*** Partisan ***
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*** Partisan ***
Ein Partisan (ital. partigiano „Parteigänger“) ist ein bewaffneter Kämpfer, der nicht zu den regulären Streitkräften eines Staates gehört.
Sowjetische Partisanen im Gebiet Smolensk werden während des Zweiten Weltkriegs an einer Pistole unterwiesen (Oktober 1941)
Definition
Partisanen führen Kampfhandlungen in einem Gebiet durch, in dem eine andere reguläre Gewalt (Armee oder Polizei des eigenen oder eines fremden Staates oder zivile Verwaltung) offiziell den Herrschaftsanspruch erhebt. Partisanen kämpfen meist nur innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes, aber nicht immer regional, wie sich im spanischen Unabhängigkeitskrieg 1808–1812 oder in den Napoleonischen Kriegen auf der Iberischen Halbinsel mit der Entstehung der Guerilla, im Spanischen Bürgerkrieg, im Krieg gegen die Sowjetunion, bei Tito oder Mao zeigte. Partisanen gibt es sowohl in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konflikten, als auch als Teil einer Widerstandsbewegung in Auseinandersetzungen zur Abwehr von Eroberern, Besatzern oder Kolonialisten. Bereits 1785 veröffentlichte Johann von Ewald in Kassel seine Abhandlung über den kleinen Krieg, welche auf seinen Erfahrungen mit den Aufständischen in den nordamerikanischen Kolonien beruht.
Partisanen sind im Allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu ihren durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren. Sie operieren meistens aus der Deckung einer Zivilbevölkerung heraus, binden reguläre Truppen und sind nur schwer greifbar, insbesondere aufgrund ihrer oft genauen Ortskenntnis und der Möglichkeit, in der Bevölkerung unterzutauchen.
Aus militärischer Sicht werden die Begriffe Partisan und Guerillero oft synonym verwendet. Die Widerstandskämpfer in den von den Achsenmächten im Zweiten Weltkrieg besetzten europäischen Ländern werden gewöhnlich als Partisanen bezeichnet, die Befreiungskämpfer antikolonialer Bewegungen in der Regel als Guerilleros.[1]
Rechtlicher Status
Einen eigenen rechtlichen Status für den Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[2] Er fällt damit unter die Regelungen der einschlägigen Abkommen des Kriegsvölkerrechts, die vier Hauptkriterien für die Feststellung vorsehen, damit Personen, die in die Hände des Feindes gefallen sind, als Kriegsgefangene gelten:
An ihrer Spitze steht eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person.
Sie tragen ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen.
Sie tragen ihre Waffen offen.
Sie halten bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges ein.[3]
In den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 wurden diese Anforderung noch einmal bestätigt und qualifiziert, so dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten.[4]
Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sich aber dennoch an Kampfhandlungen beteiligen, genießen trotzdem den Schutz wie er im Protokoll I, Art. 75 festgelegt ist, etwa vor vorsätzlicher Tötung, Folter o.ä. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Straftaten, die sie begangen haben, entsprechend den zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzen. Dabei ist es jedoch notwendig, die Person auf frischer Tat zu ertappen: Ein Partisan, der zwar gegen o.g. Kriterien verstoßen hat, aber erst nach erfolgreich verübter Tat in die Hände des Feindes fällt, verliert dadurch seinen Status nicht (riskante Kriegführung).
Historische Entwicklung
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 hat in Anlehnung an die Francs-tireurs (französische und belgische Scharfschützen des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71) einen Kompromiss gesucht: Als Bedingung dafür, dass der improvisierte Krieger mit improvisierter Uniform als Kombattant im völkerrechtlichen Sinne anerkannt wird, verlangt die LKO verantwortliche Vorgesetzte, ein weithin sichtbares Abzeichen und offenes Tragen von Waffen.
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist nach dem Zweiten Weltkrieg durch die vier Genfer Konventionen (12. August) von 1949 weitergeführt worden. Auch einige Facetten des Partisanen wurden nun den regulären Kämpfern gleichgestellt und haben deren Rechte.
Handelt eine der beiden Parteien gegen dieses im Kriegsrecht definierte Angriffsverbot, tritt nach üblicher Sicht das Recht auf Selbstverteidigung an seine Stelle. Werden Soldaten also von Nichtkombattanten angegriffen, dürfen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen zurückschlagen – gegebenenfalls zum Schaden unbeteiligter Zivilisten Kollateralschaden.
Widerstandspflicht
In einigen Staaten, wie etwa den Niederlanden oder Belgien besteht die Ansicht, dass im Falle eines Angriffskriegs, da dieser dem Völkerrecht widerspricht, eine Widerstandspflicht gegen die illegale Besetzung bestehe. Entsprechend wären Angehörige der Widerstandsbewegung als Kombattanten zu behandeln, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllten. Die Erschießung von Angehörigen der belgischen Armée secrète oder der niederländischen Binnenlandse Strijdkrachten wurde daher als Mord gewertet, ebenso die von Angehörigen der Forces françaises de l’intérieur, die bei der Befreiung Frankreichs auf der Seite der Alliierten kämpften (Bauer-Fall; Rauter-Fall).
In der Verteidigungsdoktrin der Roten Armee war der Partisanenkampf bis Mitte der 1930er Jahre fest eingeplant. In der jugoslawischen Armee wurde der Partisanenkampf nach 1945 zur Hauptstrategie erhoben, und die französische Résistance musste auch im Kampf gegen Kollaborateure tätig sein. Auch in Griechenland spielten im Widerstand gegen die deutsche Besatzung und im Bürgerkrieg Partisanen (ELAS, DSE) eine entscheidende Rolle.
Partisanenbekämpfung im Zweiten Weltkrieg
Feldgendarmerie in einem sowjetischen Partisanengebiet
Bei Minsk 1942/1943
Einheiten von SS, Wehrmacht und Ordnungspolizei verübten zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung bei der Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Partisanen (siehe: Verbrechen der Wehrmacht). Die Grundlage dafür schuf der Kriegsgerichtsbarkeitserlass Barbarossa, der am 14. Mai 1941 vom OKW erlassen und von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel unterzeichnet wurde. Dieser sah vor, Freischärler „durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen“, auch „alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen […] auf der Stelle mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzumachen“. Bis zum Kriegsgerichtsbarkeitserlass waren in den deutschen Vorschriften und Gesetzen gegen Freischärler kriegsgerichtliche Verfahren vorgesehen.[5] Dieser Erlass ermöglichte es nun, unter dem Vorwand der Partisanenbekämpfung (damaliger Begriff Bandenkampf) einen völkerrechtswidrigen Vernichtungskrieg zu führen. Er setzte an die Stelle der herkömmlichen Militärjustiz über die Zivilbevölkerung die „sofortige Selbsthilfe“ in Form der Selbstjustiz der Truppe. Zugleich wurde den deutschen Soldaten in diesem Erlass Straffreiheit für Verbrechen, die im Rahmen des Angriffs auf Russland begangen wurden, zugesagt.
Dass die Partisanenbekämpfung schon 1941 auch als ein willkommener Vorwand für die Ausrottungspolitik gesehen wurde, belegt folgende Aussage Hitlers aus einer geheimen Besprechung mit führenden NS-Größen:
„Die Russen haben jetzt einen Befehl zum Partisanenkrieg hinter unserer Front gegeben. Dieser Partisanenkrieg hat auch wieder seinen Vorteil: er gibt uns die Möglichkeit, auszurotten, was sich gegen uns stellt.“[6]
Deutsche Soldaten erschießen im September 1941 in der Sowjetunion als Partisanen bezeichnete Männer (Aufnahme einer Propagandakompanie).
Auf dem Hintergrund dieser Auffassung wurden in der Folge insbesondere Juden als „Partisanen“ ermordet. Am 8. Juli 1941 äußerte Heinrich Himmler bei einer Besprechung mit SS- und Polizeioffizieren in Białystok, dass „grundsätzlich jeder Jude als Partisan anzusehen“ sei.[7]
Ab 1942 wurde der Widerstand der sowjetischen Partisanenarmee im rückwärtigen Raum für die Wehrmacht zunehmend zu einer ernsthaften Bedrohung, die sie vor dem Krieg in den Planungen nicht beachtet und lange unterschätzt hatte. Der Kampf zwischen Wehrmacht und Partisanen wurde ab 1942 von beiden Seiten mit unerbittlicher Härte und verbrecherischen Handlungen gegen den Gegner sowie die Zivilbevölkerung geführt.[8] Die Wehrmacht überschritt den schon relativ weiten Spielraum der legalen Partisanenbekämpfung sehr häufig in exzessiver und somit verbrecherischer Weise. Es wurden häufig nicht nur Partisanen, sondern auch vorgebliche „Partisanenhelfer“ und „Partisanenverdächtige“ ungeprüft und relativ wahllos getötet.[9]
Die Partisanenbekämpfung betraf zunehmend mit der Partisanentätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Personen, Ortschaften, und Bevölkerungsgruppen. Die jüdische Bevölkerung wurde pauschal mit „dem Partisanen“ gleichgesetzt bzw. als dessen Helfer eingestuft und ermordet. Ferner ist anzumerken, dass trotz Stalins Aufruf zum Partisanenkampf vom 3. Juli 1941 selbiger lange nicht in Schwung kam und es sich bei im rückwärtigen Heeresgebiet aufhaltenden Rotarmisten meist um unorganisierte Soldaten handelte, welche sich oft nur aus Angst vor den Deutschen versteckten. In Hinsicht auf die „Bekämpfung“ dieser Personen spricht Hannes Heer für den Zeitraum 1941 bis 1942 sogar von einem „Partisanenkampf ohne Partisanen“.[10] Insgesamt wird die Zahl der Menschen, die bei der deutschen Partisanenbekämpfung ermordet wurden, auf 345.000 geschätzt. Wenig mehr als 10 Prozent davon sollen tatsächlich Partisanen gewesen sein. 142.000 Menschen, darunter 14.000 Juden, wurden allein bei 55 Großaktionen getötet.[11]
Das Oberkommando der Wehrmacht gab am 6. Mai 1944 das Merkblatt 69/2 Bandenbekämpfung heraus, das u. a. von den Operationsabteilungen der Generalstäbe des Heeres und der Luftwaffe, den Abteilungen Fremde Heere Ost und Fremde Heere West, der Abwehr und mutmaßlich auch der Waffen-SS entwickelt worden war. Dieses Handbuch kam aufgrund der veränderten Kriegslage zwar kaum noch zur Anwendung, spielte aber eine bedeutende Rolle im Diskurs über Strategie und Taktik im Guerillakrieg in der Frühzeit des Kalten Krieges. Es wurde 1956 im Auszug von den britischen Offizieren C. Aubrey Dixon und Otto Heilbrunn in ihrem Werk Partisanen. Strategie und Taktik des Guerillakrieges (Frankfurt a.M./Berlin, Originalausgabe Communist Guerilla Warfare, 1954) als Anhang veröffentlicht.
Beispiele
Organisierte Partisanengruppen
Sowjetische Partisanen mit dem Zentraler Stab der sowjetischen Partisanenbewegung
die Polnische Heimatarmee
die Jüdische Kampforganisation (polnisch Żydowska Organizacja Bojowa, ŻOB) im Warschauer Ghetto
die Fareinikte Partisaner Organisatzije, eine jüdische Widerstandsgruppe gegen die deutsche Besatzungsmacht im heutigen Litauen
Bielski-Partisanen
die Résistance Frankreich
die Resistenza Italien
die Österreichische Freiheitsfront im besetzten Belgien
Jugoslawische Partisanen (Tito-Partisanen)
Griechenland
Nationale Befreiungsfront EAM und Griechische Volksbefreiungsarmee ELAS
Andarten auf Kreta
EKKA in Mittelgriechenland
rechtsnationale und royalistische Widerstandsgruppen
„Waldbrüder“ im Baltikum, v.a. Litauen, gegen die Sowjetunion (bis ca. 1953)
in Ostpolen während des Zweiten Weltkriegs und kurz nach dem Krieg
Ukrajinska Powstanska Armija in der Ukraine 1941–1953
Peschmerga Kurden im Irak
PKK Kurden in der Türkei
Bekannte Einzelpersonen
Tadeusz Komorowski in Polen
Mordechaj Anielewicz in Polen
Peter Gingold in Frankreich und Italien
Josip Broz, genannt Tito, in Jugoslawien
Milovan Đilas in Jugoslawien
Falk Harnack in Griechenland
Soja Anatoljewna Kosmodemjanskaja in der Sowjetunion
Wolfgang Abendroth in Griechenland
Ernesto Che Guevara in Kuba
Ahmad Schah Massoud in Afghanistan
Andreas Hofer in Österreich
Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei (TIKKO)
Augusto César Sandino in Nicaragua
Max Bair in Österreich, Spanien und Jugoslawien
Siehe auch
Asymmetrische Kriegführung
Guerilla
Jagdkommando
Verdeckter Kampf
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Sowjetische Partisanen im Gebiet Smolensk werden während des Zweiten Weltkriegs an einer Pistole unterwiesen (Oktober 1941)
Definition
Partisanen führen Kampfhandlungen in einem Gebiet durch, in dem eine andere reguläre Gewalt (Armee oder Polizei des eigenen oder eines fremden Staates oder zivile Verwaltung) offiziell den Herrschaftsanspruch erhebt. Partisanen kämpfen meist nur innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes, aber nicht immer regional, wie sich im spanischen Unabhängigkeitskrieg 1808–1812 oder in den Napoleonischen Kriegen auf der Iberischen Halbinsel mit der Entstehung der Guerilla, im Spanischen Bürgerkrieg, im Krieg gegen die Sowjetunion, bei Tito oder Mao zeigte. Partisanen gibt es sowohl in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konflikten, als auch als Teil einer Widerstandsbewegung in Auseinandersetzungen zur Abwehr von Eroberern, Besatzern oder Kolonialisten. Bereits 1785 veröffentlichte Johann von Ewald in Kassel seine Abhandlung über den kleinen Krieg, welche auf seinen Erfahrungen mit den Aufständischen in den nordamerikanischen Kolonien beruht.
Partisanen sind im Allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu ihren durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren. Sie operieren meistens aus der Deckung einer Zivilbevölkerung heraus, binden reguläre Truppen und sind nur schwer greifbar, insbesondere aufgrund ihrer oft genauen Ortskenntnis und der Möglichkeit, in der Bevölkerung unterzutauchen.
Aus militärischer Sicht werden die Begriffe Partisan und Guerillero oft synonym verwendet. Die Widerstandskämpfer in den von den Achsenmächten im Zweiten Weltkrieg besetzten europäischen Ländern werden gewöhnlich als Partisanen bezeichnet, die Befreiungskämpfer antikolonialer Bewegungen in der Regel als Guerilleros.[1]
Rechtlicher Status
Einen eigenen rechtlichen Status für den Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[2] Er fällt damit unter die Regelungen der einschlägigen Abkommen des Kriegsvölkerrechts, die vier Hauptkriterien für die Feststellung vorsehen, damit Personen, die in die Hände des Feindes gefallen sind, als Kriegsgefangene gelten:
An ihrer Spitze steht eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person.
Sie tragen ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen.
Sie tragen ihre Waffen offen.
Sie halten bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges ein.[3]
In den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 wurden diese Anforderung noch einmal bestätigt und qualifiziert, so dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten.[4]
Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sich aber dennoch an Kampfhandlungen beteiligen, genießen trotzdem den Schutz wie er im Protokoll I, Art. 75 festgelegt ist, etwa vor vorsätzlicher Tötung, Folter o.ä. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Straftaten, die sie begangen haben, entsprechend den zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzen. Dabei ist es jedoch notwendig, die Person auf frischer Tat zu ertappen: Ein Partisan, der zwar gegen o.g. Kriterien verstoßen hat, aber erst nach erfolgreich verübter Tat in die Hände des Feindes fällt, verliert dadurch seinen Status nicht (riskante Kriegführung).
Historische Entwicklung
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 hat in Anlehnung an die Francs-tireurs (französische und belgische Scharfschützen des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71) einen Kompromiss gesucht: Als Bedingung dafür, dass der improvisierte Krieger mit improvisierter Uniform als Kombattant im völkerrechtlichen Sinne anerkannt wird, verlangt die LKO verantwortliche Vorgesetzte, ein weithin sichtbares Abzeichen und offenes Tragen von Waffen.
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist nach dem Zweiten Weltkrieg durch die vier Genfer Konventionen (12. August) von 1949 weitergeführt worden. Auch einige Facetten des Partisanen wurden nun den regulären Kämpfern gleichgestellt und haben deren Rechte.
Handelt eine der beiden Parteien gegen dieses im Kriegsrecht definierte Angriffsverbot, tritt nach üblicher Sicht das Recht auf Selbstverteidigung an seine Stelle. Werden Soldaten also von Nichtkombattanten angegriffen, dürfen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen zurückschlagen – gegebenenfalls zum Schaden unbeteiligter Zivilisten Kollateralschaden.
Widerstandspflicht
In einigen Staaten, wie etwa den Niederlanden oder Belgien besteht die Ansicht, dass im Falle eines Angriffskriegs, da dieser dem Völkerrecht widerspricht, eine Widerstandspflicht gegen die illegale Besetzung bestehe. Entsprechend wären Angehörige der Widerstandsbewegung als Kombattanten zu behandeln, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllten. Die Erschießung von Angehörigen der belgischen Armée secrète oder der niederländischen Binnenlandse Strijdkrachten wurde daher als Mord gewertet, ebenso die von Angehörigen der Forces françaises de l’intérieur, die bei der Befreiung Frankreichs auf der Seite der Alliierten kämpften (Bauer-Fall; Rauter-Fall).
In der Verteidigungsdoktrin der Roten Armee war der Partisanenkampf bis Mitte der 1930er Jahre fest eingeplant. In der jugoslawischen Armee wurde der Partisanenkampf nach 1945 zur Hauptstrategie erhoben, und die französische Résistance musste auch im Kampf gegen Kollaborateure tätig sein. Auch in Griechenland spielten im Widerstand gegen die deutsche Besatzung und im Bürgerkrieg Partisanen (ELAS, DSE) eine entscheidende Rolle.
Partisanenbekämpfung im Zweiten Weltkrieg
Feldgendarmerie in einem sowjetischen Partisanengebiet
Bei Minsk 1942/1943
Einheiten von SS, Wehrmacht und Ordnungspolizei verübten zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung bei der Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Partisanen (siehe: Verbrechen der Wehrmacht). Die Grundlage dafür schuf der Kriegsgerichtsbarkeitserlass Barbarossa, der am 14. Mai 1941 vom OKW erlassen und von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel unterzeichnet wurde. Dieser sah vor, Freischärler „durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen“, auch „alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen […] auf der Stelle mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzumachen“. Bis zum Kriegsgerichtsbarkeitserlass waren in den deutschen Vorschriften und Gesetzen gegen Freischärler kriegsgerichtliche Verfahren vorgesehen.[5] Dieser Erlass ermöglichte es nun, unter dem Vorwand der Partisanenbekämpfung (damaliger Begriff Bandenkampf) einen völkerrechtswidrigen Vernichtungskrieg zu führen. Er setzte an die Stelle der herkömmlichen Militärjustiz über die Zivilbevölkerung die „sofortige Selbsthilfe“ in Form der Selbstjustiz der Truppe. Zugleich wurde den deutschen Soldaten in diesem Erlass Straffreiheit für Verbrechen, die im Rahmen des Angriffs auf Russland begangen wurden, zugesagt.
Dass die Partisanenbekämpfung schon 1941 auch als ein willkommener Vorwand für die Ausrottungspolitik gesehen wurde, belegt folgende Aussage Hitlers aus einer geheimen Besprechung mit führenden NS-Größen:
„Die Russen haben jetzt einen Befehl zum Partisanenkrieg hinter unserer Front gegeben. Dieser Partisanenkrieg hat auch wieder seinen Vorteil: er gibt uns die Möglichkeit, auszurotten, was sich gegen uns stellt.“[6]
Deutsche Soldaten erschießen im September 1941 in der Sowjetunion als Partisanen bezeichnete Männer (Aufnahme einer Propagandakompanie).
Auf dem Hintergrund dieser Auffassung wurden in der Folge insbesondere Juden als „Partisanen“ ermordet. Am 8. Juli 1941 äußerte Heinrich Himmler bei einer Besprechung mit SS- und Polizeioffizieren in Białystok, dass „grundsätzlich jeder Jude als Partisan anzusehen“ sei.[7]
Ab 1942 wurde der Widerstand der sowjetischen Partisanenarmee im rückwärtigen Raum für die Wehrmacht zunehmend zu einer ernsthaften Bedrohung, die sie vor dem Krieg in den Planungen nicht beachtet und lange unterschätzt hatte. Der Kampf zwischen Wehrmacht und Partisanen wurde ab 1942 von beiden Seiten mit unerbittlicher Härte und verbrecherischen Handlungen gegen den Gegner sowie die Zivilbevölkerung geführt.[8] Die Wehrmacht überschritt den schon relativ weiten Spielraum der legalen Partisanenbekämpfung sehr häufig in exzessiver und somit verbrecherischer Weise. Es wurden häufig nicht nur Partisanen, sondern auch vorgebliche „Partisanenhelfer“ und „Partisanenverdächtige“ ungeprüft und relativ wahllos getötet.[9]
Die Partisanenbekämpfung betraf zunehmend mit der Partisanentätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Personen, Ortschaften, und Bevölkerungsgruppen. Die jüdische Bevölkerung wurde pauschal mit „dem Partisanen“ gleichgesetzt bzw. als dessen Helfer eingestuft und ermordet. Ferner ist anzumerken, dass trotz Stalins Aufruf zum Partisanenkampf vom 3. Juli 1941 selbiger lange nicht in Schwung kam und es sich bei im rückwärtigen Heeresgebiet aufhaltenden Rotarmisten meist um unorganisierte Soldaten handelte, welche sich oft nur aus Angst vor den Deutschen versteckten. In Hinsicht auf die „Bekämpfung“ dieser Personen spricht Hannes Heer für den Zeitraum 1941 bis 1942 sogar von einem „Partisanenkampf ohne Partisanen“.[10] Insgesamt wird die Zahl der Menschen, die bei der deutschen Partisanenbekämpfung ermordet wurden, auf 345.000 geschätzt. Wenig mehr als 10 Prozent davon sollen tatsächlich Partisanen gewesen sein. 142.000 Menschen, darunter 14.000 Juden, wurden allein bei 55 Großaktionen getötet.[11]
Das Oberkommando der Wehrmacht gab am 6. Mai 1944 das Merkblatt 69/2 Bandenbekämpfung heraus, das u. a. von den Operationsabteilungen der Generalstäbe des Heeres und der Luftwaffe, den Abteilungen Fremde Heere Ost und Fremde Heere West, der Abwehr und mutmaßlich auch der Waffen-SS entwickelt worden war. Dieses Handbuch kam aufgrund der veränderten Kriegslage zwar kaum noch zur Anwendung, spielte aber eine bedeutende Rolle im Diskurs über Strategie und Taktik im Guerillakrieg in der Frühzeit des Kalten Krieges. Es wurde 1956 im Auszug von den britischen Offizieren C. Aubrey Dixon und Otto Heilbrunn in ihrem Werk Partisanen. Strategie und Taktik des Guerillakrieges (Frankfurt a.M./Berlin, Originalausgabe Communist Guerilla Warfare, 1954) als Anhang veröffentlicht.
Beispiele
Organisierte Partisanengruppen
Sowjetische Partisanen mit dem Zentraler Stab der sowjetischen Partisanenbewegung
die Polnische Heimatarmee
die Jüdische Kampforganisation (polnisch Żydowska Organizacja Bojowa, ŻOB) im Warschauer Ghetto
die Fareinikte Partisaner Organisatzije, eine jüdische Widerstandsgruppe gegen die deutsche Besatzungsmacht im heutigen Litauen
Bielski-Partisanen
die Résistance Frankreich
die Resistenza Italien
die Österreichische Freiheitsfront im besetzten Belgien
Jugoslawische Partisanen (Tito-Partisanen)
Griechenland
Nationale Befreiungsfront EAM und Griechische Volksbefreiungsarmee ELAS
Andarten auf Kreta
EKKA in Mittelgriechenland
rechtsnationale und royalistische Widerstandsgruppen
„Waldbrüder“ im Baltikum, v.a. Litauen, gegen die Sowjetunion (bis ca. 1953)
in Ostpolen während des Zweiten Weltkriegs und kurz nach dem Krieg
Ukrajinska Powstanska Armija in der Ukraine 1941–1953
Peschmerga Kurden im Irak
PKK Kurden in der Türkei
Bekannte Einzelpersonen
Tadeusz Komorowski in Polen
Mordechaj Anielewicz in Polen
Peter Gingold in Frankreich und Italien
Josip Broz, genannt Tito, in Jugoslawien
Milovan Đilas in Jugoslawien
Falk Harnack in Griechenland
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Ahmad Schah Massoud in Afghanistan
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