle aufgehoben.
Nachwirkung
Am 15. Januar 1775 erließ Papst Pius VI. ein Editto sopra gli Ebrei, das alle Judengesetze des Kirchenstaats zusammenfasste, die seit Cum nimis absurdum verabschiedet worden waren.[1] Anders als die Enzyklika von Benedikt XIV. vom Juni 1751, die den Schutz der Juden vor den Christen betont hatte, legte das Edikt von 1775 wieder den Schwerpunkt auf den Schutz der Christen vor den Juden.[2]
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Druck der Bulle
Wie alle päpstlichen Dokumente wird die Bulle nach dem Incipit, also nach den Anfangsworten zitiert:
„Cum nimis absurdum et inconveniens existat, ut Iudaei, quos propria culpa perpetuae servituti submisit […]“
„Da es überaus unangebracht und unpassend ist, dass die Juden, die ihr eigenes Vergehen zu ewiger Knechtschaft verdammt hat […]“
Die Bulle richtet sich gegen den Ausdruck sozialer Überlegenheit von Juden über Christen. Anlass war nämlich der Umstand, dass Juden „nicht nur in direkter Nachbarschaft mit Christen und deren Kirchen zusammenwohnten, sondern auch Häuser in vornehmeren Wohngebieten mieteten, als Eigentum erwürben und besäßen, auch Ammen und Mägde und andere Christen als Diener eingestellt hätten“.
Die Bulle ist ein Dokument des frühneuzeitlichen Antijudaismus.
Inhalt
Die Bulle enthält 15 Anordnungen:
Juden dürfen nur in zugewiesenen Vierteln, Stadtteilen und besonders gekennzeichneten Straßen siedeln. Diese Wohngebiete sollen von denen der Christen getrennt sein und nur durch einen Zugang zu betreten sein.
Die Juden dürfen nur noch eine einzige Synagoge innerhalb ihres Wohngebietes besitzen. Der Neubau weiterer Synagogen wird untersagt. Alle übrigen Synagogen müssen abgerissen werden, Grundbesitz verkauft werden.
Der jüdischen Bevölkerung wird angeordnet, dass Männer einen deutlich sichtbaren blauen Hut und Frauen ein anderes kennzeichnendes Kleidungsstück derselben Farbe tragen müssen. Davon dürfen sie keine kirchliche Ausnahmegenehmigung erwerben, selbst von den höchsten päpstlichen Behörden nicht.
Juden dürfen keine christlichen Diener, Krankenpfleger oder Ammen in Dienst nehmen.
Weder sie selbst noch ihre Angestellten dürfen an christlichen Feiertagen und an Sonntagen arbeiten.
Sie dürfen Christen nicht bedrängen, schon gar nicht durch fingierte Schuldscheine und Verträge.
Sie dürfen mit Christen nicht zusammen spielen, essen oder gar Freundschaften pflegen.
In ihren Rechnungsbüchern dürfen sie für die Konten von Christen nur die lateinische oder italienische Sprache und Schrift benutzen, andernfalls können sie diese Unterlagen nicht vor Gericht verwenden.
Solche jüdischen Händler dürfen kein Getreide liefern noch andere lebensnotwendige Waren. Ausnahme bildet der Lumpenhandel.
Jüdische Ärzte dürfen auch auf ausdrückliches Ersuchen keine Christen behandeln.
Sie dürfen sich auch von christlichen Bettlern nicht Herren nennen lassen.
Die Juden müssen ihre Kredite tagesgenau abrechnen, nicht nach angefangenen Monaten. Pfänder dürfen erst nach Ablauf von 18 Monaten verkauft werden. Mehrerlöse müssen dem Pfandgeber ausgezahlt werden.
Juden sind der Gesetzgebung ihres jeweiligen Wohnortes unterworfen, auch ihnen nachteiligen.
Im Übertretungsfall sind sie angemessen zu bestrafen. Auch der Straftatbestand der Majestätsbeleidigung kann gegen sie in Anschlag gebracht werden.
Alle anderslautenden früheren päpstlichen Regelungen, sonstige Anweisungen und Gesetze werden durch diese Bulle aufgehoben.
Nachwirkung
Am 15. Januar 1775 erließ Papst Pius VI. ein Editto sopra gli Ebrei, das alle Judengesetze des Kirchenstaats zusammenfasste, die seit Cum nimis absurdum verabschiedet worden waren.[1] Anders als die Enzyklika von Benedikt XIV. vom Juni 1751, die den Schutz der Juden vor den Christen betont hatte, legte das Edikt von 1775 wieder den Schwerpunkt auf den Schutz der Christen vor den Juden.[2]
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