Das Freihaus
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Das Freihaus
Als Freihaus wurden im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der Mauern einer Stadt lagen, rechtlich aber nicht zu dieser gehörten. Das heißt, die Besitzer der Freihäuser waren landesunmittelbar, sie hatten wie auch alle Bewohner des entsprechenden Gebäudes ihren Gerichtsstand vor dem Landgericht und waren von den städtischen Steuern befreit. Neben dem Adel verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen privilegierten städtischen Hausbesitz.
Freihäuser wurden häufig als landesherrliche Lehen vergeben, seltener waren sie Allodialbesitz des Eigentümers. Sie gehörten oft zu einem Burglehnbezirk. Dort wurden die adligen Verteidiger der Veste angesiedelt. Es kam aber auch vor, dass Landesfürsten einzelne Hausstellen in einer Stadt privilegierten und von den Stadtrechten ausnahmen. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war oftmals strittig, ob in diesen Häusern städtische Handwerke betrieben werden dürfen, und wenn ja, ob diese dem Zunftzwang unterliegen.
In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der Ständegemeinde werden zu können.
In ähnlicher Bedeutung wird der Begriff Freisitz verwendet; auch hierunter versteht man eine Liegenschaft, die meist durch Leistung einer Abgabe in Geld oder anderer Gegenwerte von den landesfürstlichen, grundherrlichen oder bürgerlichen Abgaben ganz oder teilweise befreit wurde. Ein Freisitz ist zumeist in adeligem oder geistlichem Besitz. Dieser Begriff wurde erstmals in einem Kaufbrief („freie Häuser“) von 1507 und einer kaiserlichen Resolution vom 24. Mai 1518 an die Stände ob der Enns gebraucht. [1]
Siehe auch
Burglehn
Freihäuschen
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Freihäuser wurden häufig als landesherrliche Lehen vergeben, seltener waren sie Allodialbesitz des Eigentümers. Sie gehörten oft zu einem Burglehnbezirk. Dort wurden die adligen Verteidiger der Veste angesiedelt. Es kam aber auch vor, dass Landesfürsten einzelne Hausstellen in einer Stadt privilegierten und von den Stadtrechten ausnahmen. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war oftmals strittig, ob in diesen Häusern städtische Handwerke betrieben werden dürfen, und wenn ja, ob diese dem Zunftzwang unterliegen.
In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der Ständegemeinde werden zu können.
In ähnlicher Bedeutung wird der Begriff Freisitz verwendet; auch hierunter versteht man eine Liegenschaft, die meist durch Leistung einer Abgabe in Geld oder anderer Gegenwerte von den landesfürstlichen, grundherrlichen oder bürgerlichen Abgaben ganz oder teilweise befreit wurde. Ein Freisitz ist zumeist in adeligem oder geistlichem Besitz. Dieser Begriff wurde erstmals in einem Kaufbrief („freie Häuser“) von 1507 und einer kaiserlichen Resolution vom 24. Mai 1518 an die Stände ob der Enns gebraucht. [1]
Siehe auch
Burglehn
Freihäuschen
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