Die UN-Feindstaatenklausel
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Die UN-Feindstaatenklausel
Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein. Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Signatarstaates der UN-Charta waren (also primär Deutschland – genau genommen das Deutsche Reich – und Japan).
Die Feindstaatenklausel wird nach heute herrschender Meinung als obsolet angesehen.
Allgemeines
Die Artikel 53, 77 und 107 entstanden 1945 mit der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.
Die 50. Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52),[1] in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde.[2] Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Wirkung zu.[3] In der 1995 verabschiedeten Resolution war festgelegt, dass die Streichung in einer der nächsten Sitzungen bzw. so früh wie möglich erfolgen sollte („… by the deletion of the ‚enemy State‘ clauses from Articles 53, 77 and 107 at its earliest appropriate future session“). Gleichwohl ist die Situation weiterhin unverändert.
Nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrages haben die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Frankreich erklärt, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren.[4] Mit Russland wurde ähnliches in den Ostverträgen vereinbart.[5] Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte völkerrechtlich ausgeschlossen haben (Art. 7 Abs. 1).[6]
Da die Feindstaatenklausel auch die Anrufung des UN-Sicherheitsrates nicht verbietet, stehen auch bilaterale Vereinbarungen, ehemalige Feindstaaten nicht mehr als solche anzusehen, nicht im Widerspruch zur Charta. Aufgrund der völkerrechtlichen Übung und der Übereinkunft mit den früheren Siegermächten ist daher mittlerweile allgemein anerkannt, dass nach dem Verfahren des opinio iuris nunmehr die Grundzüge der Klausel eine andere sind.
Es ist jetzt nur noch die Aufgabe, dieses durch die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auszuarbeiten, was gleichwohl zwar noch nicht passierte, aber auch nicht relevant ist.[7]
Nach allgemein gültiger Auffassung ist die Ahndung vor dem Weltsicherheitsrat also durchaus angebracht, denn ohne weitere völkerrechtliche Rechtfertigung kann ein Staat demnach heute nicht mehr die Feindstaaten in der Klausel angreifen, es bedarf daher (neben anderen Hindernissen für einen direkten Angriff) immer die Anrufung des Sicherheitsrates.[8]
Völkervertragsrecht bricht kein Völkergewohnheitsrecht
Das unter diesem Blickwinkel zu sehende Völkervertragsrecht hat auch nach geltender Rechtsmeinung nicht Vorrang zum Völkergewohnheitsrecht; anders als beispielsweise Rechtsakte der EU (Europarecht) oder anderer supranationaler Organisationen bricht das Völkervertragsrecht nicht das Völkergewohnheitsrecht.[9] Der Internationale Gerichtshof bezieht in seinen Entscheidungen das Gewohnheitsrecht als eine mögliche Quelle ein.[10]
Dies ist auch dann der Fall, wenn in Art. 53 der UN-Charta noch etwas anderes oder sogar Gegensätzliches stand. Die betroffenen Staaten haben im Rahmen des Atomwaffensperrvertrages auf die Klauseln verzichtet und bezeichnen sich mittlerweile als befreundete Staaten.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Die Feindstaatenklausel wird nach heute herrschender Meinung als obsolet angesehen.
Allgemeines
Die Artikel 53, 77 und 107 entstanden 1945 mit der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.
Die 50. Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52),[1] in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde.[2] Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Wirkung zu.[3] In der 1995 verabschiedeten Resolution war festgelegt, dass die Streichung in einer der nächsten Sitzungen bzw. so früh wie möglich erfolgen sollte („… by the deletion of the ‚enemy State‘ clauses from Articles 53, 77 and 107 at its earliest appropriate future session“). Gleichwohl ist die Situation weiterhin unverändert.
Nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrages haben die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Frankreich erklärt, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren.[4] Mit Russland wurde ähnliches in den Ostverträgen vereinbart.[5] Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte völkerrechtlich ausgeschlossen haben (Art. 7 Abs. 1).[6]
Da die Feindstaatenklausel auch die Anrufung des UN-Sicherheitsrates nicht verbietet, stehen auch bilaterale Vereinbarungen, ehemalige Feindstaaten nicht mehr als solche anzusehen, nicht im Widerspruch zur Charta. Aufgrund der völkerrechtlichen Übung und der Übereinkunft mit den früheren Siegermächten ist daher mittlerweile allgemein anerkannt, dass nach dem Verfahren des opinio iuris nunmehr die Grundzüge der Klausel eine andere sind.
Es ist jetzt nur noch die Aufgabe, dieses durch die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auszuarbeiten, was gleichwohl zwar noch nicht passierte, aber auch nicht relevant ist.[7]
Nach allgemein gültiger Auffassung ist die Ahndung vor dem Weltsicherheitsrat also durchaus angebracht, denn ohne weitere völkerrechtliche Rechtfertigung kann ein Staat demnach heute nicht mehr die Feindstaaten in der Klausel angreifen, es bedarf daher (neben anderen Hindernissen für einen direkten Angriff) immer die Anrufung des Sicherheitsrates.[8]
Völkervertragsrecht bricht kein Völkergewohnheitsrecht
Das unter diesem Blickwinkel zu sehende Völkervertragsrecht hat auch nach geltender Rechtsmeinung nicht Vorrang zum Völkergewohnheitsrecht; anders als beispielsweise Rechtsakte der EU (Europarecht) oder anderer supranationaler Organisationen bricht das Völkervertragsrecht nicht das Völkergewohnheitsrecht.[9] Der Internationale Gerichtshof bezieht in seinen Entscheidungen das Gewohnheitsrecht als eine mögliche Quelle ein.[10]
Dies ist auch dann der Fall, wenn in Art. 53 der UN-Charta noch etwas anderes oder sogar Gegensätzliches stand. Die betroffenen Staaten haben im Rahmen des Atomwaffensperrvertrages auf die Klauseln verzichtet und bezeichnen sich mittlerweile als befreundete Staaten.
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