Die Erbuntertänigkeit
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Die Erbuntertänigkeit
Nun einige sind schon Genetisch als Unertanen geboren worden,dass liegt an der Erziehung,Stand und vielleicht an der Bildu7ng,hat aber nichts mit der Erbuntertänigkeit im weitesten sinne zu tun.
Manche brauchen eben jemand der ihnen das denken vorgibt,den großen Brüder zbs. einen Führer oder aber einen übermächtigen Gott.
Nun wie auch immer,dazu findet sich folgendes niedergeschrieben:
Die Erbuntertänigkeit (auch Patrimonialhierarchie oder Grundherrschaft) war eine besondere Form der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit des Bauern vom Grundherrn, ähnlich der Leibeigenschaft und fand nach Jahrhunderten der Auseinandersetzungen und Aufständen der Bauern ein rechtlich fundiertes Ende nach dem Revolutionsjahr 1848 mit der Bauernbefreiung. ( Nicht so ganz,siehe Vorwort)
Eingrenzung
Die Erbuntertänigkeit bedeutete kein privatrechtliches Eigentumsrecht über Menschen nach Art der Sklaverei oder der strengen Form der Leibeigenschaft, wie sie z. B. in Russland bis 1918 vorherrschte. Die Patrimonialhierarchie beruhte auf der öffentlich-rechtlichen Hoheitsgewalt des Gutsherrn über den Untertanen mit besonderer rechtlichen Entwicklung in der Frais, einem Grenzland zwischen Bayern und Tschechien und war seit etwa 1709 auch in Ostdeutschland, vornehmlich in Preußen, verbreitet. Sie ersetzte die dort bis dahin sehr streng und willkürlich ausgeübte Leibeigenschaft und wurde im Zuge der Preußischen Reformen gelockert.
Merkmale
Merkmale der Erbuntertänigkeit waren die Arbeitspflicht (glebae adscriptio) sowie Frondienste, Gesindezwang für die Angehörigen und Kennzeichen des Analphabetismus. Als Ausgleich dafür existierte für die mittellosen Erbuntertänigen ein gewisser Schutz bei Alter, Krankheit und in der Bestattungsfürsorge mit Einträgen in den Kirchenbüchern bei Geburt, Heirat und Tod. Erstmals wurde unter der Erbuntertänigkeit in Friedenszeiten das Bauernlegen durch den Grundherrn zum Zwecke der Eigennutzung erschwert.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Manche brauchen eben jemand der ihnen das denken vorgibt,den großen Brüder zbs. einen Führer oder aber einen übermächtigen Gott.
Nun wie auch immer,dazu findet sich folgendes niedergeschrieben:
Die Erbuntertänigkeit (auch Patrimonialhierarchie oder Grundherrschaft) war eine besondere Form der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit des Bauern vom Grundherrn, ähnlich der Leibeigenschaft und fand nach Jahrhunderten der Auseinandersetzungen und Aufständen der Bauern ein rechtlich fundiertes Ende nach dem Revolutionsjahr 1848 mit der Bauernbefreiung. ( Nicht so ganz,siehe Vorwort)
Eingrenzung
Die Erbuntertänigkeit bedeutete kein privatrechtliches Eigentumsrecht über Menschen nach Art der Sklaverei oder der strengen Form der Leibeigenschaft, wie sie z. B. in Russland bis 1918 vorherrschte. Die Patrimonialhierarchie beruhte auf der öffentlich-rechtlichen Hoheitsgewalt des Gutsherrn über den Untertanen mit besonderer rechtlichen Entwicklung in der Frais, einem Grenzland zwischen Bayern und Tschechien und war seit etwa 1709 auch in Ostdeutschland, vornehmlich in Preußen, verbreitet. Sie ersetzte die dort bis dahin sehr streng und willkürlich ausgeübte Leibeigenschaft und wurde im Zuge der Preußischen Reformen gelockert.
Merkmale
Merkmale der Erbuntertänigkeit waren die Arbeitspflicht (glebae adscriptio) sowie Frondienste, Gesindezwang für die Angehörigen und Kennzeichen des Analphabetismus. Als Ausgleich dafür existierte für die mittellosen Erbuntertänigen ein gewisser Schutz bei Alter, Krankheit und in der Bestattungsfürsorge mit Einträgen in den Kirchenbüchern bei Geburt, Heirat und Tod. Erstmals wurde unter der Erbuntertänigkeit in Friedenszeiten das Bauernlegen durch den Grundherrn zum Zwecke der Eigennutzung erschwert.
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