Das öffentliches Vermögen
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Das öffentliches Vermögen
Öffentliches Vermögen ist das im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Vermögen. Es gliedert sich nach der auf Paul Laband beruhenden Unterscheidung in Verwaltungsvermögen und in Finanzvermögen. Verwaltungsvermögen ist Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Umgekehrt ist Finanzvermögen öffentliches Vermögen, das nicht unmittelbar, sondern nur durch seine Erträge öffentlichen Zwecken dient.
Allgemeines
Genannt werden für das Verwaltungsvermögen beispielsweise Straßen, Verwaltungsgebäude, Schulen. Beispiele für Finanzvermögen sind Domänen und Forsten und gewerbliche Betriebe wie z. B. Brauereien. Dennoch ist eine klare Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen nicht unumstritten. Voraussetzung wäre eine eindeutige Definition von Verwaltungsaufgaben. Hierbei eröffnet sich der gesamte Problembereich der Staatsaufgabendiskussion.
Verwaltungs- und Finanzvermögen der ehemaligen DDR
Einigungsvertrag
Relevant wurden die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen auch im Hinblick auf die Verteilung des ehemals volkseigenen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art. 21 (Verwaltungsvermögen) und Art. 22 (Finanzvermögen) des Einigungsvertrages (EV).[1]Nach Art. 22 Abs. 1 EV ist das Finanzvermögen der ehemaligen DDR durch Bundesgesetz auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, dass der Bund und die neuen Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwertes erhalten.
Abschließende Regelung zum Finanzvermögen
Die Länder gehen nach jahrelangen Verhandlungen von einem Nettowert von ca. 3,5 Milliarden € aus, der Bund von einem Fehlbetrag in Höhe von ca. 4 Milliarden €. Ende 2012 haben sich Bund und Länder auf einen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ geeinigt.[2] Am 6. März 2013 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung“ eingebracht.[3] Artikel 1 des Gesetzesentwurfs enthält die Zustimmung zum Staatsvertrag, während Artikel 2 eine inhaltlich hiermit nicht in Zusammenhang stehende Änderung der Bundeshaushaltsordnung vorsieht. Das Gesetz vom 27. Juni 2013 wurde im Bundesgesetzblatt I S. 1858 veröffentlicht. Der Finanzvermögen-Staatsvertrag tritt nach Art. 9 Satz 2 des Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden. Dieser Tag war der 4. Juli 2013.[4]
Siehe auch
Aufteilung des Reichsvermögens
Recht der öffentlichen Sachen
Staatshaushalt
Staatsverschuldung Deutschlands
Vermögensrechnung
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Allgemeines
Genannt werden für das Verwaltungsvermögen beispielsweise Straßen, Verwaltungsgebäude, Schulen. Beispiele für Finanzvermögen sind Domänen und Forsten und gewerbliche Betriebe wie z. B. Brauereien. Dennoch ist eine klare Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen nicht unumstritten. Voraussetzung wäre eine eindeutige Definition von Verwaltungsaufgaben. Hierbei eröffnet sich der gesamte Problembereich der Staatsaufgabendiskussion.
Verwaltungs- und Finanzvermögen der ehemaligen DDR
Einigungsvertrag
Relevant wurden die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen auch im Hinblick auf die Verteilung des ehemals volkseigenen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art. 21 (Verwaltungsvermögen) und Art. 22 (Finanzvermögen) des Einigungsvertrages (EV).[1]Nach Art. 22 Abs. 1 EV ist das Finanzvermögen der ehemaligen DDR durch Bundesgesetz auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, dass der Bund und die neuen Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwertes erhalten.
Abschließende Regelung zum Finanzvermögen
Die Länder gehen nach jahrelangen Verhandlungen von einem Nettowert von ca. 3,5 Milliarden € aus, der Bund von einem Fehlbetrag in Höhe von ca. 4 Milliarden €. Ende 2012 haben sich Bund und Länder auf einen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ geeinigt.[2] Am 6. März 2013 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung“ eingebracht.[3] Artikel 1 des Gesetzesentwurfs enthält die Zustimmung zum Staatsvertrag, während Artikel 2 eine inhaltlich hiermit nicht in Zusammenhang stehende Änderung der Bundeshaushaltsordnung vorsieht. Das Gesetz vom 27. Juni 2013 wurde im Bundesgesetzblatt I S. 1858 veröffentlicht. Der Finanzvermögen-Staatsvertrag tritt nach Art. 9 Satz 2 des Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden. Dieser Tag war der 4. Juli 2013.[4]
Siehe auch
Aufteilung des Reichsvermögens
Recht der öffentlichen Sachen
Staatshaushalt
Staatsverschuldung Deutschlands
Vermögensrechnung
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