Sedisvakanz
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Sedisvakanz
Sedisvakanz (lateinisch sedis vacantia: vacantia, mittellateinisch, das Freisein, Leersein; sedis ist Genitiv zu sedes Stuhl, also eigentlich „Unbesetztheit des Stuhls“, meist wiedergegeben mit „leerer Stuhl“) bezeichnet den Zeitraum, in dem ein kirchliches Amt unbesetzt ist, wenn ein Amtsträger aus dem Amt ausgeschieden, aber noch kein Nachfolger eingeführt ist. Der Begriff Sedisvakanz bezieht sich auf die Vakanz des Heiligen Stuhles (Papstamt) oder eines bischöflichen Stuhles. Mit dem leeren oder unbesetzten Stuhl ist die Kathedra, der Lehrstuhl eines Bischofs, im Falle des Papstes die Kathedra des Bischofs von Rom, gemeint.
Wappentimbrierung bei Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles
2005 nach dem Tode Johannes Pauls II. herausgegebene Euromünze des Vatikans (Rückseite einer Zwei-Euro-Münze) mit dem Wappen des Kardinalkämmerers Eduardo Martinez Somalo
Vakanz des bischöflichen Stuhles
Wird ein bischöflicher Stuhl frei (durch Amtsaufgabe oder Tod des bisherigen Inhabers), ohne dass ein Nachfolger bestimmt ist, tritt im Bistum die Sedisvakanz ein. Mit Eintritt der Sedisvakanz erlischt automatisch auch das Amt des Generalvikars. Zunächst geht die Leitung des Bistums auf den dienstältesten Weihbischof über, der diese Funktion innehält bis das Domkapitel einen Diözesanadministrator gewählt hat oder der Papst einen apostolischen Administrator einsetzt. Der Diözesanadministrator darf keine grundlegenden Entscheidungen treffen, zum Beispiel Pfarrer ernennen. Es gilt die Regel "Sede vacante nihil innovetur" (während der Bischofsstuhl leer ist darf nichts verändert werden). Die übrigen Rechte und Pflichten des Diözesanadministrators entsprechen denen des Diözesanbischofs. Die Sedisvakanz endet bei Inbesitznahme des Bistums durch einen neuen Bischof.[1]
Vakanz des Heiligen Stuhles
Die Vakanz des heiligen Stuhles beginnt mit dem Tod oder dem Amtsverzicht (Abdikation) des Papstes. Der historisch deutlich häufigere Fall ist die Sedisvakanz nach Tod des Papstes. Der freiwillige Amtsverzicht ereignete sich in der Geschichte der katholischen Kirche bisher nur zwei Mal, 1294 und 2013.
Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der faktischen Sedisvakanz geprägt. Dieser Begriff steht für einen Zeitraum, währenddessen der Papst zwar lebt, seinen Aufgaben auf dem Stuhl Petri aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen, jedoch gibt es Handlungen, wie z. B. die Ernennung von Bischöfen und die Kreierung von Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind.
In der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Sedisvakanz betreffende Regelungen neu gefasst und darin in weiten Teilen bereits vorherige Regeln bestätigt.
Insbesondere seit dem zweiten Vatikanischen Konzil wird von Vertretern des Sedisvakantismus (außerordentlichen Sedisvakanz) der Vorwurf erhoben, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt sei. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition jedoch aufgrund der Verheißung Christi „Und die Pforten der Unterwelt werden sie [die Kirche] nicht überwältigen.“ (Mt 16,18 EU) ausgeschlossen.
Es gab, insbesondere vom 10. bis zum 15. Jahrhundert, in der Vergangenheit mehrmals die Situation, dass sich zwei oder mehr „Päpste“ um den Stuhl Petri stritten, und dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, ob ein „Pontifikat“ zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, aber streng genommen vakant war.
Sedisvakanz durch Tod des Papstes
Trotz der Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo dem verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen rief und fragte, ob er schlafe. Davon ist in Universi Dominici Gregis zwar nicht mehr die Rede, so dass das Ritual als obsolet gelten kann. Beim Tod von Papst Johannes Paul II. am 2. April 2005 wurde in verschiedenen Live-Berichten vom Petersplatz allerdings etwas anderes behauptet, wobei viel dafür spricht, dass die jeweiligen Reporter mangels aktueller Detailinformationen einfach auf Altbekanntes zurückgriffen. In Presseberichten, für die sorgfältiger recherchiert werden konnte, heißt es dagegen ausdrücklich, dass die Hammerfrage in der traditionellen Form nicht erfolgt sei.[2]
Benachrichtigung der Öffentlichkeit
Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich schnell um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der UDG, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthalten.
Beisetzung des Papstes
Nach dem Tod des Papstes finden über einen Zeitraum von neun Tagen die Trauerfeierlichkeiten für den Papst statt, wobei die eigentliche Beisetzung, traditionell in der Krypta des Petersdomes, nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag nach dem Ableben des Papstes stattfindet.
Die Privatgemächer des verstorbenen Papstes werden vom Camerlengo versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.
Zerstörung von Fischerring und Siegeln
Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation päpstlichen Rechts der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel, insbesondere der Fischerring, zerbrochen.
Sedisvakanz durch Amtsverzicht des Papstes
Der Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici ausdrücklich erwähnt und geregelt, kam aber in der Geschichte des Papsttums nur sehr selten vor. Dies unterscheidet das Bistum von Rom, dessen Bischof der Papst ist, auch von anderen Bistümern: Einen so genannten Altbischof, der mit Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet, gibt es in diesem Sinne dort nicht. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige Amtsverzicht eines Papstes vor dem Verzicht Benedikts XVI. im Jahr 2013 der von Coelestin V. am 13. Dezember 1294 war.
Da vor 2013 letztmals 1294 ein freiwilliger Amtsverzicht erfolgte, sind Ablauf und Folgen eines solchen Schrittes nur rudimentär geregelt. Ein Papst kann jederzeit auf sein Amt verzichten, sofern dies freiwillig geschieht und hinreichend bekannt gemacht wird. Der Amtsverzicht bedarf nicht der Annahme irgendeiner kirchlichen Stelle und kann daher nicht verhindert oder aufgeschoben werden.
Nach dem Amtsverzicht Benedikts XVI. erklärte Vatikan-Sprecher Federico Lombardi, der Fischerring werde, wie beim Tod des Papstes vorgesehen, zerstört werden.[3] Der Kardinalkämmerer werde den Ring zwar nicht zerschlagen, aber brechen, um das Siegel ungültig zu machen.[4]
Rechtsfolgen
Der Papst hat sowohl als Oberhaupt der katholischen Kirche als auch als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt weitgehend uneingeschränkte Vollmacht. Um einerseits Sorge zu tragen, dass der Geschäftsgang des Heiligen Stuhls und des Vatikan nicht völlig zum Erliegen kommt, und um andererseits ein Machtvakuum oder gar Machtintrigen während der Sedisvakanz zu verhindern, sind die Rechte, Pflichten und Vollmachten der verschiedenen Ämter, Personen und Institutionen des Vatikans und des Heiligen Stuhls in Universi Dominici Gregis genau geregelt. Der Grundsatz dabei ist, dass die notwendigen Funktionen des Papstamtes auf das Kardinalskollegium übergehen und von diesem bis zur Wahl des neuen Papstes gemeinschaftlich ausgeübt werden. Sinnbild für diesen Grundsatz ist, dass der Fischerring, der Siegelring des verstorbenen Papstes, in so viele Teile zerbrochen werden soll, wie Kardinäle anwesend sind, was auf Grund der hohen Zahl von Kardinälen jedoch nicht mehr praktikabel ist. Allerdings gibt es umfangreiche Einschränkungen, bei denen ebenfalls der Grundsatz gilt, dass jede vom Kardinalskollegium getroffene Maßnahme, sofern sie während eines Pontifikats dem Papst vorbehalten wäre, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des neuen Papstes steht. Völlig unantastbar sind die Regeln des Konklaves.
Jurisdiktion
Das Kardinalskollegium hat gemäß Kapitel I Nr. 1 Universi Dominici Gregis „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.
Exekutive
Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, die im Dreitagesturnus durch das Los ausgewechselt werden, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).
Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie
Mit dem Tod oder Amtsverzicht des Papstes verlieren alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie ihr Amt. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Kardinalvikar der Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanbasilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Almosenier Seiner Heiligkeit, der Substitut des Staatssekretariats und der Sekretär für die Beziehungen mit den Staaten. Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z. B. die Nuntien) bleiben unberührt.
Dauer
Die Dauer der Sedisvakanz hängt fast ausschließlich davon ab, wie lange die Kardinäle brauchen, um im Konklave einen neuen Papst zu wählen. Die UDG spricht aber von den Fristen in drei Stufen:
Die erste Stufe ist im Falle des Todes des Papstes dessen Beisetzung. Sie soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG).
Die zweite Stufe reicht bis zum Beginn des Konklaves. Die Kardinäle müssen nach dem Ende des Pontifikats 15 volle Tage warten, bevor das Konklave beginnen darf. Diese Wartezeit wurde einmal eingeführt, um allen Kardinälen die früher ja zum Teil recht beschwerliche und langwierige Anreise zum Konklave zu ermöglichen. Inzwischen ist es den Kardinälen jedoch im Regelfall möglich, schon zur Beisetzung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag der Sedisvakanz anwesend zu sein, so dass von der in der UDG vorgesehenen Möglichkeit, die Wartefrist bis zum zwanzigsten Tag auszudehnen, kaum je Gebrauch gemacht werden muss. Spätestens am zwanzigsten Tag hat jedoch das Konklave zu beginnen (Nr. 37 UDG). Nach dem Erlass des Motu Proprio Normas nonnullas durch Benedikt XVI., das Nr. 37 UDG reformiert hat, ist es kirchenrechtlich nunmehr möglich, dass das Kardinalskollegium die Wahl vorziehen kann, wenn feststeht, dass alle wahlberechtigten Kardinäle anwesend sind. Von dieser neuen Regelung wurde nach dem Amtsverzicht Benedikts Gebrauch gemacht; die Wahl beginnt am 12. Tag nach Eintritt der Sedisvakanz.
Die dritte Stufe reicht vom Beginn des Konklaves bis zur Papstwahl. Die „erste Runde“ der Abstimmungen dauert drei Tage. Sofern bereits am Nachmittag des ersten Tages mit der Wahl begonnen wird, findet an diesem Tag nur ein einziger Wahlgang statt. An den folgenden Tagen erfolgen jeweils zwei Wahlgänge am Vormittag und zwei am Nachmittag. Wenn dann keine Einigung auf einen Kandidaten erzielt wurde, wird eine Pause von höchstens einem Tag zur Besinnung und zum Gebet eingelegt. Danach werden erneut sieben Wahlgänge (über einen Zeitraum von zwei Tagen) durchgeführt, worauf, falls diese ergebnislos bleiben, eine erneute Pause von höchstens einem Tag gemacht wird. Dieses Prozedere wiederholt sich noch ein weiteres Mal. Bis zu einer Änderung durch Papst Benedikt XVI. im Jahr 2007 konnten die Kardinäle danach mit absoluter Mehrheit entscheiden, dass zur Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen ausreichte (statt der bisherigen Zweidrittelmehrheit) oder dass eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten erfolgte. Derzeit gilt aber, dass bei zukünftigen Papstwahlen auch nach mehr als 33 Wahlgängen weiterhin die Zweidrittelmehrheit notwendig ist. Ebenso ist eine Stichwahl nicht mehr zulässig.
Die Sedisvakanz im März 2013 dauerte vom Amtsverzicht Benedikts XVI. bis zur Wahl von Franziskus 13 Tage. Die längste Sedisvakanz der Geschichte dauerte jedoch fast drei Jahre, nachdem sich die Kardinäle nach dem Tod von Clemens IV. am 29. November 1268 bis zur Wahl von Gregor X. am 1. September 1271 auf keinen Kandidaten einigen konnten, da die Kardinäle in ein kaiserliches und ein französisches Lager gespalten waren. Auf Anraten des heiligen Bonaventura von Bagnoregio schlossen die Behörden von Viterbo nach zwei Jahren der Sedisvakanz den Papstpalast hermetisch ab, rissen das Dach herunter und setzten die Kardinäle auf Wasser und Brot, um den Wahlvorgang zu beschleunigen. Die Kardinäle blieben jedoch hart und erreichten eine Aufhebung der Sperre, es dauerte noch ein ganzes Jahr, bis man sich auf Tebaldo Visconti, den Archidiakon von Lüttich einigte, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht einmal Priester war.
Sonstiges
Das Wappen der Sedisvakanz ist zweigeteilt: oberhalb die gekreuzten Petrusschlüssel und über ihnen anstatt der Tiara ein als Padiglione (auch ombrellino, offiziell lateinisch: umbraculum) bezeichneter Baldachin mit rot-gelben Streifen, der untere Teil stellt das persönliche Wappen des Kardinalkämmerers (Camerlengo) dar. Es ersetzt für die Dauer der Sedisvakanz das päpstliche Wappen (so z. B. auf der Titelseite des Osservatore Romano).
Mit dem Beginn der Sedisvakanz veranlasst der Kardinalkämmerer die Prägung einer speziellen Münze, die auf der Vorderseite das Wappen der Sedisvakanz mit der Inschrift Sede vacante zeigt, auf der Rückseite eine Taube, das Symbol des Heiligen Geistes, mit der Inschrift Veni Sancte Spiritus (Komm, Heiliger Geist).
2005 wurde ein Euro-Münzen-Kurssatz geprägt, der auf der nationalen Seite das Wappen der Sedisvakanz trug. Diese Münzen sind in der gesamten Eurozone gültiges Zahlungsmittel. Künftig ist letzteres aufgrund einer Änderung der Vereinbarung nicht mehr erlaubt. Während der Sedisvakanz 2013 gab es lediglich eine neue 2-Euro-Gedenkmünze. Dies wird auch bei künftigen Sedisvakanzen so sein.
Film
Im Film In den Schuhen des Fischers von Michael Anderson aus dem Jahr 1968, basierend auf dem Roman The Shoes of the Fisherman von Morris L. West, wird das Konklave des fiktiven russischen Papstes Kiril Lakota auf anschauliche Weise dargestellt. Mit der Wahl eines Osteuropäers nur zehn Jahre später erwies sich der Film als prophetisch.
Das zweiteilige italienische Fernseh-Drama Papa Luciani – Il sorriso di Dio aus dem Jahre 2006, das das Leben von Papst Johannes Paul I. zeigt, greift mit der Darstellung des „einfachen Hirten im Weinberg des Herrn“ den Film „In den Schuhen des Fischers“ auf; die filmische Darstellung der Sedisvakanz und des Konklaves sind in beiden Filmen frappierend ähnlich.
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Wappentimbrierung bei Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles
2005 nach dem Tode Johannes Pauls II. herausgegebene Euromünze des Vatikans (Rückseite einer Zwei-Euro-Münze) mit dem Wappen des Kardinalkämmerers Eduardo Martinez Somalo
Vakanz des bischöflichen Stuhles
Wird ein bischöflicher Stuhl frei (durch Amtsaufgabe oder Tod des bisherigen Inhabers), ohne dass ein Nachfolger bestimmt ist, tritt im Bistum die Sedisvakanz ein. Mit Eintritt der Sedisvakanz erlischt automatisch auch das Amt des Generalvikars. Zunächst geht die Leitung des Bistums auf den dienstältesten Weihbischof über, der diese Funktion innehält bis das Domkapitel einen Diözesanadministrator gewählt hat oder der Papst einen apostolischen Administrator einsetzt. Der Diözesanadministrator darf keine grundlegenden Entscheidungen treffen, zum Beispiel Pfarrer ernennen. Es gilt die Regel "Sede vacante nihil innovetur" (während der Bischofsstuhl leer ist darf nichts verändert werden). Die übrigen Rechte und Pflichten des Diözesanadministrators entsprechen denen des Diözesanbischofs. Die Sedisvakanz endet bei Inbesitznahme des Bistums durch einen neuen Bischof.[1]
Vakanz des Heiligen Stuhles
Die Vakanz des heiligen Stuhles beginnt mit dem Tod oder dem Amtsverzicht (Abdikation) des Papstes. Der historisch deutlich häufigere Fall ist die Sedisvakanz nach Tod des Papstes. Der freiwillige Amtsverzicht ereignete sich in der Geschichte der katholischen Kirche bisher nur zwei Mal, 1294 und 2013.
Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der faktischen Sedisvakanz geprägt. Dieser Begriff steht für einen Zeitraum, währenddessen der Papst zwar lebt, seinen Aufgaben auf dem Stuhl Petri aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen, jedoch gibt es Handlungen, wie z. B. die Ernennung von Bischöfen und die Kreierung von Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind.
In der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Sedisvakanz betreffende Regelungen neu gefasst und darin in weiten Teilen bereits vorherige Regeln bestätigt.
Insbesondere seit dem zweiten Vatikanischen Konzil wird von Vertretern des Sedisvakantismus (außerordentlichen Sedisvakanz) der Vorwurf erhoben, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt sei. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition jedoch aufgrund der Verheißung Christi „Und die Pforten der Unterwelt werden sie [die Kirche] nicht überwältigen.“ (Mt 16,18 EU) ausgeschlossen.
Es gab, insbesondere vom 10. bis zum 15. Jahrhundert, in der Vergangenheit mehrmals die Situation, dass sich zwei oder mehr „Päpste“ um den Stuhl Petri stritten, und dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, ob ein „Pontifikat“ zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, aber streng genommen vakant war.
Sedisvakanz durch Tod des Papstes
Trotz der Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo dem verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen rief und fragte, ob er schlafe. Davon ist in Universi Dominici Gregis zwar nicht mehr die Rede, so dass das Ritual als obsolet gelten kann. Beim Tod von Papst Johannes Paul II. am 2. April 2005 wurde in verschiedenen Live-Berichten vom Petersplatz allerdings etwas anderes behauptet, wobei viel dafür spricht, dass die jeweiligen Reporter mangels aktueller Detailinformationen einfach auf Altbekanntes zurückgriffen. In Presseberichten, für die sorgfältiger recherchiert werden konnte, heißt es dagegen ausdrücklich, dass die Hammerfrage in der traditionellen Form nicht erfolgt sei.[2]
Benachrichtigung der Öffentlichkeit
Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich schnell um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der UDG, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthalten.
Beisetzung des Papstes
Nach dem Tod des Papstes finden über einen Zeitraum von neun Tagen die Trauerfeierlichkeiten für den Papst statt, wobei die eigentliche Beisetzung, traditionell in der Krypta des Petersdomes, nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag nach dem Ableben des Papstes stattfindet.
Die Privatgemächer des verstorbenen Papstes werden vom Camerlengo versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.
Zerstörung von Fischerring und Siegeln
Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation päpstlichen Rechts der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel, insbesondere der Fischerring, zerbrochen.
Sedisvakanz durch Amtsverzicht des Papstes
Der Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici ausdrücklich erwähnt und geregelt, kam aber in der Geschichte des Papsttums nur sehr selten vor. Dies unterscheidet das Bistum von Rom, dessen Bischof der Papst ist, auch von anderen Bistümern: Einen so genannten Altbischof, der mit Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet, gibt es in diesem Sinne dort nicht. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige Amtsverzicht eines Papstes vor dem Verzicht Benedikts XVI. im Jahr 2013 der von Coelestin V. am 13. Dezember 1294 war.
Da vor 2013 letztmals 1294 ein freiwilliger Amtsverzicht erfolgte, sind Ablauf und Folgen eines solchen Schrittes nur rudimentär geregelt. Ein Papst kann jederzeit auf sein Amt verzichten, sofern dies freiwillig geschieht und hinreichend bekannt gemacht wird. Der Amtsverzicht bedarf nicht der Annahme irgendeiner kirchlichen Stelle und kann daher nicht verhindert oder aufgeschoben werden.
Nach dem Amtsverzicht Benedikts XVI. erklärte Vatikan-Sprecher Federico Lombardi, der Fischerring werde, wie beim Tod des Papstes vorgesehen, zerstört werden.[3] Der Kardinalkämmerer werde den Ring zwar nicht zerschlagen, aber brechen, um das Siegel ungültig zu machen.[4]
Rechtsfolgen
Der Papst hat sowohl als Oberhaupt der katholischen Kirche als auch als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt weitgehend uneingeschränkte Vollmacht. Um einerseits Sorge zu tragen, dass der Geschäftsgang des Heiligen Stuhls und des Vatikan nicht völlig zum Erliegen kommt, und um andererseits ein Machtvakuum oder gar Machtintrigen während der Sedisvakanz zu verhindern, sind die Rechte, Pflichten und Vollmachten der verschiedenen Ämter, Personen und Institutionen des Vatikans und des Heiligen Stuhls in Universi Dominici Gregis genau geregelt. Der Grundsatz dabei ist, dass die notwendigen Funktionen des Papstamtes auf das Kardinalskollegium übergehen und von diesem bis zur Wahl des neuen Papstes gemeinschaftlich ausgeübt werden. Sinnbild für diesen Grundsatz ist, dass der Fischerring, der Siegelring des verstorbenen Papstes, in so viele Teile zerbrochen werden soll, wie Kardinäle anwesend sind, was auf Grund der hohen Zahl von Kardinälen jedoch nicht mehr praktikabel ist. Allerdings gibt es umfangreiche Einschränkungen, bei denen ebenfalls der Grundsatz gilt, dass jede vom Kardinalskollegium getroffene Maßnahme, sofern sie während eines Pontifikats dem Papst vorbehalten wäre, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des neuen Papstes steht. Völlig unantastbar sind die Regeln des Konklaves.
Jurisdiktion
Das Kardinalskollegium hat gemäß Kapitel I Nr. 1 Universi Dominici Gregis „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.
Exekutive
Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, die im Dreitagesturnus durch das Los ausgewechselt werden, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).
Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie
Mit dem Tod oder Amtsverzicht des Papstes verlieren alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie ihr Amt. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Kardinalvikar der Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanbasilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Almosenier Seiner Heiligkeit, der Substitut des Staatssekretariats und der Sekretär für die Beziehungen mit den Staaten. Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z. B. die Nuntien) bleiben unberührt.
Dauer
Die Dauer der Sedisvakanz hängt fast ausschließlich davon ab, wie lange die Kardinäle brauchen, um im Konklave einen neuen Papst zu wählen. Die UDG spricht aber von den Fristen in drei Stufen:
Die erste Stufe ist im Falle des Todes des Papstes dessen Beisetzung. Sie soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG).
Die zweite Stufe reicht bis zum Beginn des Konklaves. Die Kardinäle müssen nach dem Ende des Pontifikats 15 volle Tage warten, bevor das Konklave beginnen darf. Diese Wartezeit wurde einmal eingeführt, um allen Kardinälen die früher ja zum Teil recht beschwerliche und langwierige Anreise zum Konklave zu ermöglichen. Inzwischen ist es den Kardinälen jedoch im Regelfall möglich, schon zur Beisetzung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag der Sedisvakanz anwesend zu sein, so dass von der in der UDG vorgesehenen Möglichkeit, die Wartefrist bis zum zwanzigsten Tag auszudehnen, kaum je Gebrauch gemacht werden muss. Spätestens am zwanzigsten Tag hat jedoch das Konklave zu beginnen (Nr. 37 UDG). Nach dem Erlass des Motu Proprio Normas nonnullas durch Benedikt XVI., das Nr. 37 UDG reformiert hat, ist es kirchenrechtlich nunmehr möglich, dass das Kardinalskollegium die Wahl vorziehen kann, wenn feststeht, dass alle wahlberechtigten Kardinäle anwesend sind. Von dieser neuen Regelung wurde nach dem Amtsverzicht Benedikts Gebrauch gemacht; die Wahl beginnt am 12. Tag nach Eintritt der Sedisvakanz.
Die dritte Stufe reicht vom Beginn des Konklaves bis zur Papstwahl. Die „erste Runde“ der Abstimmungen dauert drei Tage. Sofern bereits am Nachmittag des ersten Tages mit der Wahl begonnen wird, findet an diesem Tag nur ein einziger Wahlgang statt. An den folgenden Tagen erfolgen jeweils zwei Wahlgänge am Vormittag und zwei am Nachmittag. Wenn dann keine Einigung auf einen Kandidaten erzielt wurde, wird eine Pause von höchstens einem Tag zur Besinnung und zum Gebet eingelegt. Danach werden erneut sieben Wahlgänge (über einen Zeitraum von zwei Tagen) durchgeführt, worauf, falls diese ergebnislos bleiben, eine erneute Pause von höchstens einem Tag gemacht wird. Dieses Prozedere wiederholt sich noch ein weiteres Mal. Bis zu einer Änderung durch Papst Benedikt XVI. im Jahr 2007 konnten die Kardinäle danach mit absoluter Mehrheit entscheiden, dass zur Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen ausreichte (statt der bisherigen Zweidrittelmehrheit) oder dass eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten erfolgte. Derzeit gilt aber, dass bei zukünftigen Papstwahlen auch nach mehr als 33 Wahlgängen weiterhin die Zweidrittelmehrheit notwendig ist. Ebenso ist eine Stichwahl nicht mehr zulässig.
Die Sedisvakanz im März 2013 dauerte vom Amtsverzicht Benedikts XVI. bis zur Wahl von Franziskus 13 Tage. Die längste Sedisvakanz der Geschichte dauerte jedoch fast drei Jahre, nachdem sich die Kardinäle nach dem Tod von Clemens IV. am 29. November 1268 bis zur Wahl von Gregor X. am 1. September 1271 auf keinen Kandidaten einigen konnten, da die Kardinäle in ein kaiserliches und ein französisches Lager gespalten waren. Auf Anraten des heiligen Bonaventura von Bagnoregio schlossen die Behörden von Viterbo nach zwei Jahren der Sedisvakanz den Papstpalast hermetisch ab, rissen das Dach herunter und setzten die Kardinäle auf Wasser und Brot, um den Wahlvorgang zu beschleunigen. Die Kardinäle blieben jedoch hart und erreichten eine Aufhebung der Sperre, es dauerte noch ein ganzes Jahr, bis man sich auf Tebaldo Visconti, den Archidiakon von Lüttich einigte, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht einmal Priester war.
Sonstiges
Das Wappen der Sedisvakanz ist zweigeteilt: oberhalb die gekreuzten Petrusschlüssel und über ihnen anstatt der Tiara ein als Padiglione (auch ombrellino, offiziell lateinisch: umbraculum) bezeichneter Baldachin mit rot-gelben Streifen, der untere Teil stellt das persönliche Wappen des Kardinalkämmerers (Camerlengo) dar. Es ersetzt für die Dauer der Sedisvakanz das päpstliche Wappen (so z. B. auf der Titelseite des Osservatore Romano).
Mit dem Beginn der Sedisvakanz veranlasst der Kardinalkämmerer die Prägung einer speziellen Münze, die auf der Vorderseite das Wappen der Sedisvakanz mit der Inschrift Sede vacante zeigt, auf der Rückseite eine Taube, das Symbol des Heiligen Geistes, mit der Inschrift Veni Sancte Spiritus (Komm, Heiliger Geist).
2005 wurde ein Euro-Münzen-Kurssatz geprägt, der auf der nationalen Seite das Wappen der Sedisvakanz trug. Diese Münzen sind in der gesamten Eurozone gültiges Zahlungsmittel. Künftig ist letzteres aufgrund einer Änderung der Vereinbarung nicht mehr erlaubt. Während der Sedisvakanz 2013 gab es lediglich eine neue 2-Euro-Gedenkmünze. Dies wird auch bei künftigen Sedisvakanzen so sein.
Film
Im Film In den Schuhen des Fischers von Michael Anderson aus dem Jahr 1968, basierend auf dem Roman The Shoes of the Fisherman von Morris L. West, wird das Konklave des fiktiven russischen Papstes Kiril Lakota auf anschauliche Weise dargestellt. Mit der Wahl eines Osteuropäers nur zehn Jahre später erwies sich der Film als prophetisch.
Das zweiteilige italienische Fernseh-Drama Papa Luciani – Il sorriso di Dio aus dem Jahre 2006, das das Leben von Papst Johannes Paul I. zeigt, greift mit der Darstellung des „einfachen Hirten im Weinberg des Herrn“ den Film „In den Schuhen des Fischers“ auf; die filmische Darstellung der Sedisvakanz und des Konklaves sind in beiden Filmen frappierend ähnlich.
Quelle - literatur & Einzelnachweise
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