Die Zwangssterilisation
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Die Zwangssterilisation
Unter Zwangssterilisation versteht man die Herbeiführung von Unfruchtbarkeit (Zeugungsunfähigkeit) bei Menschen ohne deren Einwilligung. In großem Umfang wurde sie im Rahmen der Eugenik in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vorgenommen, im Zusammenhang mit geschlechtsangleichenden Operationen bei intersexuell geborenen Kindern sowie bis 2011 im Anwendungsbereich des deutschen Transsexuellengesetzes vor der Anpassungen des Personenstandes an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit.
Geschichte
Deutschland
Nationalsozialismus
Nach dem „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933[1] wurden zwischen 1934 und 1945 etwa 400.000 Menschen, die sich im Zugriff des Deutschen Reichs befanden, auf Anordnung der dafür errichteten Erbgesundheitsgerichte auch ohne ihre Einwilligung unfruchtbar gemacht.[2]
Die in der Zeit der alliierten Rheinlandbesetzung während der Weimarer Republik geborenen deutschen Kinder einiger schwarzer Soldaten und deutscher Frauen wurden als Schwarze Schmach und „Gefahr für die deutsche Rassenreinheit“ bezeichnet. Sie wurden als sogenannte „Rheinlandbastarde“ später von den NS-Behörden erfasst und bis 1937 ebenfalls zwangssterilisiert.[3]
Von "rassenpolitisch" motivierten Sterilisationen waren in der NS-Zeit nicht nur geistig oder körperlich behinderte Menschen betroffen, sondern auch Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranke.[4]
Bundesrepublik
Das Bundesjustizministerium schätzt, dass in Westdeutschland – bis zur Änderung des Betreuungsgesetzes 1992 – jährlich etwa 1.000 geistig behinderte Mädchen sterilisiert wurden.[5]
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011 [6] sah das Transsexuellengesetz von 1980 in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG vor, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht. Als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wurden diese Regelungen für unanwendbar erklärt. [7] Seitdem ist eine Sterilisation nicht mehr erforderlich, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen "gleichgeschlechtlichen" Personen begründen zu können.
Weitere Länder
Eugenisch begründete Zwangssterilisationen fanden auch in anderen Ländern, unter anderem den Vereinigten Staaten und Kanada, in Skandinavien bis in die 1970er und in der Schweiz bis in die 1980er Jahre hinein statt. Das Verfahren wird in diesen Ländern in Sterilisationsgesetzen geregelt.
In anderen Ländern, etwa Indien und China, führte die Regierung Sterilisationen aus bevölkerungspolitischen Gründen zur Geburtenkontrolle ein (Ein-Kind-Politik).
In den Niederlanden wurden im Jahr 2011 Verdachtsfälle berichtet, dass in den 1950er Jahren elf Jungen aus katholischen Kinderheimen zwangskastriert worden seien.[8]
Rechtliche Situation
Bundesrepublik Deutschland
Das Betreuungsgesetz vom 1. Januar 1992 verbietet die Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse von Familienangehörigen. Eine Sterilisation gegen den Willen des Betroffenen ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten, weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen (§ 1631c BGB).
Nach § 1900 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).
Dieser kann nach § 1905BGB in die Sterilisation nur einwilligen,
wenn sie nicht gegen den Willen des Betreuten geschieht,
wenn der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren darstellen würde und
wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.
Des Weiteren erfordert die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes, der zumindest die Anhörung des Betroffenen sowie eine förmliche Beweisaufnahme durch Gutachten, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen vorausgehen muss (§ 297 FamFG).
Europäische Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Lissabon Bindungswirkung erlangt hat, sichert im Art. 3 des Kapitels I jeder Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In der Medizin muss insbesondere die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung und das Verbot eugenischer Praktiken beachtet werden.
Vereinte Nationen
Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sichert jedem Menschen „das Recht auf Leben, auf Sicherheit der Person und auf Freiheit“ zu. Artikel 5 verbietet jede Art der „Folter, grausame und erniedrigende Behandlung“. Eine zwangsweise Sterilisation wäre somit eine Verletzung der Menschenrechte.
Rechtspolitische Diskussion
Erwachsene
In Ländern, in denen Transpersonen eine Anpassung ihres Personenstands an das empfundene Geschlecht beantragen können, muss sich die betreffende Person in der Regel einem ihre Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden soll. Hierfür waren bis 2011 nach dem deutschen Transsexuellengesetz bei einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.
Im 21. Jahrhundert begann eine weltweite Diskussion, ob die dadurch bewirkte unfreiwillige Sterilität mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist. [9] Dies verneinte beispielsweise der Europäische Kommissar für Menschenrechte Thomas Hammarberg.[10]
Viele europäische Staaten gaben daraufhin die Forderung nach einer unfreiwilligen Sterilisation auf, darunter Deutschland [11][12], Großbritannien, Italien[13], Österreich, Polen[14], Portugal[15], Spanien, Ungarn, aber auch Island, Kanada, mehrere Bundesstaaten der USA und Argentinien.[16]
In anderen europäischen Ländern ist es dagegen bis heute nicht möglich, den Personenstand der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit anzupassen, etwa in Irland, Litauen und den Balkanstaaten.[17]
Die parlamentarische Versammlung des Europarates forderte am 28. Juni 2013 alle Mitgliedsstaaten auf, in denen eine unfreiwillige Sterilisation nach wie vor erforderlich ist, diese abzuschaffen, eine offizielle Entschuldigung zu leisten und Opfer solcher Verfahren finanziell zu entschädigen.[18]
Kinder
Zugunsten intersexueller Kinder wurde zum 1. November 2013 das deutsche Personenstandsgesetz geändert. Seitdem brauchen Eltern sich bei Eintrag in das Personenstandsregister nicht mehr für die Zuordnung ihres Kindes als "weiblich" oder "männlich" zu entscheiden, wenn eine solche Zuordnung aufgrund biologischer Gegebenheiten bei dem Kind nicht möglich ist. [19] Bis dahin wurden die betreffenden Kindern häufig bereits im Säuglingsalter durch eine kosmetische Operation einschließlich einer Entfernung der Keimdrüsen, was zwangsläufig zur Unfruchtbarkeit führte, auf das weibliche oder männliche Geschlecht festgelegt. Im späteren Lebensalter ergaben sich für die Betroffenen daraus nicht selten erhebliche körperliche und psychische Probleme. [20] Sofern diese Operation ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden war, liegt darin eine vorsätzliche Gesundheitsverletzung, die den ausführenden Operateur zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. [21] [22]
Siehe auch
Nationalsozialistische Rassenhygiene
Zwangsverhütung
Zwangsabtreibung
Zwitterparagraf
Filme
Yawar Mallku/ Sangre de condor/ Das Blut des Kondors, Regie Jorge Sanjinés, Bolivien 1969 (Sprache: Quechua, mit spanischen Untertiteln). Spielfilm über heimliche Zwangssterilisationen von Quechua-Frauen durch das US-amerikanische Friedenskorps in Bolivien
„Komm doch mit, sei ganz ruhig, wir gehen mal dahin…“ – Die Zwangssterilisation des Hans Lieser, (Regie/Kamera: Harry Günzel, Buch/Redaktion: Bettina Leuchtenberg, Wissenschaftliche Mitarbeit: Dr. Thomas Schnitzler) (Sprache: Deutsch, mit Gebärdendolmetschereinblendung) Deutschland 2006. Der 20 minütige Dokumentarfilm beleuchtet anhand des Gehörlosen Hans Lieser, die an Tausenden durchgeführte zwangsweise Sterilisation im Dritten Reich.
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Geschichte
Deutschland
Nationalsozialismus
Nach dem „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933[1] wurden zwischen 1934 und 1945 etwa 400.000 Menschen, die sich im Zugriff des Deutschen Reichs befanden, auf Anordnung der dafür errichteten Erbgesundheitsgerichte auch ohne ihre Einwilligung unfruchtbar gemacht.[2]
Die in der Zeit der alliierten Rheinlandbesetzung während der Weimarer Republik geborenen deutschen Kinder einiger schwarzer Soldaten und deutscher Frauen wurden als Schwarze Schmach und „Gefahr für die deutsche Rassenreinheit“ bezeichnet. Sie wurden als sogenannte „Rheinlandbastarde“ später von den NS-Behörden erfasst und bis 1937 ebenfalls zwangssterilisiert.[3]
Von "rassenpolitisch" motivierten Sterilisationen waren in der NS-Zeit nicht nur geistig oder körperlich behinderte Menschen betroffen, sondern auch Patienten psychiatrischer Heil- und Pflegeanstalten sowie Alkoholkranke.[4]
Bundesrepublik
Das Bundesjustizministerium schätzt, dass in Westdeutschland – bis zur Änderung des Betreuungsgesetzes 1992 – jährlich etwa 1.000 geistig behinderte Mädchen sterilisiert wurden.[5]
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011 [6] sah das Transsexuellengesetz von 1980 in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG vor, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht. Als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wurden diese Regelungen für unanwendbar erklärt. [7] Seitdem ist eine Sterilisation nicht mehr erforderlich, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen "gleichgeschlechtlichen" Personen begründen zu können.
Weitere Länder
Eugenisch begründete Zwangssterilisationen fanden auch in anderen Ländern, unter anderem den Vereinigten Staaten und Kanada, in Skandinavien bis in die 1970er und in der Schweiz bis in die 1980er Jahre hinein statt. Das Verfahren wird in diesen Ländern in Sterilisationsgesetzen geregelt.
In anderen Ländern, etwa Indien und China, führte die Regierung Sterilisationen aus bevölkerungspolitischen Gründen zur Geburtenkontrolle ein (Ein-Kind-Politik).
In den Niederlanden wurden im Jahr 2011 Verdachtsfälle berichtet, dass in den 1950er Jahren elf Jungen aus katholischen Kinderheimen zwangskastriert worden seien.[8]
Rechtliche Situation
Bundesrepublik Deutschland
Das Betreuungsgesetz vom 1. Januar 1992 verbietet die Sterilisation im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse von Familienangehörigen. Eine Sterilisation gegen den Willen des Betroffenen ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten, weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen (§ 1631c BGB).
Nach § 1900 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).
Dieser kann nach § 1905BGB in die Sterilisation nur einwilligen,
wenn sie nicht gegen den Willen des Betreuten geschieht,
wenn der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren darstellen würde und
wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.
Des Weiteren erfordert die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes, der zumindest die Anhörung des Betroffenen sowie eine förmliche Beweisaufnahme durch Gutachten, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen vorausgehen muss (§ 297 FamFG).
Europäische Union
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Lissabon Bindungswirkung erlangt hat, sichert im Art. 3 des Kapitels I jeder Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. In der Medizin muss insbesondere die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung und das Verbot eugenischer Praktiken beachtet werden.
Vereinte Nationen
Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sichert jedem Menschen „das Recht auf Leben, auf Sicherheit der Person und auf Freiheit“ zu. Artikel 5 verbietet jede Art der „Folter, grausame und erniedrigende Behandlung“. Eine zwangsweise Sterilisation wäre somit eine Verletzung der Menschenrechte.
Rechtspolitische Diskussion
Erwachsene
In Ländern, in denen Transpersonen eine Anpassung ihres Personenstands an das empfundene Geschlecht beantragen können, muss sich die betreffende Person in der Regel einem ihre Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden soll. Hierfür waren bis 2011 nach dem deutschen Transsexuellengesetz bei einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.
Im 21. Jahrhundert begann eine weltweite Diskussion, ob die dadurch bewirkte unfreiwillige Sterilität mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist. [9] Dies verneinte beispielsweise der Europäische Kommissar für Menschenrechte Thomas Hammarberg.[10]
Viele europäische Staaten gaben daraufhin die Forderung nach einer unfreiwilligen Sterilisation auf, darunter Deutschland [11][12], Großbritannien, Italien[13], Österreich, Polen[14], Portugal[15], Spanien, Ungarn, aber auch Island, Kanada, mehrere Bundesstaaten der USA und Argentinien.[16]
In anderen europäischen Ländern ist es dagegen bis heute nicht möglich, den Personenstand der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit anzupassen, etwa in Irland, Litauen und den Balkanstaaten.[17]
Die parlamentarische Versammlung des Europarates forderte am 28. Juni 2013 alle Mitgliedsstaaten auf, in denen eine unfreiwillige Sterilisation nach wie vor erforderlich ist, diese abzuschaffen, eine offizielle Entschuldigung zu leisten und Opfer solcher Verfahren finanziell zu entschädigen.[18]
Kinder
Zugunsten intersexueller Kinder wurde zum 1. November 2013 das deutsche Personenstandsgesetz geändert. Seitdem brauchen Eltern sich bei Eintrag in das Personenstandsregister nicht mehr für die Zuordnung ihres Kindes als "weiblich" oder "männlich" zu entscheiden, wenn eine solche Zuordnung aufgrund biologischer Gegebenheiten bei dem Kind nicht möglich ist. [19] Bis dahin wurden die betreffenden Kindern häufig bereits im Säuglingsalter durch eine kosmetische Operation einschließlich einer Entfernung der Keimdrüsen, was zwangsläufig zur Unfruchtbarkeit führte, auf das weibliche oder männliche Geschlecht festgelegt. Im späteren Lebensalter ergaben sich für die Betroffenen daraus nicht selten erhebliche körperliche und psychische Probleme. [20] Sofern diese Operation ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden war, liegt darin eine vorsätzliche Gesundheitsverletzung, die den ausführenden Operateur zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. [21] [22]
Siehe auch
Nationalsozialistische Rassenhygiene
Zwangsverhütung
Zwangsabtreibung
Zwitterparagraf
Filme
Yawar Mallku/ Sangre de condor/ Das Blut des Kondors, Regie Jorge Sanjinés, Bolivien 1969 (Sprache: Quechua, mit spanischen Untertiteln). Spielfilm über heimliche Zwangssterilisationen von Quechua-Frauen durch das US-amerikanische Friedenskorps in Bolivien
„Komm doch mit, sei ganz ruhig, wir gehen mal dahin…“ – Die Zwangssterilisation des Hans Lieser, (Regie/Kamera: Harry Günzel, Buch/Redaktion: Bettina Leuchtenberg, Wissenschaftliche Mitarbeit: Dr. Thomas Schnitzler) (Sprache: Deutsch, mit Gebärdendolmetschereinblendung) Deutschland 2006. Der 20 minütige Dokumentarfilm beleuchtet anhand des Gehörlosen Hans Lieser, die an Tausenden durchgeführte zwangsweise Sterilisation im Dritten Reich.
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