Das Verursacherprinzip
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Das Verursacherprinzip
Das Verursacherprinzip (engl. polluter pays principle) ist ein Grundsatz der Umweltpolitik und bedeutet, dass die volkswirtschaftlichen bzw. sozialen Kosten wirtschaftlicher Aktivitäten oder Unterlassungen von ihrem Verursacher zu tragen sind. Dagegen wird bei Kostenzuordnungsbetrachtungen wie im Controlling, bei der Kostenrechnung oder im Steuerrecht meist vom „Verursachungsprinzip“ gesprochen.
Verursacherprinzip im Umweltrecht (Deutschland)
Das Verursacherprinzip ist eines von drei Prinzipien des Umweltrechts; die anderen sind das Vorsorgeprinzip und das Kooperationsprinzip. Es besagt, dass Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltverschmutzungen dem Verursacher zuzurechnen sind. Dadurch soll in erster Linie ein Anreiz geschaffen werden, Umweltverschmutzungen in Zukunft zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit angestrebt, die die Gemeinschaft entlasten soll.
Im Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971 wurde das Verursacherprinzip erstmals auf politischer Ebene erwähnt. Dort wurde kritisiert, dass die Allgemeinheit Umweltschäden hinnehmen und für ihre Beseitigung Mittel aufbringen muss. In den Folgejahren wurde das Verursacherprinzip in unterschiedlichen Gesetzen verankert, da es in Deutschland – anders als etwa in der Schweiz – kein umfassendes Umweltschutzgesetz gibt.
Beispiel:
§ 13 BNatSchG:
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Einer solchen Verankerung bedarf es, da das Verursacherprinzip als Rechtsprinzip ansonsten keine allgemeine Gültigkeit entfaltet. Die Ermittlung eines Verursachers gestaltet sich oftmals schwierig. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die Allgemeinheit die Kosten nach dem Gemeinlastprinzip tragen.
Verursacherprinzip in der Bodendenkmalpflege (Deutschland)
In der Bodendenkmalpflege wird das Verursacherprinzip analog angewandt. Hier bezeichnet es die Kostentragungspflicht für denkmalpflegerische Maßnahmen.
Grundsatz
Das Verursacherprinzip legt die Kosten, die für eine vorangehende oder begleitende archäologische Maßnahme (Ausgrabung) entstehen, demjenigen auf, der im Eigeninteresse, um zum Beispiel eine Baumaßnahme durchzuführen, ein Bodendenkmal beseitigt.
Als Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes hat sich Deutschland verpflichtet, das Verursacherprinzip zur besseren Finanzierung der Bodendenkmalpflege anzuwenden. Allerdings sollte es dazu von den Landesgesetzgebern in deren Denkmalschutzgesetzen zumindest ansatzweise normiert werden.
Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer enthalten das Verursacherprinzip zum Teil ausdrücklich, zum Teil lässt es sich aus den Denkmalschutzgesetzen in Verbindung mit allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ableiten.
Beispiel
§ 29 Abs. 1 DSchG NRW
Wer [...] ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
Anwendung
Bodendenkmäler, beispielsweise archäologische Fundstätten, stehen unter dem Schutz der Denkmalschutzgesetze aller Länder.
Möchte jemand Interessen verwirklichen, die dem Erhalt des Denkmals entgegenstehen (z. B. eine Bebauung), so sind diese gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen. Überwiegt das entgegenstehende Interesse den Erhalt des Bodendenkmals, so kann seine Beseitigung oder Veränderung von der zuständigen Denkmalbehörde genehmigt werden.
Die dabei entstehende Beeinträchtigung eines Bodendenkmals kann in ihrer Wirkung minimiert werden, wenn es zuvor archäologisch dokumentiert wird. Damit wird die originale Substanz des Denkmals (teilweise) aufgegeben, denn jede Ausgrabung zerstört den Befund ebenfalls. Im Zuge einer fachgerechten archäologischen Ausgrabung entsteht aber eine Dokumentation, die den Befund festhält und so zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals für die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhält. Dokumentationsarbeiten, in der Regel eine archäologische Ausgrabung, ermöglichen so einen begrenzten „Erhalt“ des Denkmals in der Form von Funden und archivierbaren Daten der Befunde.
Deshalb wird eine Genehmigung zur Beschädigung oder Zerstörung eines Bodendenkmals in der Regel mit der Auflage versehen, seinen unversehrten Zustand zu dokumentieren, bevor die Schädigung eintritt. Diese Forderung wird in der Regel als Auflage oder Bedingung in der Baugenehmigung, in einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgesprochen. Sie ist notwendige Voraussetzung, um mit der Baumaßnahme beginnen oder sie durchführen zu können, und damit auch notwendiger Bestandteil der Baukosten.
Herleitung
Soweit das Verursacherprinzip nicht normiert ist, werden zu seiner Herleitung die Denkmalschutzgesetze weiter ausgelegt und allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze herangezogen.
Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht: Die Erhaltungspflicht besagt, dass der Eigentümer sein Denkmal instandhalten, instandsetzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen muss. Das bedeutet auch, dass er dies unter Einsatz seines eigenen Vermögens, in Verbindung mit eventuellen Zuwendungen zu tun hat. Daraus könnte abgeleitet werden, dass der Eigentümer, bei Zerstörung oder Beeinträchtigung des Denkmals, Sicherungsmaßnahmen finanzieren muss.
Verfahrensrechtliche Stellung des Vorhabenträgers: Als Träger der Maßnahme liegt es auch in der finanziellen Verantwortung des Vorhabenträgers, dass sein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Die anerkannte Pflicht des Antragstellers auch finanziell für die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen zu sorgen wird bei dieser Herleitung ausgeweitet.
Dass eine Anwendung des Verursacherprinzips in der Bodendenkmalpflege auf Grundlage allgemeiner Grundsätze und einer derartigen Auslegung problematisch ist, zeigte sich zumindest in Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte 2011 die Anwendung des Verursacherprinzips durch Nebenbestimmungen für unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt keine klare gesetzliche Grundlage vorhanden war. Inzwischen wurde das Denkmalschutzgesetz NRW diesbezüglich angepasst.[1]
Siehe auch
Kostenzurechnungsprinzip
Konnexitätsprinzip (ähnliche „Kostentragung“)
Kausalität
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Verursacherprinzip im Umweltrecht (Deutschland)
Das Verursacherprinzip ist eines von drei Prinzipien des Umweltrechts; die anderen sind das Vorsorgeprinzip und das Kooperationsprinzip. Es besagt, dass Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltverschmutzungen dem Verursacher zuzurechnen sind. Dadurch soll in erster Linie ein Anreiz geschaffen werden, Umweltverschmutzungen in Zukunft zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit angestrebt, die die Gemeinschaft entlasten soll.
Im Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971 wurde das Verursacherprinzip erstmals auf politischer Ebene erwähnt. Dort wurde kritisiert, dass die Allgemeinheit Umweltschäden hinnehmen und für ihre Beseitigung Mittel aufbringen muss. In den Folgejahren wurde das Verursacherprinzip in unterschiedlichen Gesetzen verankert, da es in Deutschland – anders als etwa in der Schweiz – kein umfassendes Umweltschutzgesetz gibt.
Beispiel:
§ 13 BNatSchG:
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Einer solchen Verankerung bedarf es, da das Verursacherprinzip als Rechtsprinzip ansonsten keine allgemeine Gültigkeit entfaltet. Die Ermittlung eines Verursachers gestaltet sich oftmals schwierig. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die Allgemeinheit die Kosten nach dem Gemeinlastprinzip tragen.
Verursacherprinzip in der Bodendenkmalpflege (Deutschland)
In der Bodendenkmalpflege wird das Verursacherprinzip analog angewandt. Hier bezeichnet es die Kostentragungspflicht für denkmalpflegerische Maßnahmen.
Grundsatz
Das Verursacherprinzip legt die Kosten, die für eine vorangehende oder begleitende archäologische Maßnahme (Ausgrabung) entstehen, demjenigen auf, der im Eigeninteresse, um zum Beispiel eine Baumaßnahme durchzuführen, ein Bodendenkmal beseitigt.
Als Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes hat sich Deutschland verpflichtet, das Verursacherprinzip zur besseren Finanzierung der Bodendenkmalpflege anzuwenden. Allerdings sollte es dazu von den Landesgesetzgebern in deren Denkmalschutzgesetzen zumindest ansatzweise normiert werden.
Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer enthalten das Verursacherprinzip zum Teil ausdrücklich, zum Teil lässt es sich aus den Denkmalschutzgesetzen in Verbindung mit allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ableiten.
Beispiel
§ 29 Abs. 1 DSchG NRW
Wer [...] ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
Anwendung
Bodendenkmäler, beispielsweise archäologische Fundstätten, stehen unter dem Schutz der Denkmalschutzgesetze aller Länder.
Möchte jemand Interessen verwirklichen, die dem Erhalt des Denkmals entgegenstehen (z. B. eine Bebauung), so sind diese gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen. Überwiegt das entgegenstehende Interesse den Erhalt des Bodendenkmals, so kann seine Beseitigung oder Veränderung von der zuständigen Denkmalbehörde genehmigt werden.
Die dabei entstehende Beeinträchtigung eines Bodendenkmals kann in ihrer Wirkung minimiert werden, wenn es zuvor archäologisch dokumentiert wird. Damit wird die originale Substanz des Denkmals (teilweise) aufgegeben, denn jede Ausgrabung zerstört den Befund ebenfalls. Im Zuge einer fachgerechten archäologischen Ausgrabung entsteht aber eine Dokumentation, die den Befund festhält und so zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals für die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhält. Dokumentationsarbeiten, in der Regel eine archäologische Ausgrabung, ermöglichen so einen begrenzten „Erhalt“ des Denkmals in der Form von Funden und archivierbaren Daten der Befunde.
Deshalb wird eine Genehmigung zur Beschädigung oder Zerstörung eines Bodendenkmals in der Regel mit der Auflage versehen, seinen unversehrten Zustand zu dokumentieren, bevor die Schädigung eintritt. Diese Forderung wird in der Regel als Auflage oder Bedingung in der Baugenehmigung, in einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgesprochen. Sie ist notwendige Voraussetzung, um mit der Baumaßnahme beginnen oder sie durchführen zu können, und damit auch notwendiger Bestandteil der Baukosten.
Herleitung
Soweit das Verursacherprinzip nicht normiert ist, werden zu seiner Herleitung die Denkmalschutzgesetze weiter ausgelegt und allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze herangezogen.
Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht: Die Erhaltungspflicht besagt, dass der Eigentümer sein Denkmal instandhalten, instandsetzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen muss. Das bedeutet auch, dass er dies unter Einsatz seines eigenen Vermögens, in Verbindung mit eventuellen Zuwendungen zu tun hat. Daraus könnte abgeleitet werden, dass der Eigentümer, bei Zerstörung oder Beeinträchtigung des Denkmals, Sicherungsmaßnahmen finanzieren muss.
Verfahrensrechtliche Stellung des Vorhabenträgers: Als Träger der Maßnahme liegt es auch in der finanziellen Verantwortung des Vorhabenträgers, dass sein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Die anerkannte Pflicht des Antragstellers auch finanziell für die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen zu sorgen wird bei dieser Herleitung ausgeweitet.
Dass eine Anwendung des Verursacherprinzips in der Bodendenkmalpflege auf Grundlage allgemeiner Grundsätze und einer derartigen Auslegung problematisch ist, zeigte sich zumindest in Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte 2011 die Anwendung des Verursacherprinzips durch Nebenbestimmungen für unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt keine klare gesetzliche Grundlage vorhanden war. Inzwischen wurde das Denkmalschutzgesetz NRW diesbezüglich angepasst.[1]
Siehe auch
Kostenzurechnungsprinzip
Konnexitätsprinzip (ähnliche „Kostentragung“)
Kausalität
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