Die Flurbereinigung
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Die Flurbereinigung
Flurbereinigung (auch Flurneuordnung oder ländliches/landwirtschaftliches Neuordnungssystem) nennt man in Deutschland das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Das entsprechende Verfahren bei Baugebieten nennt sich Umlegung. In Österreich spricht der Gesetzgeber von Zusammenlegung, die Umgangssprache von Kommassierung, unter dem Begriff Flurbereinigung wird dort ein im Vergleich zur Zusammenlegung kleineres Verfahren verstanden: Eines mit verhältnismäßig wenigen Grundeigentümern als Parteien beziehungsweise in einem kleineren Gebiet.
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Hiernach liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der örtlich zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde. Welche Behörde dies ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für die vermessungstechnischen und liegenschaftsrechtlichen Arbeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Denkmal für die Flurbereinigung in Steinach/Bayern (Teil von Merching)
Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Der Grund für die vorhergehende Zersplitterung ist die Realteilung. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
Ziele einer Flurbereinigung
Waren früher die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung:
die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes,
die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau,
sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung,
So werden Flurbereinigungen heute oft auch zur Verwirklichung folgender Ziele eingesetzt:
Land- und Dorfentwicklung, Dorferneuerung unter dem Begriff Regionalentwicklung zusammengefasst
Bau von Infrastrukturanlagen (beispielsweise Straßen oder Bahnlinien)
Umweltschutzmaßnahmen (beispielsweise Renaturierung von Gewässern, Schaffung von Retentionsflächen), Aufforstung, Ausgleichsmaßnahmen oder anderweitige Nutzung von Stilllegungsflächen
Dieser Wandel liegt darin begründet, dass durch klassische Flurbereinigungen nicht ausschließlich positive Auswirkungen erzielt wurden (beispielsweise durch Förderung von Monokulturen, Verödung der Landschaft, Erosion) und man erkannt hat, dass sich das Flurbereinigungsgesetz hervorragend eignet auch erweiterte Ziele, welche Eingriffe in die Landschaft und die Eigentumsverhältnisse erfordern, umzusetzen.
Beteiligte (Teilnehmergemeinschaft)
Beteiligt am Verfahren bzw. den Maßnahmen einer Flurbereinigung sind
als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Umlegungsgebiet sowie
als Nebenbeteiligte u. a.:
Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
betroffene Gemeinden
Bedarfs- und Erschließungsträger
Wasser- und Bodenverbände
landwirtschaftliche Berufsvertretung
Die Teilnehmer bilden gemeinsam die so genannte Teilnehmergemeinschaft, welche sich durch den Flurbereinigungsbeschluss als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründet. Sie steht unter Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde.
Teilnehmergemeinschaften können sich gem §26 a FlurbG zu einem Verband der Teilnehmergemeinschaften zusammenschließen (z.B. Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg, VLF Brandenburg), mehrere Verbände innerhalb eines Bundeslandes können sich zu einem Landesverband zusammenschließen (z.B. Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern). Alle diese Verbände haben sich bundesweit zum Bundesverband der Teilnehmergemeinschaften e.V. (BTG) zusammengeschlossen.
Wertermittlungsverfahren
Um jeden Teilnehmer mit Land oder Geld im gleichen Wert abfinden zu können, muss der Wert der alten Grundstücke, die so genannte Einwurfsmasse, bestimmt werden. Der Wert eines Grundstücks wird dann im Verhältnis zum Gesamtwert bestimmt. Der aktuelle Wert der Einwurfsmasse wird mit Hilfe der Bodenschätzungsergebnisse ermittelt, welche beispielsweise von der Güte des Bodens und seiner Lage abhängen. Diese Bodenschätzungsergebnisse werden in Wertzahlen (Verhältniszahlen) ausgedrückt. Grundstücke mit besonderem Werteinfluss (bebaute Grundstücke, usw.) werden gesondert nach ihrem Verkehrswert bestimmt, allerdings nur bei Eigentumswechsel.
Die Wertermittlungsergebnisse werden in einem Anhörungstermin den Beteiligten erläutert und nach Behebung der Widersprüche festgestellt.
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets
Das Gebiet soll so gestaltet werden, dass es den größtmöglichen Nutzen für die Beteiligten und die Allgemeinheit bietet. Dazu werden gemeinsam zu nutzende Wege und Anlagen angelegt, Bodenverbesserungsmaßnahmen (Melioration) durchgeführt und die Landschaft nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung gestaltet. Die Wege (gemeinschaftlichen Anlagen) befinden sich danach meist in Gemeindeeigentum und werden durch den Wertzuwachs oder den Wegebeitrag finanziert. Dazwischen werden die Flurstücke so geschnitten, dass nach Lage, Form und Größe möglichst einheitlicher Grundbesitz entsteht.
In den letzten Jahren wird vermehrt auch auf Umweltschutzmaßnahmen geachtet, in einigen Fällen stehen diese sogar im Vordergrund.
Ablaufschema einer Regelflurbereinigung
1. Vorbereitende Arbeiten
Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange (z.B. Straßenbau-, Landwirtschaftsbehörden, Vermessungs- und Katasteramt, Stadt/Kreisverwaltung),
Bestandsaufnahme und Wege- und Gewässerplanung,
Bestimmung der Verfahrengrenze,
Kostenschätzung
2. Aufklärungstermin
Aufklärung der Grundstückseigentümer über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die entstehenden Kosten.
3. Anordnung der Flurbereinigung (Verwaltungsakt)
Anordnung der Flurbereinigung durch Flurbereinigungsbeschluss, unter Nennung der betroffenen Flurstücke. Eigentümer dieser Flurstücke sind damit Teilnehmer des Verfahrens,
Öffentliche Bekanntmachung
4. Teilnehmergemeinschaft
Die Beteiligten wählen den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der Vorstand wählt den Vorsitzenden,
Der Vorsitzende führt die Beschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
5. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41) – Verwaltungsakt
Ausarbeitung und Aufstellung des Wege- und Gewässerplans,
Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange,
Anhörungstermin,
Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde
6. Wertermittlungsverfahren (Verwaltungsakt)
Bodenschätzung,
Wertermittlung,
Öffentliche Bekanntgabe
7. Vermessung
Prüfung des Vermessungsbedarfs, Vergabe an das Vermessungs- und Katasteramt oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
Feststellung und Vermessung der Verfahrensgrenze,
Entwurf der neuen Flureinteilung in Abstimmung mit dem Vermessungs- und Katasteramt,
Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen oder gemeinschaftlichen Anlagen,
Anfertigen der Zuteilungskarte
8. Ausführung des Plans nach § 41 FlurbG
Durchführung der Ausbaumaßnahmen (Wegebau, Ausgleichsmaßnahmen etc.)
9. Planwunschverhandlungen
Alle Teilnehmer des Verfahrens werden nach ihren Abfindungswünschen befragt
10. Berechnung der Landabfindung
Ermittlung des Abfindungsanspruchs aus der Wertermittlung,
Zuteilungsberechnung,
Erstellung der Zuteilungskarte
11. Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt)
Alle Regelungen die während des Verfahrens getroffen worden sind werden in einem Flurbereinigungsplan zusammengefasst. Er besteht aus einem textlichen Teil, Nachweisen und Karten,
Prüfung und Genehmigung des Flurbereinigungsplans durch die obere Flurbereinigungsbehörde,
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
12. Vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt)
Die Grundstückseigentümer werden zu einem bestimmten Stichtag in ihre neuen Flächen eingewiesen
13. Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt)
Mit der Ausführungsanordnung wird der neue Rechtszustand bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Flurbereinigungsplan amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung und nicht mehr das Liegenschaftskataster,
Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für evtl. Auskünfte, Auszüge und Fortführungen
14. Berichtigung des Liegenschaftskatasters
Erstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters,
Ersuchen der Berichtigung, Abgabe der Unterlagen an das Katasteramt
15. Grundbuchberichtigung
Ersuchen um Grundbuchberichtigung,
Prüfung der Eintragungen
16. Schlussfeststellung (Verwaltungsakt)
Feststellung, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind,
Feststellung, dass alle Verpflichtungen zwischen Beteiligten, Teilnehmern und der Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar erledigt sind.
Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Flurneuordnung
Anspruch auf wertgleiche Abfindung
kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage
kein Anspruch auf Vorteile
keine gleiche Verteilung etwaiger Vorteile
Kritik an der Flurbereinigung
Nach Ansicht von Kritikern haben Flurbereinigungen auch nachteilige Auswirkungen: Verluste an Biodiversität durch Rodung von Hecken, Vernichtung von Ackerrandstreifen oder Kanalisieren von Bächen (Auwald) sowie die anschließende konventionelle Landnutzung.
Mit den Römischen Verträgen 1957, die zur Gründung der EWG, der Vorläuferin der heutigen EU führte, beschlossen die sechs Mitgliedstaaten auch einen gemeinsamen Agrarmarkt, was freien Marktzugang, Produktstandardisierungen und „Modernisierung der Agrarstrukturen“ beinhaltete. Danach wurden in erheblichem Umfang in Frankreich und Deutschland Landschaftsbestandteile ausgeräumt, um großflächige, industrielle Landnutzung zu ermöglichen, was erhebliche Habitat-Zerstörungen bis heute zur Folge hat. Beispiel dafür ist etwa der Feldhamster, der heute zu den gefährdeten Arten gehört.
In neuerer Zeit wird versucht im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gleichzeitig Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen (§) in betroffenen Gebieten zu verwirklichen (Eingriffsregelung, Schweiz: Ökoqualitätsverordnung). Dies kann die Schaffung von Ausgleichsflächen, Feuchtbiotopen oder ähnliches sein.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Hiernach liegt die Zuständigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der örtlich zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde. Welche Behörde dies ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für die vermessungstechnischen und liegenschaftsrechtlichen Arbeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Denkmal für die Flurbereinigung in Steinach/Bayern (Teil von Merching)
Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz) zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Der Grund für die vorhergehende Zersplitterung ist die Realteilung. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
Ziele einer Flurbereinigung
Waren früher die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung:
die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes,
die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau,
sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung,
So werden Flurbereinigungen heute oft auch zur Verwirklichung folgender Ziele eingesetzt:
Land- und Dorfentwicklung, Dorferneuerung unter dem Begriff Regionalentwicklung zusammengefasst
Bau von Infrastrukturanlagen (beispielsweise Straßen oder Bahnlinien)
Umweltschutzmaßnahmen (beispielsweise Renaturierung von Gewässern, Schaffung von Retentionsflächen), Aufforstung, Ausgleichsmaßnahmen oder anderweitige Nutzung von Stilllegungsflächen
Dieser Wandel liegt darin begründet, dass durch klassische Flurbereinigungen nicht ausschließlich positive Auswirkungen erzielt wurden (beispielsweise durch Förderung von Monokulturen, Verödung der Landschaft, Erosion) und man erkannt hat, dass sich das Flurbereinigungsgesetz hervorragend eignet auch erweiterte Ziele, welche Eingriffe in die Landschaft und die Eigentumsverhältnisse erfordern, umzusetzen.
Beteiligte (Teilnehmergemeinschaft)
Beteiligt am Verfahren bzw. den Maßnahmen einer Flurbereinigung sind
als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Umlegungsgebiet sowie
als Nebenbeteiligte u. a.:
Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
betroffene Gemeinden
Bedarfs- und Erschließungsträger
Wasser- und Bodenverbände
landwirtschaftliche Berufsvertretung
Die Teilnehmer bilden gemeinsam die so genannte Teilnehmergemeinschaft, welche sich durch den Flurbereinigungsbeschluss als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründet. Sie steht unter Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde.
Teilnehmergemeinschaften können sich gem §26 a FlurbG zu einem Verband der Teilnehmergemeinschaften zusammenschließen (z.B. Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg, VLF Brandenburg), mehrere Verbände innerhalb eines Bundeslandes können sich zu einem Landesverband zusammenschließen (z.B. Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern). Alle diese Verbände haben sich bundesweit zum Bundesverband der Teilnehmergemeinschaften e.V. (BTG) zusammengeschlossen.
Wertermittlungsverfahren
Um jeden Teilnehmer mit Land oder Geld im gleichen Wert abfinden zu können, muss der Wert der alten Grundstücke, die so genannte Einwurfsmasse, bestimmt werden. Der Wert eines Grundstücks wird dann im Verhältnis zum Gesamtwert bestimmt. Der aktuelle Wert der Einwurfsmasse wird mit Hilfe der Bodenschätzungsergebnisse ermittelt, welche beispielsweise von der Güte des Bodens und seiner Lage abhängen. Diese Bodenschätzungsergebnisse werden in Wertzahlen (Verhältniszahlen) ausgedrückt. Grundstücke mit besonderem Werteinfluss (bebaute Grundstücke, usw.) werden gesondert nach ihrem Verkehrswert bestimmt, allerdings nur bei Eigentumswechsel.
Die Wertermittlungsergebnisse werden in einem Anhörungstermin den Beteiligten erläutert und nach Behebung der Widersprüche festgestellt.
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets
Das Gebiet soll so gestaltet werden, dass es den größtmöglichen Nutzen für die Beteiligten und die Allgemeinheit bietet. Dazu werden gemeinsam zu nutzende Wege und Anlagen angelegt, Bodenverbesserungsmaßnahmen (Melioration) durchgeführt und die Landschaft nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung gestaltet. Die Wege (gemeinschaftlichen Anlagen) befinden sich danach meist in Gemeindeeigentum und werden durch den Wertzuwachs oder den Wegebeitrag finanziert. Dazwischen werden die Flurstücke so geschnitten, dass nach Lage, Form und Größe möglichst einheitlicher Grundbesitz entsteht.
In den letzten Jahren wird vermehrt auch auf Umweltschutzmaßnahmen geachtet, in einigen Fällen stehen diese sogar im Vordergrund.
Ablaufschema einer Regelflurbereinigung
1. Vorbereitende Arbeiten
Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange (z.B. Straßenbau-, Landwirtschaftsbehörden, Vermessungs- und Katasteramt, Stadt/Kreisverwaltung),
Bestandsaufnahme und Wege- und Gewässerplanung,
Bestimmung der Verfahrengrenze,
Kostenschätzung
2. Aufklärungstermin
Aufklärung der Grundstückseigentümer über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die entstehenden Kosten.
3. Anordnung der Flurbereinigung (Verwaltungsakt)
Anordnung der Flurbereinigung durch Flurbereinigungsbeschluss, unter Nennung der betroffenen Flurstücke. Eigentümer dieser Flurstücke sind damit Teilnehmer des Verfahrens,
Öffentliche Bekanntmachung
4. Teilnehmergemeinschaft
Die Beteiligten wählen den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der Vorstand wählt den Vorsitzenden,
Der Vorsitzende führt die Beschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
5. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41) – Verwaltungsakt
Ausarbeitung und Aufstellung des Wege- und Gewässerplans,
Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange,
Anhörungstermin,
Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde
6. Wertermittlungsverfahren (Verwaltungsakt)
Bodenschätzung,
Wertermittlung,
Öffentliche Bekanntgabe
7. Vermessung
Prüfung des Vermessungsbedarfs, Vergabe an das Vermessungs- und Katasteramt oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
Feststellung und Vermessung der Verfahrensgrenze,
Entwurf der neuen Flureinteilung in Abstimmung mit dem Vermessungs- und Katasteramt,
Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen oder gemeinschaftlichen Anlagen,
Anfertigen der Zuteilungskarte
8. Ausführung des Plans nach § 41 FlurbG
Durchführung der Ausbaumaßnahmen (Wegebau, Ausgleichsmaßnahmen etc.)
9. Planwunschverhandlungen
Alle Teilnehmer des Verfahrens werden nach ihren Abfindungswünschen befragt
10. Berechnung der Landabfindung
Ermittlung des Abfindungsanspruchs aus der Wertermittlung,
Zuteilungsberechnung,
Erstellung der Zuteilungskarte
11. Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt)
Alle Regelungen die während des Verfahrens getroffen worden sind werden in einem Flurbereinigungsplan zusammengefasst. Er besteht aus einem textlichen Teil, Nachweisen und Karten,
Prüfung und Genehmigung des Flurbereinigungsplans durch die obere Flurbereinigungsbehörde,
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
12. Vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt)
Die Grundstückseigentümer werden zu einem bestimmten Stichtag in ihre neuen Flächen eingewiesen
13. Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt)
Mit der Ausführungsanordnung wird der neue Rechtszustand bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Flurbereinigungsplan amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung und nicht mehr das Liegenschaftskataster,
Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für evtl. Auskünfte, Auszüge und Fortführungen
14. Berichtigung des Liegenschaftskatasters
Erstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters,
Ersuchen der Berichtigung, Abgabe der Unterlagen an das Katasteramt
15. Grundbuchberichtigung
Ersuchen um Grundbuchberichtigung,
Prüfung der Eintragungen
16. Schlussfeststellung (Verwaltungsakt)
Feststellung, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind,
Feststellung, dass alle Verpflichtungen zwischen Beteiligten, Teilnehmern und der Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar erledigt sind.
Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Flurneuordnung
Anspruch auf wertgleiche Abfindung
kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage
kein Anspruch auf Vorteile
keine gleiche Verteilung etwaiger Vorteile
Kritik an der Flurbereinigung
Nach Ansicht von Kritikern haben Flurbereinigungen auch nachteilige Auswirkungen: Verluste an Biodiversität durch Rodung von Hecken, Vernichtung von Ackerrandstreifen oder Kanalisieren von Bächen (Auwald) sowie die anschließende konventionelle Landnutzung.
Mit den Römischen Verträgen 1957, die zur Gründung der EWG, der Vorläuferin der heutigen EU führte, beschlossen die sechs Mitgliedstaaten auch einen gemeinsamen Agrarmarkt, was freien Marktzugang, Produktstandardisierungen und „Modernisierung der Agrarstrukturen“ beinhaltete. Danach wurden in erheblichem Umfang in Frankreich und Deutschland Landschaftsbestandteile ausgeräumt, um großflächige, industrielle Landnutzung zu ermöglichen, was erhebliche Habitat-Zerstörungen bis heute zur Folge hat. Beispiel dafür ist etwa der Feldhamster, der heute zu den gefährdeten Arten gehört.
In neuerer Zeit wird versucht im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gleichzeitig Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen (§) in betroffenen Gebieten zu verwirklichen (Eingriffsregelung, Schweiz: Ökoqualitätsverordnung). Dies kann die Schaffung von Ausgleichsflächen, Feuchtbiotopen oder ähnliches sein.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
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