Die Keck-Entscheidung
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Die Keck-Entscheidung
In der Keck-Entscheidung von 1993 legte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzliche Regelungen zur Auslegung und zum Geltungsbereich von Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) (damals noch Art. 30 EWGV) fest, die nach dem Kläger des Verfahrens als Keck-Formel oder Keck-Grundsätze bekannt wurden.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Bernard Keck und Daniel Mithouard, beide verantwortliche Leiter von Einkaufszentren in Frankreich, sollten wegen des Verkaufs von Waren unterhalb des Einkaufspreises von französischen Gerichten verurteilt werden. Beide machten im nationalen Ausgangsverfahren die Unvereinbarkeit dieses französischen Verbotes mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV)) geltend, da in anderen EG-Ländern (z. B. zur gleichen Zeit in Deutschland) keine Beschränkungen hinsichtlich eines Verkaufes von Waren unterhalb des Einkaufspreises vorlagen. Das Gericht des Ausgangsverfahrens rief daher den EuGH an, um klären zu lassen, ob die europäischen Verträge dem Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einkaufspreis entgegenstehen.
Der EuGH verneinte diese Auffassung, indem er das Weiterverkaufsverbot zum Verlustpreis als allgemeine Verkaufsmodalität (und somit kein Marktzugangshindernis) aus dem Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) ausklammerte und es damit als mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ansah.
Folgen des Urteils
Die regionalen Einschränkungen der Marktfreiheit sind dann legitim, wenn
die Regelungen alle betroffenen Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, gleichermaßen betreffen,
die Verkaufsmodalitäten (vertriebsbezogene Handelsregelungen) die inländischen Produkte sowie Produkte aus anderen EU-Ländern (ehemals EG-Ländern) rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise betreffen (unterschiedslose Maßnahmen).
Ein Beispiel hierfür ist das deutsche Ladenschlussgesetz.
Der EuGH hat in der Keck-Entscheidung seine bis dato in der Dassonville-Entscheidung enthaltene, sehr weitreichende Definition einer Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) eingeschränkt.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Sachverhalt und Streitgegenstand
Bernard Keck und Daniel Mithouard, beide verantwortliche Leiter von Einkaufszentren in Frankreich, sollten wegen des Verkaufs von Waren unterhalb des Einkaufspreises von französischen Gerichten verurteilt werden. Beide machten im nationalen Ausgangsverfahren die Unvereinbarkeit dieses französischen Verbotes mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV)) geltend, da in anderen EG-Ländern (z. B. zur gleichen Zeit in Deutschland) keine Beschränkungen hinsichtlich eines Verkaufes von Waren unterhalb des Einkaufspreises vorlagen. Das Gericht des Ausgangsverfahrens rief daher den EuGH an, um klären zu lassen, ob die europäischen Verträge dem Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einkaufspreis entgegenstehen.
Der EuGH verneinte diese Auffassung, indem er das Weiterverkaufsverbot zum Verlustpreis als allgemeine Verkaufsmodalität (und somit kein Marktzugangshindernis) aus dem Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) ausklammerte und es damit als mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ansah.
Folgen des Urteils
Die regionalen Einschränkungen der Marktfreiheit sind dann legitim, wenn
die Regelungen alle betroffenen Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, gleichermaßen betreffen,
die Verkaufsmodalitäten (vertriebsbezogene Handelsregelungen) die inländischen Produkte sowie Produkte aus anderen EU-Ländern (ehemals EG-Ländern) rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise betreffen (unterschiedslose Maßnahmen).
Ein Beispiel hierfür ist das deutsche Ladenschlussgesetz.
Der EuGH hat in der Keck-Entscheidung seine bis dato in der Dassonville-Entscheidung enthaltene, sehr weitreichende Definition einer Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) eingeschränkt.
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