Die Kathedra
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Die Kathedra
Die Kathedra (altgr. καθῆσθαι „sitzen“; griech.lat. cathedra „Sitz, Lehrstuhl“) ist seit der Antike das Symbol der Vollmacht eines öffentlichen Amtsträgers (vgl. Katheder). Im christlichen Kirchenbau bekam die Kathedra des Bischofs einen herausgehobenen Platz beim Altar und steht für die apostolische Amtsvollmacht (vgl. Kathedrale). Zugleich bezeichnet Kathedra den Bischofssitz auch im institutionellen Sinn.
Die Kathedra des Papstes als Bischof von Rom (in der Apsis der Lateranbasilika)
Ex cathedra
Der Terminus ex cathedra – das heißt „von der Kathedra aus“ – bezieht sich auf den Bischofssitz von Rom, dessen Inhaber nach Lehre der katholischen Kirche in der Nachfolge des Apostels Petrus steht und die höchste Vollmacht über die Gesamtkirche hat. Ein Wort des Papstes ex cathedra gilt als eine unfehlbar verkündete Lehrentscheidung in Fragen des Glaubens oder der Sittenlehre.
Als Papst Pius IX. beim Ersten Vatikanischen Konzil 1870 den bereits viel älteren Glauben an die Unfehlbarkeit des Papstes zum förmlich definierten Dogma erhob, wurde als Bedingung und Beglaubigung für eine unfehlbare Lehrentscheidung unter anderem deren Verkündung ex cathedra [Petri] festgelegt. Da der Papst bei allen pastoralen und dogmatischen Äußerungen kraft seiner Amtsvollmacht spricht, müssen für die Unfehlbarkeit der Definition, die ihre Unwiderruflichkeit voraussetzt, noch weitere Bedingungen hinzukommen.
Für die Zeit bis 1870 herrscht große Unklarheit darüber, wie viele päpstliche Definitionen dieses Kriterium erfüllen; die Listen schwankten zwischen etwa 10 und 20 Dokumenten. Fast immer als unfehlbare Definition ex cathedra wurden die Lehre Benedikts XII. zur visio beatifica (Bulle Benedictus Deus, 1336) und die fünf von Innozenz X. verurteilten Sätze des Jansenismus genannt (Bulle Cum occasione, 1653), manchmal die Schlussformel der Bulle Unam Sanctam von Bonifaz VIII. über den geistlichen Anspruch des Papsttums (1302) angesehen. Laut Erstem Vatikanischem Konzil muss der Papst eine Dogmenverkündung jedoch deutlich als solche von Gott offenbarte Wahrheit kennzeichnen, so dass die Zahl der konkreten Anwendungsfälle heute allgemein auf zwei Dogmen reduziert wird: 1854 die Unbefleckte Empfängnis sowie 1950 die Leibliche Aufnahme Mariens in den Himmel.
Über den Fall der dogmatischen Definition hinaus nimmt die Kirche aber auch eine wesentliche Irrtumslosigkeit des päpstlichen und kirchlichen Lehramts hinsichtlich der in Kontinuität vorgetragenen Lehren an (vgl. Lumen gentium, 25). Die oben genannten päpstlichen Entscheidungen sind also jedenfalls in das allgemeine, ordentliche Lehramt der Kirche verbindlich eingegangen, selbst wenn sie nach heute fast allgemeiner Ansicht als Akt des außerordentlichen päpstlichen Lehramts gelten.
Auch zu fast sämtlichen Hauptfragen des Glaubens äußert sich die Kirche affirmativ kontinuierlich, wie etwa über die Auferstehung Jesu, über die es kein definitives Dogma gibt, an deren Wahrheit aber das gesamte Christentum hängt. Auch bei der Anerkennung der Gründung neuer Ordensgemeinschaften wie auch bei Heiligsprechungen gilt das nicht definierende Handeln des Papstes als irrtumsfrei.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Die Kathedra des Papstes als Bischof von Rom (in der Apsis der Lateranbasilika)
Ex cathedra
Der Terminus ex cathedra – das heißt „von der Kathedra aus“ – bezieht sich auf den Bischofssitz von Rom, dessen Inhaber nach Lehre der katholischen Kirche in der Nachfolge des Apostels Petrus steht und die höchste Vollmacht über die Gesamtkirche hat. Ein Wort des Papstes ex cathedra gilt als eine unfehlbar verkündete Lehrentscheidung in Fragen des Glaubens oder der Sittenlehre.
Als Papst Pius IX. beim Ersten Vatikanischen Konzil 1870 den bereits viel älteren Glauben an die Unfehlbarkeit des Papstes zum förmlich definierten Dogma erhob, wurde als Bedingung und Beglaubigung für eine unfehlbare Lehrentscheidung unter anderem deren Verkündung ex cathedra [Petri] festgelegt. Da der Papst bei allen pastoralen und dogmatischen Äußerungen kraft seiner Amtsvollmacht spricht, müssen für die Unfehlbarkeit der Definition, die ihre Unwiderruflichkeit voraussetzt, noch weitere Bedingungen hinzukommen.
Für die Zeit bis 1870 herrscht große Unklarheit darüber, wie viele päpstliche Definitionen dieses Kriterium erfüllen; die Listen schwankten zwischen etwa 10 und 20 Dokumenten. Fast immer als unfehlbare Definition ex cathedra wurden die Lehre Benedikts XII. zur visio beatifica (Bulle Benedictus Deus, 1336) und die fünf von Innozenz X. verurteilten Sätze des Jansenismus genannt (Bulle Cum occasione, 1653), manchmal die Schlussformel der Bulle Unam Sanctam von Bonifaz VIII. über den geistlichen Anspruch des Papsttums (1302) angesehen. Laut Erstem Vatikanischem Konzil muss der Papst eine Dogmenverkündung jedoch deutlich als solche von Gott offenbarte Wahrheit kennzeichnen, so dass die Zahl der konkreten Anwendungsfälle heute allgemein auf zwei Dogmen reduziert wird: 1854 die Unbefleckte Empfängnis sowie 1950 die Leibliche Aufnahme Mariens in den Himmel.
Über den Fall der dogmatischen Definition hinaus nimmt die Kirche aber auch eine wesentliche Irrtumslosigkeit des päpstlichen und kirchlichen Lehramts hinsichtlich der in Kontinuität vorgetragenen Lehren an (vgl. Lumen gentium, 25). Die oben genannten päpstlichen Entscheidungen sind also jedenfalls in das allgemeine, ordentliche Lehramt der Kirche verbindlich eingegangen, selbst wenn sie nach heute fast allgemeiner Ansicht als Akt des außerordentlichen päpstlichen Lehramts gelten.
Auch zu fast sämtlichen Hauptfragen des Glaubens äußert sich die Kirche affirmativ kontinuierlich, wie etwa über die Auferstehung Jesu, über die es kein definitives Dogma gibt, an deren Wahrheit aber das gesamte Christentum hängt. Auch bei der Anerkennung der Gründung neuer Ordensgemeinschaften wie auch bei Heiligsprechungen gilt das nicht definierende Handeln des Papstes als irrtumsfrei.
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