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Die Konversion

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Die Konversion  Empty Die Konversion

Beitrag  checker Di Feb 24, 2015 8:35 am

Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr‘) bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person.

Die Konversion  Constantine%27s_conversion
Die Bekehrung Kaiser Konstantins. Ölbild von Peter Paul Rubens.

Proselytismus

Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft. Eine Person, die den Prozess der Konversion durchlaufen hat, wird Konvertit oder Proselyt (griechisch προσήλυτος ‚Hinzugekommener‘) genannt.

In manchen Religionen, wie dem Judentum, bezeichnet Konversion den Anschluss an eine ethnische Gruppe und die Annahme ihrer Geschichte und Kultur wie auch ihrer religiösen Praxis und ihrem Schicksal.
Problematik von Konversionen

Nach Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch „das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“ Diese Rechte sind in Praxis und Gesetzgebung verschiedener Staaten und Rechtssysteme bis heute in sehr unterschiedlichem Maße realisiert; dabei erweist sich oft gerade ein Religionswechsel des Einzelnen als Kristallisationspunkt und Prüfstein, an dem das Maß der tatsächlich vorhandenen Freiheit sichtbar wird. Die zu beobachtende Skala reicht von völliger Toleranz bis hin zu massivster Repression (z. B. Tötung von Konvertiten, die der Apostasie oder Häresie beschuldigt werden).[1]

In einigen Staaten der Welt zieht jeglicher Religionswechsel zumindest dann gesetzlich oder praktisch erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen nach sich, wenn er mit Abwendung von einer staatlich oder gesellschaftlich besonders anerkannten Weltanschauung einhergeht oder mit Beeinflussung von dritter Seite in Verbindung gebracht wird; teilweise ist zu beobachten, dass letzteres auch offenbar systematisch willkürlich geschieht, um die den Betroffenen zugefügten Nachteile juristisch begründen zu können. Strafrechtlich verankert ist das Verbot der Apostasie im Sultanat Brunei, auf den Komoren, in Mauretanien, im Oman, in Saudi-Arabien und in der Republik Sudan; in Jemen ist das Apostasieverbot sogar Verfassungsbestandteil.[2]

Nicht alle Religionen sind in gleichem Maße missionarisch tätig; einen besonderen Aspekt bildet hierbei auch die in verschiedenen Religionen ausgeübte Mission nach innen. Mehrheitsreligionen haben im Lauf der Geschichte immer wieder versucht, Minderheiten und Dissidenten zur Konversion zu zwingen und Konversionen ihrer eigenen Gläubigen mit Strafandrohung zu verhindern. Noch im 20. Jahrhundert gab es in europäischen Familien Konversionsdruck auf angeheiratete Gläubige einer anderen Konfession. In den westlichen Kulturen gilt dieses Phänomen inzwischen weithin als verschwunden.

In vielen islamischen Ländern ist die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion jedoch strafbar. Nach geläufigen Interpretationen der einschlägigen Koranverse wird in der Scharia dafür sogar die Todesstrafe angedroht. Explizit ist dies dem Koran jedoch nicht zu entnehmen, da dort nur von Gottes Strafe im Jenseits für Apostaten die Rede ist ((Stelle im Koran:) 16:106) und den Muslimen nur der Kampf gegen Verführung zur Apostasie (8:39) aufgetragen wird, während es zudem auch noch heißt, Gott führe auf den rechten Weg oder in die Irre, wen er wolle (16:93).

Proselytenmacherei nennt man ein aufdringliches Bemühen, andere zu veranlassen, ihren Glauben zu wechseln. Manchmal wird auch jegliche missionarische Aktivität so bezeichnet, ohne Rücksicht darauf, in welcher Haltung und mit welchen Methoden sie geschieht. In Staaten, die sich zu einer einzigen Staatsreligion bekennen, wie z. B. in Griechenland (Verfassung: Art. 13 Abs. 2 Satz 3) oder in vielen Staaten mit islamischer Verfassung, ist Proselytismus oder schlicht jede Aktivität, in deren Folge Einzelne ihre Weltanschauung oder ihre erklärte Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung ändern könnten, verboten. Proselytismus als Sachverhalt, aber auch als die gesellschaftliche Diskussion vergiftender, diffamierender Begriff, kann ein Problem in den Beziehungen zwischen verschiedenen Kirchen sein, da darin ein gewisser Widerspruch zur gegenseitigen Anerkennung steht.

Wenn die Motive für religiöse Konversionen in der Persönlichkeit wurzeln, können Konversionen mit Identitätskonflikten einhergehen. Die Konversion kann Ausdruck des Wunsches sein, solche Konflikte zu lösen. Falls dies scheitert, kann es zu neuem Glaubenswechsel oder zur Ablehnung aller Religionen und Religionsgemeinschaften kommen.
Spezifische Konversionen
Judentum

Der Prozess des Gijur (auch: Giur – גיור) bezeichnet den Beitritt eines Nichtjuden zum Judentum. Das Judentum betrachtet Kinder einer jüdischen Mutter als jüdisch oder Menschen, die den Prozess des Gijur mit der Anerkennung eines Rabbinatsgerichtes, dem Beth Din (‚Gerichtshof‘), abgeschlossen haben, d. h. dem jüdischen Volk beigetreten sind. Eine Kombination von beidem gibt es für die Falaschmura (postulierte mütterliche Linie und erleichterte Re-Konversion).

Für einen nach der Halacha (den religiösen Gesetzen) gültigen Gijur gibt es drei notwendige und gemeinsam hinreichende Bedingungen:

Ol mitzwot (‚Joch der Gebote‘): Die bewusste selbstständig getroffene Entscheidung, von nun an als Jude unter den Mitzwot zu stehen und Verantwortung dafür zu tragen.
Brit mila: Beschneidung, falls es sich um einen Mann handelt, und
Tvila: das Untertauchen in einer Mikwe.

Voraussetzungen sind üblicherweise der feste eigene Entschluss, Jude zu werden, der Glaube an den einen Gott und der Vorsatz, jüdisch zu leben. Dabei ist es mancherorts Praxis, Kandidaten (ggf. auch mehrfach) abzuweisen, um so ihre Entschlusskraft zu testen. Man möchte hier sichergehen, dass der Konvertit sich seines Entschlusses sicher ist und ihn aus freien Stücken gewählt hat. Ist er dann angenommen, beginnt erst die eigentliche Einführung in das jüdische Leben. Der Konvertit erwirbt meist über das jüdische Kalenderjahr durch den Lauf der verschiedenen Feste hinweg Kenntnisse über das Judentum (meistens im Unterricht eines Rabbiners oder in Kursen). Vor einem Beth Din, d. h. in einer Sitzung dreier als Richter befugter Rabbiner, wird überprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Kenntnisstand über das Judentum ausreicht, um als Jude zu leben. Prinzipiell sind alle Strömungen des Judentums für Konversionen offen. In der Regel erkennt das orthodoxe Judentum jedoch die Übertritte bei konservativen und liberalen Rabbinern nicht an.

Das Judentum hat sich gegenüber Nichtjuden nicht missionarisch betätigt, da es unter bestimmten Voraussetzungen auch Nichtjuden und damit allen Menschen einen Platz im erwarteten Gottesreich zuspricht (Sieben Gebote an Noah). Als Kriterium gilt nicht die Zugehörigkeit zum Judentum oder der rechte Glaube, sondern das moralische Handeln. Konversionen zum Judentum fanden auch massenhaft statt, so die von großen Teilen der turksprachigen Chasaren im Laufe des 8. bis 9. Jahrhunderts.

Im Judentum gibt es zwei Stufen der Annäherung ans Judentum:

Ger toschav (גר תושב ‚Mitbewohner‘): ein Nichtjude, der die sieben Gesetze Noahs beachtet;
Ger zedek (‚Konvertit der Gerechtigkeit‘): jemand, der Jude geworden ist.

Erstere hatten ihren Namen daher, dass sie nur zum Vorhof des Tempels zugelassen wurden und an der Pforte standen. Die Proselyten der Gerechtigkeit hatten dagegen das Judentum völlig angenommen.

Christentum

Hauptartikel: Bekehrung (Christentum)

Im Christentum wird sowohl der Übertritt von einer anderen Religion zum Christentum als auch der Wechsel von einer christlichen Konfession zu einer anderen Konversion genannt.[3]

Verschiedene Konfessionen bieten Konversionswilligen Begleitung an, oft in Form eines Konvertitenunterrichts. Die Konversion wird gewöhnlich mit einer gottesdienstlichen Handlung in Gegenwart von Zeugen vollzogen, zumeist nach vorausgehender Buße (von griech. μετανοια metanoia, Umkehr, Buße) oder Beichte. Wo unter den Konfessionen die Taufe gegenseitig anerkannt ist, kann auch eine Katechese mit anschließender Firmung oder Konfirmandenunterricht mit Konfirmation stattfinden.[4] Christliche Sondergemeinschaften, die die Taufe der Herkunftskirche nicht anerkennen, verbinden die Konversion mit der Konvertitentaufe.

Gründe für eine Konversion können sein:

konfessionsverschiedene Ehen (Mischehen): einer der Partner tritt in die Kirche seines Ehepartners ein
Frömmigkeitsstil: Gottesdienstform, Liturgie, charismatische Ausrichtung
die Glaubensinhalte entsprechen der eigenen Einstellung und Praxis mehr
soziale Struktur der Gemeinde (z. B. mehrheitlich junge Leute, mehrheitlich Familien mit Kindern)
stärkere oder weniger starke Verbindlichkeit in der neuen Kirche

Islam

Im Islam genügt das Sprechen der Schahada, des Glaubensbekenntnisses (Es gibt keinen Gott außer [dem] Gott (arab. Allah), und Mohammed ist sein Gesandter.) vor zwei Muslimen als Zeugen, verbunden mit dem gemeinsamen Gebet, um als Muslim zu gelten. Beides muss auf Arabisch gesprochen werden und bei vollem Bewusstsein geschehen. Die Zirkumzision ist keine Bedingung für die Konversion. Viele Konvertiten zum Islam nehmen einen arabischen Vornamen an. Dieser kann auch beim Einwohnermeldeamt registriert werden.

Viele Muslime lehnen den Begriff der Konversion zum Islam ab, da jeder Mensch nach dem Fitra-Konzept als Muslim geboren sei und daher durch einen Aufruf (arabisch: Da'wa) lediglich zur Rückkehr zum wahren Glauben an Gott (Allah) bewegt werde.

Eine Organisation vergleichbar den christlichen Kirchen gibt es in Deutschland nicht. Allerdings gibt es z. B. in Deutschland eine Mitgliedschaft in Moscheevereinen. In Österreich hingegen ist der Islam eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft (siehe Islam in Österreich).

Laut einer Studie konvertierten zwischen Juli 2004 und Juni 2005 etwa 4.000 Menschen zum Islam.[5]

Das klassische islamische Recht bedroht die Konversion vom Islam zu einer anderen Religionsgemeinschaft (Apostasie, auch Ridda genannt) mit der Todesstrafe. Laut Koran gibt es keine Strafe für Apostaten im Diesseits.[6] 2006 drohte dem Konvertiten Abdul Rahman in Afghanistan wegen Konversion zum Christentum die Todesstrafe. Um dieser zu entgehen, floh er aus dem Land. Den iranischen Pastor Yousef Nadarkhani erwartete im Iran die Hinrichtung; im September 2012 wurde er aber freigelassen.[7]

In Gebieten, die unter nicht-muslimischer Herrschaft standen, waren Konversionen von Muslimen zum Christentum in der Vergangenheit nicht selten Anlass zur Empörung bei der muslimischen Bevölkerung. Ein Beispiel war der Fall des muslimischen Mädchens Saja Čokić aus einem Dorf in der Nähe von Mostar, die 1881, also kurz nach der österreichischen Besetzung von Bosnien-Herzegowina, heimlich ihr Elternhaus verließ, um sich katholisch taufen zu lassen und einen Christen zu heiraten. Der Fall führte zu Protesten der muslimischen Gemeinschaft in Mostar.[8]
Bahai

Maßgeblich für die Konversion zum Bahai-Glauben ist die Akzeptanz Baha’u’llahs als Manifestation Gottes und der Wunsch, nach seinen Lehren zu leben und der Bahai-Gemeinde anzugehören. Formell wird dies in Deutschland durch die Unterzeichnung einer so genannten Beitrittskarte bekundet, dem die Aufnahme des neuen Mitgliedes durch den Nationalen Geistigen Rat folgt. Inzwischen ist die Aufnahme auch durch eine mündliche Erklärung möglich.

Die Konversion zum Bahai-Glauben kennt kein Aufnahmeritual und ist frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich. Kinder aus Bahai-Familien gelten schon vorher als Bahai; da sie den Glauben ihrer Eltern aber nicht automatisch erben, müssen sie zu ihrem 15. Geburtstag die bewusste persönliche Entscheidung treffen, ob sie weiterhin der Gemeinde angehören möchten oder nicht.

Der Austritt aus der Gemeinschaft erfolgt durch eine ähnliche Prozedur wie die Aufnahme: Man formuliert schriftlich seinen Willen, aus der Bahai-Gemeinde auszutreten, und sendet diesen an den jeweiligen nationalen geistigen Rat. Wenn nahe liegt, dass der Austrittswunsch voreilig formuliert wurde, versuchen die Bahai-Gremien, mit dem Antragsteller darüber zu diskutieren. Wenn dies abgelehnt und der Wunsch aufrechterhalten wird, ist der Austritt vollzogen. Austrittsgründe müssen dabei nicht angeführt werden.

Siehe auch

Missionierende Religion

Quelle - Literatur & Einzelnachweise
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