Die Kebsehe
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Die Kebsehe
Die Kebsehe ist eine Eheform des Frühmittelalters.
Das mittelalterliche Wort Kebse bedeutet so viel wie „Nebenfrau“, „Ehe“ leitet sich vom mittelalterlichen Wort ewa für „Recht“, „Gesetz“ ab. Eine Kebsehe wurde zwischen einem freien Mann, zum Beispiel einem Grundherrn, und einer unfreien (leibeigenen) Frau geschlossen.[1] Da der Freie jegliche Verfügungsgewalt über seine Leibeigenen hatte, konnte er unfreie Frauen, die sich in seinem Besitz befanden, jederzeit in ein Kebsverhältnis zwingen. Dabei handelte es sich mehr um ein eheähnliches Verhältnis als um eine richtige Ehe. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen.[2] Kinder aus Kebsehen, so genannte Kegel, waren nicht erbberechtigt; als Kinder einer Leibeigenen waren sie selbst Leibeigene, ungeachtet der Position ihres Vaters.[3] Bis zum 9. Jahrhundert waren Kebsehen sehr weit verbreitet. Jedoch ging die Kirche besonders im 10. Jahrhundert sehr vehement gegen die Kebsverhältnisse vor.
Neben der Kebsehe existierte im Mittelalter des Weiteren die Muntehe, die Friedelehe (Existenz ist umstritten) und die Raub- oder Entführungsehe.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Das mittelalterliche Wort Kebse bedeutet so viel wie „Nebenfrau“, „Ehe“ leitet sich vom mittelalterlichen Wort ewa für „Recht“, „Gesetz“ ab. Eine Kebsehe wurde zwischen einem freien Mann, zum Beispiel einem Grundherrn, und einer unfreien (leibeigenen) Frau geschlossen.[1] Da der Freie jegliche Verfügungsgewalt über seine Leibeigenen hatte, konnte er unfreie Frauen, die sich in seinem Besitz befanden, jederzeit in ein Kebsverhältnis zwingen. Dabei handelte es sich mehr um ein eheähnliches Verhältnis als um eine richtige Ehe. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen.[2] Kinder aus Kebsehen, so genannte Kegel, waren nicht erbberechtigt; als Kinder einer Leibeigenen waren sie selbst Leibeigene, ungeachtet der Position ihres Vaters.[3] Bis zum 9. Jahrhundert waren Kebsehen sehr weit verbreitet. Jedoch ging die Kirche besonders im 10. Jahrhundert sehr vehement gegen die Kebsverhältnisse vor.
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