Der Champagnerparagraph
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Der Champagnerparagraph
Champagnerparagraph wurden die Artikel 274 und 275 im Friedensvertrag von Versailles von 1919 genannt, die es deutschen Produkten faktisch verboten, fremde Herkunftsbezeichnungen zu führen. Besonders betraf dies Champagner und Cognac aus deutscher Herstellung, die aus französischer Sicht irreführend nach französischen Gegenden benannt waren. Seither werden diese Produkte als Sekt und Weinbrand bezeichnet.
Die Artikel befinden sich in Teil X, Abschnitt I des Vertrags und sind als „Kapitel 3. Unlauterer Wettbewerb“ überschrieben. In Artikel 274 heißt es, dass Deutschland sich verpflichte, „alle erforderlichen Gesetzes- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegen jede Form von unlauterem Wettbewerb in Handelsgeschäften zu schützen.“ Laut Artikel 275 „verpflichtet sich Deutschland zur Beachtung der Gesetze […], die in einem alliierten oder assoziierten Lande in Kraft sind […], und die das Recht einer örtlichen Herkunftsbezeichnung festsetzen oder regeln für Weine oder Spirituosen“. Damit wurde Deutschland zur Beachtung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 gezwungen.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Die Artikel befinden sich in Teil X, Abschnitt I des Vertrags und sind als „Kapitel 3. Unlauterer Wettbewerb“ überschrieben. In Artikel 274 heißt es, dass Deutschland sich verpflichte, „alle erforderlichen Gesetzes- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegen jede Form von unlauterem Wettbewerb in Handelsgeschäften zu schützen.“ Laut Artikel 275 „verpflichtet sich Deutschland zur Beachtung der Gesetze […], die in einem alliierten oder assoziierten Lande in Kraft sind […], und die das Recht einer örtlichen Herkunftsbezeichnung festsetzen oder regeln für Weine oder Spirituosen“. Damit wurde Deutschland zur Beachtung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 gezwungen.
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