Der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland über die Kolonien und Helgoland
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Der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland über die Kolonien und Helgoland
Der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland über die Kolonien und Helgoland vom 1. Juli 1890 regelte die Beziehungen zwischen Gebiets- und Hoheitsansprüchen des Deutschen Reiches und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland im kolonialisierten Afrika. Vor allem ging es um Klärungen mit Bezug auf die afrikanischen Kolonien, allerdings übertrug Großbritannien auch die Nordsee-Insel Helgoland an Deutschland.
Parade zur Abtretung Helgolands an Deutschland am 10. August 1890
Parade zur Abtretung Helgolands an Deutschland am 10. August 1890
Dieses deutsch-britische Abkommen wird oft als Helgoland-Sansibar-Vertrag bezeichnet, wodurch fälschlicherweise der Eindruck entsteht, diese beiden Inseln seien getauscht worden. Tatsächlich gehörte Sansibar nie zu Deutschland.
Bezeichnung
Der ungenaue, jedoch griffige Name Helgoland-Sansibar-Vertrag ist weit verbreitet und findet sich auch in der Geschichtswissenschaft wieder. Er geht auf den ehemaligen Reichskanzler Otto von Bismarck zurück, der kurz zuvor von Wilhelm II. entlassen worden war. Bismarck wollte das umfangreiche Vertragswerk seines Nachfolgers, Leo von Caprivi, abwerten. Caprivi war auf einen Ausgleich mit Großbritannien aus.
Bismarcks polemische Bezeichnung weckt den Eindruck, Deutschland habe die wertvolle ostafrikanische Insel Sansibar gegen einen Felsen in der Nordsee, Helgoland, eingetauscht. Tatsächlich verzichtete Deutschland in dem Kolonialvertrag lediglich auf Gebietsansprüche, hat Sansibar jedoch nie besessen.
Bedeutung Helgolands
Britische Flagge Helgolands bis 1890
Das deutsche Interesse an Helgoland bezog sich vor allem auf die damaligen Pläne zum Ausbau der deutschen Seemacht. Helgoland galt als strategisch bedeutsam für eine mögliche Kontrolle der Mündungen von Weser und Elbe sowie des 1887 begonnenen Kaiser-Wilhelm-Kanals. Wilhelm II. persönlich äußerte Interesse an einem Erwerb Helgolands, um den Flottenbau strategisch zu sichern.
In Großbritannien hingegen sah man den militärischen Wert als gering an, da die Deutschen (bzw. die damals noch feindlichen Franzosen) die Insel in viel kürzerer Zeit hätten besetzen können, als es möglich gewesen wäre, eine Hilfsflotte vor Ort zu bringen. Eine Sicherung wäre nur durch äußerst aufwendige Befestigungen möglich gewesen.
Inhalt des Vertrages
Art. I: Begrenzung der deutschen Interessensphäre auf das Gebiet des späteren Deutsch-Ostafrika.
Art. II: Übertragung der Schutzherrschaft über Witu von Deutschland auf Großbritannien. Verzicht auf deutsche Ansprüche nördlich davon.
Art. III: Begrenzung der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika. Zugang zum Sambesi über den Caprivi-Zipfel.
Art. IV: Grenzfestlegung zwischen Togo und Goldküste, Kamerun und Nigeria.
Art. V: Freier Handel und Verkehr im Tschadsee-Gebiet.
Art. VI: Vorbehalt künftiger Grenzberichtigungen.
Art. VII: Definition der Interessensphären.
Art. VIII: Vorbehalt des Freihandels gemäß der Generalakte der Berliner Konferenz von 1885.
Art. IX: Gegenseitige Anerkennung von Rechten von Privatpersonen und Gesellschaften.
Art. X: Freiheit der Mission.
Art. XI: Großbritannien verpflichtet sich, beim Sultan von Sansibar auf die Abtretung der von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gepachteten festländischen Küste Deutsch-Ostafrikas zu drängen: „Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Sansibar mit Einschluss der Inseln Sansibar und Pemba sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismayu, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird.“
Art. XII: Abtretung Helgolands an Deutschland.
Siehe auch
Deutsche Kolonien und Schutzgebiete
quelle - Literatur & einzelnachweise
Parade zur Abtretung Helgolands an Deutschland am 10. August 1890
Parade zur Abtretung Helgolands an Deutschland am 10. August 1890
Dieses deutsch-britische Abkommen wird oft als Helgoland-Sansibar-Vertrag bezeichnet, wodurch fälschlicherweise der Eindruck entsteht, diese beiden Inseln seien getauscht worden. Tatsächlich gehörte Sansibar nie zu Deutschland.
Bezeichnung
Der ungenaue, jedoch griffige Name Helgoland-Sansibar-Vertrag ist weit verbreitet und findet sich auch in der Geschichtswissenschaft wieder. Er geht auf den ehemaligen Reichskanzler Otto von Bismarck zurück, der kurz zuvor von Wilhelm II. entlassen worden war. Bismarck wollte das umfangreiche Vertragswerk seines Nachfolgers, Leo von Caprivi, abwerten. Caprivi war auf einen Ausgleich mit Großbritannien aus.
Bismarcks polemische Bezeichnung weckt den Eindruck, Deutschland habe die wertvolle ostafrikanische Insel Sansibar gegen einen Felsen in der Nordsee, Helgoland, eingetauscht. Tatsächlich verzichtete Deutschland in dem Kolonialvertrag lediglich auf Gebietsansprüche, hat Sansibar jedoch nie besessen.
Bedeutung Helgolands
Britische Flagge Helgolands bis 1890
Das deutsche Interesse an Helgoland bezog sich vor allem auf die damaligen Pläne zum Ausbau der deutschen Seemacht. Helgoland galt als strategisch bedeutsam für eine mögliche Kontrolle der Mündungen von Weser und Elbe sowie des 1887 begonnenen Kaiser-Wilhelm-Kanals. Wilhelm II. persönlich äußerte Interesse an einem Erwerb Helgolands, um den Flottenbau strategisch zu sichern.
In Großbritannien hingegen sah man den militärischen Wert als gering an, da die Deutschen (bzw. die damals noch feindlichen Franzosen) die Insel in viel kürzerer Zeit hätten besetzen können, als es möglich gewesen wäre, eine Hilfsflotte vor Ort zu bringen. Eine Sicherung wäre nur durch äußerst aufwendige Befestigungen möglich gewesen.
Inhalt des Vertrages
Art. I: Begrenzung der deutschen Interessensphäre auf das Gebiet des späteren Deutsch-Ostafrika.
Art. II: Übertragung der Schutzherrschaft über Witu von Deutschland auf Großbritannien. Verzicht auf deutsche Ansprüche nördlich davon.
Art. III: Begrenzung der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika. Zugang zum Sambesi über den Caprivi-Zipfel.
Art. IV: Grenzfestlegung zwischen Togo und Goldküste, Kamerun und Nigeria.
Art. V: Freier Handel und Verkehr im Tschadsee-Gebiet.
Art. VI: Vorbehalt künftiger Grenzberichtigungen.
Art. VII: Definition der Interessensphären.
Art. VIII: Vorbehalt des Freihandels gemäß der Generalakte der Berliner Konferenz von 1885.
Art. IX: Gegenseitige Anerkennung von Rechten von Privatpersonen und Gesellschaften.
Art. X: Freiheit der Mission.
Art. XI: Großbritannien verpflichtet sich, beim Sultan von Sansibar auf die Abtretung der von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gepachteten festländischen Küste Deutsch-Ostafrikas zu drängen: „Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Sansibar mit Einschluss der Inseln Sansibar und Pemba sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismayu, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird.“
Art. XII: Abtretung Helgolands an Deutschland.
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Deutsche Kolonien und Schutzgebiete
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