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Lex Baiuvariorum

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Lex Baiuvariorum Empty Lex Baiuvariorum

Beitrag  Andy So Okt 12, 2014 12:22 am

Die Lex Baiuvariorum (auch Lex Baiuwariorum, Lex Bajuvariorum oder Lex Baivariorum) ist die in der Zeit des 6. bis 8. Jahrhunderts entstandene Sammlung des Volksrechtes der Bajuwaren, das heißt die älteste Sammlung von Gesetzen des frühen bairischen Stammesherzogtums. Der Text ist auf Latein verfasst, enthält jedoch bajuwarische Fragmente. Es ist das älteste und wichtigste Denkmal der Bajuwaren.[1]

Lex Baiuvariorum 220px-Bayern_um_788
Siedlungsgebiet der Bajuwaren um 788

Lex Baiuvariorum Lex_Baiuvariorum
Kapitel 2 und 3 in der Handschrift Cim. 7

Abt Eberswind des neu gegründeten Klosters Niederaltaich gilt vielen als der Bearbeiter dieses ersten bairischen Stammesrechts (um 741/743). Ebenso kann die Lex Baiuvariorum in St. Emmeram in Regensburg oder im Bischofskloster auf dem Freisinger Berg entstanden sein. Die Initiative dazu soll von Herzog Odilo († 748) ausgegangen sein. Die Lex Baiuvariorum selbst gibt König Dagobert (623 bis 639) an, der dem Rechtsbuch die letzte Form gegeben haben soll. Diese Angabe kann jedoch angezweifelt werden, da damit versucht wird, die Abhängigkeit Bayerns vom frühen Frankenreich extrem hervorzuheben. Herzogsgewalt contra Königsmacht, vor diesem Hintergrund entstand die Lex Baiuvariorum in verschiedenen Stufen und wurde nach der Niederlage Tassilos stark zugunsten der Frankenkönige verändert. In der Lex Baiuvariorum vereinen sich das Westgotenrecht des Königs Eurich, das fränkische Königsrecht und Teile der Lex Alamannorum mit bajuwarischen Elementen zum sogenannten Volksrecht der Bayern.[2]

Die Lex Baiuvariorum war bis 1180 in Kraft.

Die älteste erhaltene Handschrift der Lex Baiuvariorum aus der Zeit um 800, die sogenannte „Ingolstädter Handschrift“, wird in der Universitätsbibliothek München aufbewahrt (Signatur: Cim. 7 = 8° Cod. ms. 132). Die Sammlung zählt zu den germanischen Stammesrechten.

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Bajuwaren Schmuck

Inhalt

Die Lex Baiuvariorum enthält in 23 Artikeln Rechtssätze und Verfahrensregeln zu Straf-, Prozess- und Privatrecht teilweise getrennt für die einzelnen Stände (Kleriker, Adlige, Freie, Freigelassene, Unfreie) sowie Grundsätze zur Verwaltung des Kirchengutes.

Kapitel:

vom Klerus oder das Recht der Kirche betreffend
vom Herzog und den Rechtsfällen, die ihn angehen
von den Geschlechtern und ihrer Buße
von den Freien, wie sie gebüßt werden
von Freigelassenen, wie sie gebüßt werden sollen
von Knechten, wie sie gebüßt werden sollen
vom Verbot blutschänderischer Ehen
über Frauen und ihre Rechtsfälle, die sich häufig zutragen
vom Diebstahl
von Brandstiftung an Häusern
von Gewalttätigkeit
von zerstörten Grenzzeichen
von Pfändern
von schädlichen Tieren
von anvertrauten [und weggeliehenen] Sachen
von Verkäufen
von Zeugen
von Kämpfern
von Toten und was sie betrifft
von Hunden und ihrer Buße
von Habichten und Vögeln
von Obstgärten, Wäldern und Bienen
von Schweinen

Die Agilolfinger werden als erbberechtigte Herrscher Bayerns bezeichnet, eingesetzt vom fränkischen Merowingerkönig in Reims. Daneben werden die Geschlechter der Huosi, Trozza, Fagana, Hahiligga (auch Hahilinga) und Anniona ausdrücklich genannt.

Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Andy
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