Pacta sunt servanda
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Pacta sunt servanda
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit auch von wirksamen Verträgen – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.
Geschichte
Der Satz selbst stammt nicht aus dem römischen Recht. Im römischen Recht der klassischen Zeit (1. bis 3. Jhd. n. Chr.) entstand nämlich ein verbindlicher und damit klagbarer Vertrag nur, wenn der Konsens der Parteien in einen der anerkannten Verträge gekleidet wurde. Der Gegensatz zum klagbaren Vertrag (contractus) war das formlose und deshalb unklagbare pactum. Sie konnten nur im Rahmen eines pactum adiectum (Nebenabrede) – also eines pactum, welches als zusätzliche Abmachung zu einem formbedürftigen Vertrag, etwa einer stipulatio, geschlossen wurde – und nur bei bona-fides-Klagen geltend gemacht werden. Der numerus clausus klagbarer Verträge wurde nur allmählich erweitert und erst im Mittelalter entwickelte die Kanonistik aus religiösen Erwägungen den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Die erste schriftliche Bestätigung findet sich im Liber Extra Gregors IX. Das Prinzip sollte ausdrücken, dass auch formlose Vereinbarungen (pacta nuda) rechtsverbindlich sind und nicht nur die contractūs des römischen Rechts.
Die Klagbarkeit aller formlosen Versprechungen warf bald neue Probleme auf, da nun geschäftlich unerfahrene Vertragspartner vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen weniger geschützt schienen. Als neues Abgrenzungskriterium für einen ernsthaften Vertragswillen bediente man sich der Causa-Lehre. Die Gültigkeit eines Vertrages sollte nicht an der Form, sondern an der Zweckbestimmung, derentwegen eine Vereinbarung geschlossen wurde, beurteilt werden.[1]
Siehe auch
Vertragsverletzung
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit auch von wirksamen Verträgen – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.
Geschichte
Der Satz selbst stammt nicht aus dem römischen Recht. Im römischen Recht der klassischen Zeit (1. bis 3. Jhd. n. Chr.) entstand nämlich ein verbindlicher und damit klagbarer Vertrag nur, wenn der Konsens der Parteien in einen der anerkannten Verträge gekleidet wurde. Der Gegensatz zum klagbaren Vertrag (contractus) war das formlose und deshalb unklagbare pactum. Sie konnten nur im Rahmen eines pactum adiectum (Nebenabrede) – also eines pactum, welches als zusätzliche Abmachung zu einem formbedürftigen Vertrag, etwa einer stipulatio, geschlossen wurde – und nur bei bona-fides-Klagen geltend gemacht werden. Der numerus clausus klagbarer Verträge wurde nur allmählich erweitert und erst im Mittelalter entwickelte die Kanonistik aus religiösen Erwägungen den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Die erste schriftliche Bestätigung findet sich im Liber Extra Gregors IX. Das Prinzip sollte ausdrücken, dass auch formlose Vereinbarungen (pacta nuda) rechtsverbindlich sind und nicht nur die contractūs des römischen Rechts.
Die Klagbarkeit aller formlosen Versprechungen warf bald neue Probleme auf, da nun geschäftlich unerfahrene Vertragspartner vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen weniger geschützt schienen. Als neues Abgrenzungskriterium für einen ernsthaften Vertragswillen bediente man sich der Causa-Lehre. Die Gültigkeit eines Vertrages sollte nicht an der Form, sondern an der Zweckbestimmung, derentwegen eine Vereinbarung geschlossen wurde, beurteilt werden.[1]
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Vertragsverletzung
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