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Die Hanafiten

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Die Hanafiten Empty Die Hanafiten

Beitrag  checker Fr Sep 26, 2014 7:18 am

Die Hanafiten (arabisch ‏الحنفية‎, DMG al-ḥanafīya) sind eine der vier Rechtsschulen (Madhāhib) des sunnitischen Islams. Sie gehen zurück auf Abū Hanīfa an-Nuʿmān ibn Thābit (von den Anhängern auch al-Imām al-Aʿẓām ‚der größte Imam‘ genannt), vor allem aber auf dessen Schüler Abu Yusuf und asch-Schaibani.

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Regionen, in denen Hanafiten die Mehrheit stellen

Die hanafitische Rechtsschule ist seit dem Ende der Zeit der Umayyaden im sunnitischen Islam vorherrschend: Sie ist die am weitesten verbreitete Rechtsschule, der etwa die Hälfte der Sunniten folgen.[1] Im Regelfall sind sie im Theologiebereich Befolger der Strömung Maturidiyya.[2]

Geschichte und Verbreitung

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Abu Hanifa Moschee in Bagdad

Die hanafitische Rechtsschule hatte sich zunächst im Gebiet des Irak – dem Wirkungsbereich Abu Hanifas – verbreitet, dann aber auch im Gebiet des alten Syriens (as-Sham genannt), welches sich weiter als das heutige Syrien erstreckte. Seit der Zeit der Seldschuken wurde die hanafitische Rechtsschule in den syrischen und anatolischen Gebieten staatlich bevorzugt. Da die malikitische Rechtsschule in diesen Gebieten gar nicht und die sonstigen Rechtsschulen nicht stark vertreten waren, gab diese Unterstützung den Hanafiten starken Auftrieb und sorgte für eine weite Verbreitung unter der Bevölkerung.

Im Osmanischen Reich schließlich wurde die hanafitische Rechtsschule zur „Staatsrechtsschule“ erhoben, das heißt zu derjenigen Rechtsschule, auf die alles in Staat und Gesellschaft abgestimmt war. Den osmanischen Beinamen „Gesetzgeber“ (Kanuni) erhielt Süleyman I., als er unter dem Obermufti Mehmet Abu Saud Efendi (Mehmet Ebussuud Efendi) Richtlinien erstellen ließ, wie die Scharia und das Prinzip, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten, in die Praxis der staatlichen Realität umgesetzt werden soll. Im Osmanischen Reich setzte die Regierung für jede Provinz (Eyalet) einen Mufti ein.

Ähnlich verhielt es sich im Mogulreich, insbesondere unter der Herrschaft des strenggläubigen Muhammad Aurangzeb Alamgir. Er bestand auf der strengen Einhaltung der Gesetze des Korans, insbesondere der Sittengesetze. Bedeutender waren aber die Versuche, das hanafitische Recht in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Aurangzeb ließ eine umfangreiche und bis heute bedeutende hanefitische Gesetzessammlung (fatawa-i alamgiri / Fataawa al Hindiyya) zur Stützung der islamischen Rechtsprechung anlegen und hob nach islamischem Rechtsverständnis unzulässige Steuern auf. An dieser Gesetzessammlung arbeiteten etwa 500 Rechtsgelehrte, unter anderem Šāh Walīyullāh ad-Dihlawī mit, auf dessen Lehren im Wesentlichen die Tariqa-yi muhammadiya beruhte. Im Gegenzug ließ Arungazeb die jizya wieder eintreiben (ab 1679); auch mussten Hindus doppelt so hohe Zollgebühren abführen wie Muslime. Zudem trafen Aurangzebs Maßnahmen zur Islamisierung des Reiches nicht nur Andersgläubige, sondern auch von den Geboten der Hanafiten abweichende Muslime. Die Rechtsfragensammlung wurde jedoch erst nach dem Tod Arungazebs vollständig abgeschlossen.[3]

Im Strafgesetzbuch von Ägypten gab es lange Zeit eine Bestimmung, dernach ein vom Zivilgericht – und nicht mehr vom Schari'a-Gerichtshof – gefälltes Todesurteil erst mit Zustimmung des Muftis und bei Berücksichtigung der Rechtslehre der Hanafiten Rechtskraft hatte.[4]

Die hanafitische Rechtsschule ist daher heute in allen Nachfolgestaaten des Osmanischen Reiches verbreitet. Die Mehrheit stellt sie unter all jenen Sunniten, die zu den Turkvölkern gehören (einschließlich der Türken selbst), sowie unter den Sunniten des asiatischen Festlandes östlich des Irans, also in Afghanistan, Pakistan, Turkmenistan, Indien, China, Usbekistan, Kasachstan, sowie in Südafrika. Die sunnitische Minderheit im Iran ist ebenfalls größtenteils hanafitisch.

Ebenfalls die Mehrheit stellen sie unter den Sunniten des Irak, Jordanien und Libanon. Größere Hanefitische Minderheiten gibt es in Syrien, Ägypten und in Palästina. Auch in den europäischen Gebieten, wo seit der Zeit des Osmanischen Reiches Muslime leben, ist die hanafitische Rechtsschule vorherrschend, das heißt in den Balkangebieten, speziell Bosnien, Sandžak, Albanien, Kosovo, Mazedonien, Rumänien, Serbien, Bulgarien und Griechenland.[5]
Besonderheiten
Quellen und Methoden der Rechtsfindung

Die wichtigsten Quellen, die von der hanafitischen Rechtsschule anerkannt werden, sind (in absteigender Reihenfolge): Koran, Sunna, Idschma, Qiyas und der Ra'y (Istihsan)

Dabei standen sich Qiyas und Istihsan in der Frühform der Hanafiyya als zwei gegensätzliche Lösungen gegenüber, von denen der Mudschtahid diejenige auswählt, die ihm aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung als besser erscheint:

Qiyas ist hierbei der Analogieschluss, der die Lösung für ein Rechtsproblem aus der Behandlung vergleichbarer Probleme in Koran, Sunna oder Idschma herleitet.
Istihsan (wörtlich: etwas für gut erachten) ist hingegen die Ablehnung eines neuen Qiyas. Falls der Mudschtahid bei der Erarbeitung eines möglichen Qiyas feststellt, dass dieser im Endergebnis nicht dem Sinn der Sharia entspricht oder dass der mögliche Qiyas keine Verbesserung der Rechts bedeutet, so ersetzt er den möglichen Qiyas durch einen freien Ra'y.

Die starke Betonung von Qiyas und Istihsan in den frühen Jahren der Hanafiten war deshalb so wichtig, weil in der Zeit Abu Hanifas zu viele schwache und gefälschte Hadithe in Umlauf waren, und keine wirkliche Systematik zur Bestimmung der richtigen (sahih) unter ihnen vorhanden war.

Dies führte dazu, dass die Rechtsschule zu Lebzeiten Abu Hanifas mehr Quellen bemüht hat als nach seinem Tod. Nach seinem Tod hatten Abu Hanifas Hauptschüler, die Gelehrten Abu Yusuf und Muhammad asch-Schaybani (die zwei Imame) maßgeblichen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Rechtsschule. Ein weiterer einflussreicher Schüler Abu Hanifas war Zufar ibn Al-Hudhayl.[6]

Anders als Abu Hanifa gingen Abu Yusuf und Muhammad asch-Schaybani stärker auf die Hadith-Grundlage ein. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass es mittlerweile einen Katalog als „echt“ (sahih) anerkannter Hadiths gab. Auf dieser Grundlage überarbeiteten und ersetzten sie viele Entscheidungen Abu Hanifas. Die heutige hanafitische Rechtsschule folgt daher in vielen Fragen der Meinung Abu Yusuf und asch-Schaybani und nicht der ursprünglichen Meinung Abu Hanifas. [7] So wird heute der Istihsan nicht mehr in der Form, wie Abu Hanifa ihn verwendete, eingesetzt. Auch wird der Ra'y (die freie Meinungsäußerung des Mudschtahid, die nicht von direkten Belegen aus Rechtsquellen abhängig ist) heutzutage sehr selten angewandt.

Die Hanafiten 320px-Semailname_47b
Der "Gesetzgebende" Sultan Süleyman I. der das Rechtssystem im Osmanischen Reich grundlegend auf das Hanefitische Recht kanonisiert hatte.

Insbesondere Muhammad asch-Schaybani gab dem Hadith als Quelle der Jurisprudenz, in der Rechtsfindung einen Vorrang vor dem Ra'y ein und unterschied sich dadurch von der Methodik seines Lehrers Abu Hanifa. Sein al-Dschāmiʿ al-kabīr / ‏الجامع الكبير ‎ / al-Ǧāmiʿ al-kabīr / ‚Das große zusammenfassende (Werk)‘ behandelt die abgeleiteten Rechtssätze der islamischen Jurisprudenz (furūʿ) und ist in der Folgezeit mehrfach kommentiert, innerhalb der Rechtsschule erörtert und als Unterrichtsmaterial verwendet worden. Es behandelt eine große Anzahl von Rechtsfällen mit kurzgefassten Entscheidungen. Kommentare und Kurzfassungen des Werkes liegen in späteren Bearbeitungen vor.[8] Die 1532 Rechtssätze mussten die Richter bei der Ausstellung und Beurkundung ihrer Entscheidungen auswendig wissen und entsprechend verwenden.[9]

Eine Besonderheit der Hanafiten in der Rechtssystematik besteht darin, dass sie den Bereich der Strafen (ʿuqūbāt) als eine Einheit gegenüber anderen Rechtsbereichen betrachtet und diesen Bereich auch prozessrechtlich gegen andere Rechtsbereiche abgegrenzt haben.[10]
Bewertungkategorien der Handlungen

Die menschlichen Handlungen teilt die Hanafitische Rechtsschule in sechs Bewertungskategorien (ahkām) ein:

pflichtgemäße Handlungen: (‏فرض‎ farḍ oder ‏واجب‎ wādschib) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (‏فرض العين‎ fard al-ʿayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (‏فرض الكفاية‎ fard al-kifāya‚ Pflicht des Genügeleistens‘), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z. B. das fünfmalige tägliche Gebet (‏صلاة‎, koranisch ‏صلوة‎ salat), in die zweite der Dschihad.
empfehlenswerte Handlungen: (‏مندوب‎ mandūb oder ‏مستحب‎ mustahabb oder ‏سنة‎ sunna) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft.
erlaubte, indifferente Handlungen: (‏مباح‎ mubāh oder halāl) – das Individuum selbst kann über die Unterlassung oder Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
verwerfliche, missbilligte Handlung: (‏مكروه‎ makrūh) – es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird.
schwere verwerfliche und missbilligte Handlung die dem Verbot nahesteht. (makrūh tahriman) - Es sind unter anderem Handlungen, die eine Unterlassung einer Wadschib-Handlung beinhalten. („karaha tahrimijja“)
verbotene Handlung: (‏حرام‎ harām) – der Täter wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt.[11]

Ritualrechtliche Bestimmungen

Eine Besonderheit des hanafitischen Madhhabs im Bereich der Reinheitsbestimmungen ist, dass für die Waschungen vor dem Gebet fließendes Wasser verwendet werden muss, weil allein dieses als rein betrachtet wird.[12] In diesem Punkt unterscheiden sich die Hanafiten insbesondere von den Schafiiten, die stehendes Wasser als rein akzeptieren, wenn es ein bestimmtes Mindestvolumen besitzt. Hierbei berufen sie sich auf ein Prophetenwort, wonach Wasser, wenn es das Volumen von zwei Gefäßen (Qulla) hat, keine Unreinheit aufnimmt. Bei den Hanafiten wird dieser Hadith dagegen als nicht-authentisch zurückgewiesen.[13] Auch der arabische Name Hanafīya für Wasserhahn wird auf die Notwendigkeit der Hanafiten, sich vor dem Gebet mit fließendem Wasser zu reinigen, zurückgeführt.[14]
Völkerrecht

Als einzige der vier sunnitischen Rechtsschulen legt die hanafitische fest, unter welchen Umständen ein zum Haus des Krieges (Dār al-Harb) zugehöriges Gebiet zum Haus des Islam (Dār al-Islām oder: Dār as-Salām) zugehörig wird und umgekehrt. Der Begriff taucht nicht im Koran auf, sondern geht auf Abu Hanifa zurück[15] Im Gegensatz zu den anderen Rechtsschulen begrenzt das Hanefitische Urteil einen Friedensvertrag (Hudna) nicht temporär.[16]

Zum Haus des Islam wird nach allgemein anerkannten Regelungen ein Gebiet, wenn es sich unter islamischer Herrschaft befindet und das islamische Recht, die Scharia, dort angewandt wird. In Bezug darauf, wann ein zuvor dem Haus des Islam zugehöriges Gebiet als Teil des Hauses des Krieges zu gelten hat, hat Abu Hanifa folgende Bedingungen festgesetzt, die bis heute in der Rechtsschule dominieren:

Das Recht der Ungläubigen wird angewandt, islamische Gesetze verlieren ihre Geltung;
Das jeweilige Gebiet grenzt an das Haus des Krieges;
Die ursprüngliche Schutzgarantie für Leben und Besitz der Muslime und Dhimmis wird aufgehoben, ungeachtet der Tatsache, ob der neue Herrscher ihnen Schutz gewährt oder nicht.

Diese Bedingungen können erfüllt werden, wenn ein Teil des Hauses des Islam erobert wird oder eine Gruppe von Dhimmis ihren Vertrag mit den Muslimen aufkündigt.[17]

Das Prinzip wurde in den Hanefitisch geprägten Staatsgebilden der Abbasiden, Mamluken, Seldschuken, im Mogulreich speziell unter Aurangzeb und unter den Osmanen angewandt.

Das Osmanische Reich, das von Beginn an ein vornehmlich militärisch geprägtes Staatswesen war, mit der Ausrichtung, das „Reich des Islam“ (Dar al-Islam) durch Eroberung von Territorien abweichenden Glaubens (Dār al-Harb) zu erweitern, handelte und rechtfertigte nach diesem Prinzip bis in das Tanzimat.[18] Das Dar al Harb galt nach Meinung von Kritikern im Osmanischen Reich zur rechtlichen Fiktion, dass der ursprüngliche Kriegszustand mit den Unterworfenen noch nicht beendet sei, d. h. einer Verewigung des Kriegszustandes (Dschihad), wonach die weitere Existenz der Bevölkerung ins Belieben des jeweiligen Herrschers gestellt sei.[19]
Strafrecht

Im Bereich des Strafrechts ist eine Besonderheit der Hanafiten, dass sie die Verfolgung von Hadd-Vergehen zeitlich begrenzen. Mit der Ausnahme der Verleumdung wegen Unzucht (qadhf) können nach ihrer Lehre Hadd-Vergehen schon nach Ablauf eines Monats nicht mehr bestraft werden.[20] Außerdem machen sie gerne von dem Konzept des "Anscheins" (šubha) Gebrauch, um Hadd-Strafen abzuwenden. So wird zum Beispiel für den Fall, dass ein Paar, das Zinā begangen hatte, annehmen konnte, es habe zwischen ihnen eine legale Eheschließung stattgefunden, die Hadd-Strafe durch das Konzept des "Anscheins eines Vertrags" (šubhat al-ʿaqd) abgewehrt.[21] Bei Diebstahl (sariqa) ist der Mindestwert (niṣāb), den das Diebesgut haben muss, damit ein Hadd-Vergehen vorliegt, mit 29,7 Gramm Silber wesentlich höher als bei den anderen Rechtsschulen (8,91 Gramm Silber). Die Wegnahme von verderblichen Lebensmitteln wird bei den Hanafiten nie als Diebstahl im Sinne eines Hadd-Vergehens gewertet.[22]
Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Österreich

Die Hanafiten waren in Österreich aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1912 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanafitischem Ritus als Religionsgesellschaft (RGBl. Nr. 159/1912) gesetzlich anerkannt. Damit wurde der hanafitische Islam in Österreich auf eine Stufe mit den christlichen Kirchen und den jüdischen Gemeinden gestellt. Das Gesetz trat am 10. August 1912 in Kraft. Das Islamgesetz bekräftigt und verstärkt die seit 1874 bestehende staatliche Anerkennung des Islams als Religion durch Österreich. In Europa war Österreich damals führend, was die Beziehung zum Islam betraf.

Kaiser Franz Joseph zog mit dem Islamgesetz die Konsequenz aus seiner Expansionspolitik: 1878 hatte sich die Habsburger-Monarchie Bosnien-Herzegowina faktisch einverleibt (formelle Annexion erst 1908) – und dadurch eine große Zahl von Muslimen zu Bürgern der Monarchie gemacht.

Kaiser Franz Joseph stimmte auch dem Bau einer Moschee in Wien zu und spendete 250.000 Goldkronen. Wiens Bürgermeister Karl Lueger stellte dafür ein Grundstück am Laaer Berg bereit. Nur der Erste Weltkrieg verhinderte den Bau der Moschee. Nach dem Zerfall der Donaumonarchie verblieben nur wenige Muslime in Österreich (weniger als 1.000).

Das Islamgesetz gilt in Österreich auch nach dem Ersten Weltkrieg weiter. Mit Wirkung vom 24. März 1988 wurde im Islamgesetz die Wortfolge „nach hanafitischem Ritus“ in Artikel 1 und in den Paragraphen 5 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und die Geltung des Gesetzes somit auf alle Muslime erweitert. Das Gesetz heißt seitdem im Langtitel „Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft“ (vgl. BGBl. Nr. 164/1988).
Liste bekannter hanafitischer Gelehrter

Muhammad ibn Abidin; Syrien
Muhammad Abu Zahra; Ägypten
aṭ-Ṭaḥāwī; Ägypten
Taqi Usmani; Pakistan
Muhammad Tahir al-Qadri; Pakistan
Ashraf Ali Thanwi; Indien
Husain Ahmad Madani; Indien
Šāh Walīyullāh ad-Dihlawī; Indien
Muhammad Zakariya al-Kandahlawi; Indien
Rashid Ahmad Gangohi; Indien & Pakistan
Abu Mansur al-Maturidi; Usbekistan
Ömer Nasuhi Bilmen; Türkei
Mustafa Sabri; Türkei & Ägypten
Alī Efendi; Osmanisches Reich
Mehmet Abu Saud Efendi; Osmanisches Reich
ʿAlī al-Qārī; Mekka
Taqi ad-Din Muhammed ibn Ali; Osmanisches Reich

Siehe auch

Fiqh (islamische Rechtswissenschaft)
Dar ul-Ulum Deoband
Abu-Hanifa-Moschee

Quelle - Literatur & einzelnachweise
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