Dingliches Recht
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Dingliches Recht
Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
das Eigentum,
die Hypothek,
die Grund- und Rentenschuld,
das Pfandrecht.
Aus dinglichen Rechten, die nicht verjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen. Als Beispiel sei hier der Eigentumsherausgabeanspruch genannt.
Rechtslage in einzelnen Ländern:
Dingliches Recht (Deutschland)
Dingliches Recht (Österreich)
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenständen beziehen. Sie wirken gegenüber jedermann und stellen damit absolute Rechte dar. In der juristischen Ausbildung am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von Sachen (vgl. § 90 BGB) zu Personen betreffen. Eine Untermenge der dinglichen Rechte stellen die subjektiv-dinglichen Rechte dar. Bei ihnen handelt es sich um Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (z. B. Grunddienstbarkeit). Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (ab § 854 BGB) erfasst.
Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das Urheberrecht des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.
Eigentum
Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergl. § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Teileigentum
Das Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (z.B. Büroräume, etc.).
Beschränkte dingliche Rechte
Allgemeines
Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkten dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte sind also Belastungen des Eigentums durch Duldungspflichten bzw. Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
Beispiele
die Dienstbarkeiten
die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB
der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB
die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB, z.B. das Wohnungsrecht
die Reallast nach §§ 1105 ff. BGB
die Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB
die Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB
das Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB
das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG
(vergleiche Sachenrecht).
Entstehen der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken
Einigung nach § 873, § 104 ff. BGB
Eintragung des Rechtes in das Grundbuch, § 873 BGB
Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
Berechtigung des Bestellers
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
das Eigentum,
die Hypothek,
die Grund- und Rentenschuld,
das Pfandrecht.
Aus dinglichen Rechten, die nicht verjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen. Als Beispiel sei hier der Eigentumsherausgabeanspruch genannt.
Rechtslage in einzelnen Ländern:
Dingliches Recht (Deutschland)
Dingliches Recht (Österreich)
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenständen beziehen. Sie wirken gegenüber jedermann und stellen damit absolute Rechte dar. In der juristischen Ausbildung am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von Sachen (vgl. § 90 BGB) zu Personen betreffen. Eine Untermenge der dinglichen Rechte stellen die subjektiv-dinglichen Rechte dar. Bei ihnen handelt es sich um Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (z. B. Grunddienstbarkeit). Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (ab § 854 BGB) erfasst.
Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das Urheberrecht des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.
Eigentum
Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergl. § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Teileigentum
Das Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (z.B. Büroräume, etc.).
Beschränkte dingliche Rechte
Allgemeines
Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkten dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte sind also Belastungen des Eigentums durch Duldungspflichten bzw. Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
Beispiele
die Dienstbarkeiten
die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB
der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB
die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB, z.B. das Wohnungsrecht
die Reallast nach §§ 1105 ff. BGB
die Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB
die Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB
das Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB
das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG
(vergleiche Sachenrecht).
Entstehen der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken
Einigung nach § 873, § 104 ff. BGB
Eintragung des Rechtes in das Grundbuch, § 873 BGB
Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
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