Der Handlungswille
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Der Handlungswille
Unter dem Handlungswillen versteht man in der Rechtsgeschäftslehre das Bewusstsein, überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen (Schreiben, Sprechen, schlüssiges Verhalten).[1] Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Er fehlt bei Schlafenden, Bewusstlosen, Hypnotisierten oder beim Opfer unbeugsamer Gewaltanwendung (vis absoluta), z. B. die unterschreibende Hand wird von einem anderen mit Zwang geführt. Ebenso fehlt der Handlungswille bei bloßen Reflexbewegungen.
Der Handlungswille wird rechtsdogmatisch dem subjektiven (inneren) Tatbestand zugeordnet. Weitere subjektive Elemente einer Willenserklärung sind das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille. Fehlender Handlungswille kann dem Verhalten des vermeintlich Erklärenden rechtlich nicht zugerechnet werden.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Der Handlungswille wird rechtsdogmatisch dem subjektiven (inneren) Tatbestand zugeordnet. Weitere subjektive Elemente einer Willenserklärung sind das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille. Fehlender Handlungswille kann dem Verhalten des vermeintlich Erklärenden rechtlich nicht zugerechnet werden.
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