Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Neueste Themen
» *Santiano*
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:25 am von Andy

» END OF GREEN
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:21 am von Andy

»  zozyblue
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:18 am von Andy

»  MAGNUM
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:14 am von Andy

» Natasha Bedingfield
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:12 am von Andy

» ... TRAKTOR ...
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:10 am von Andy

» = Azillis =
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:07 am von Andy

» Alice Cooper
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:04 am von Andy

» Art of Trance
Das Reservatum ecclesiasticum Icon_minitimeSo Nov 17, 2024 4:02 am von Andy

Navigation
 Portal
 Index
 Mitglieder
 Profil
 FAQ
 Suchen
Partner
free forum
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender


Das Reservatum ecclesiasticum

Nach unten

Das Reservatum ecclesiasticum Empty Das Reservatum ecclesiasticum

Beitrag  Andy Fr Okt 17, 2014 10:36 pm

Das Reservatum ecclesiasticum (lat. der „geistliche Vorbehalt“) war eine Klausel im Augsburger Religionsfrieden von 1555. Die Klausel hatte zum Inhalt, dass ein katholischer geistlicher Territorialherr, also zum Beispiel ein Fürstbischof, Fürsterzbischof oder Fürstabt, beim Konfessionswechsel auch gleichzeitig seine weltliche Herrschaft abgeben musste und ein neuer (katholischer) Territorialherr einzusetzen war. In den weltlichen Territorien des Reiches galt im Gegensatz dazu nach den Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens das seit 1612 so bezeichnete Prinzip cuius regio, eius religio (der Landesherr bestimmt die Konfession seiner Untertanen).

Das Reservatum ecclesiasticum 250px-Holy_Roman_Empire_1648_Ecclesiastical
Das Heilige Römische Reich am Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648. Die unter geistlicher Herrschaft stehenden Gebiete sind violett gefärbt.

Durch das Reservatum ecclesiasticum war von vornherein festgelegt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Territorien des Heiligen Römischen Reichs (siehe nebenstehende Karte) für immer katholisch bleiben sollte. Die evangelischen Reichsstände klagten darüber frühzeitig, so dass König Ferdinand I. im Rahmen der Verhandlungen zum Augsburger Religionsfrieden 1555 die sogenannte Declaratio Ferdinandea abgab, nach der es den landsässigen protestantischen Rittern und Städten in geistlichen Territorien erlaubt sein sollte, die lutherische Konfession zu praktizieren. Allerdings wurde der Landbevölkerung dieses Recht nicht eingeräumt. Die Gültigkeit der Declaratio Ferdinandea blieb zwischen Katholiken und Protestanten umstritten.

Politisch jedenfalls wurde durch die Klausel eine katholische Mehrheit unter den sieben Kurfürsten nahezu sichergestellt, da sich die böhmische Krone seit 1526 in habsburgischer Hand befand und die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Trier und Köln nicht konvertieren konnten, ohne ihr Amt zu verlieren.
Abweichungen von der Reservatsklausel

Insbesondere in Norddeutschland wurde das Reservatum ecclesiasticum oft nicht eingehalten. Seit 1566 stand zum Beispiel das Erzbistum Magdeburg unter der Aufsicht protestantischer Administratoren und das Territorium wurde evangelisch. Das Domkapitel des Erzbistums Bremen war seit ca. 1560 mehrheitlich evangelisch und wurde ebenfalls von protestantischen Administratoren verwaltet. Beide Erzbistümer wurden im Westfälischen Frieden in weltliche Territorien umgewandelt.

Im Jahr 1583 konvertierte der Kölner Erzbischof Gebhard I., Truchsess von Waldburg, zum evangelischen Glauben und heiratete zudem. Er proklamierte Konfessionsfreiheit und hatte vor, das Kurfürstentum in ein weltliches Herzogtum umzuwandeln. Das Domkapitel widersetzte sich. Der Konflikt wurde u.a durch die spanisch-niederländische Frontstellung beeinflusst und entwickelte sich durch die Beteiligung der von beiden Seiten herbeigerufenen Hilfstruppen zum Truchsessischen Krieg. Im Ergebnis blieb Kurköln katholisch.

Auch im Dreißigjährigen Krieg, in dem sich auf den gegnerischen Seiten immer wieder allgemeinpolitische und religionspolitische Motive verbanden, spielte die Reservatsklausel eine wichtige Rolle. 1629 versuchte Kaiser Ferdinand II. mit dem Restitutionsedikt die Rückgabe der von Protestanten verwalteten ehemaligen geistlichen Territorien und damit deren Rekatholisierung zu erzwingen. Die Weigerung Magdeburgs führte zur völligen Zerstörung der Stadt. Außerdem trat König Gustav II. Adolf von Schweden auf Seiten der Protestanten in den Krieg ein.

Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Andy
Andy
Admin

Anzahl der Beiträge : 36197
Anmeldedatum : 03.04.11

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten