Ordensprovinz
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Ordensprovinz
Eine Ordensprovinz bezeichnet die regionale Untergliederung verschiedener christlicher Orden oder Kongregationen.
Geschichte
Bereits seit dem Frühmittelalter gab es als Zusammenschluss von Diözesen Kirchenprovinzen. Seit dem Hochmittelalter wurde dieses Organisationsprinzip auch auf Orden ausgedehnt. Insbesondere die Bettelorden (zum Beispiel Dominikaner, Franziskaner) und neue Orden wie die Jesuiten wurden in regionale Ordensprovinzen unterteilt. So waren die Franziskaner in Deutschland etwa in die Provinzen Bavaria, Colonia, Saxonia und Thuringia gegliedert, die 2010 zur Deutschen Franziskanerprovinz von der heiligen Elisabeth fusionierten. Bei den Ritterorden sind ähnliche Gliederungen die Balleien. Im Prämonstratenserorden gab es Zirkarien als regionale Gliederungen. Die Ordensprovinzen unterstehen einer eigenen Leitung (Provinzobere, Provinziale, Provinzialsuperior, Provinzialprior, Provinzialmagister oder ähnlich). Hinzu kommt vielfach ein Provinzrat oder einer Provinzregierung. Im Fall der Franziskaner als Definitorium bezeichnet. Daneben kann auch ein Provinzkapitel als Versammlung der vertretenen Gemeinschaften existieren.
Kirchenrecht
Das aktuelle Kirchenrecht Codex Iuris Canonici von 1983 nennt den Begriff Provinz im Sinne von Ordensprovinz in den Canones 620, 621, 622, 631, 634 und 636. Danach gibt es organisatorisch drei Ebenen: das Ordensinstitut, die Provinz und die einzelnen Niederlassungen. Nach can. 621 CIC trägt den Namen „Provinz“ eine Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die in einem Orden einen Teil des Instituts bilden.
Leitung und Finanzverwaltung der Provinzen ist kirchenrechtlich geregelt. Als „höhere Obere“ werden diejenigen bezeichnet, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten (can. 620 CIC) und deren Stellvertreter. can. 622 CIC lautet: „Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes.“ Nach can. 631 §3 CIC können Provinzen dem Generalkapitel Wünsche und Vorschläge zuleiten. can. 634 §1 CIC regelt, dass nicht nur Institute und Niederlassungen sondern auch Provinzen als juristische Personen fähig sind „Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.“ Für die Finanzverwaltung von Provinzen ist nach can. 636 §1 CIC festgelegt, dass in jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, ein Ökonomen zu bestellen ist, der kein höhere Oberer ist. Er soll die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des entsprechenden Oberen durchführen.
Weder für Säkularinstitute (cann. 710–730 CIC) noch für Gesellschaften des Apostolischen Lebens (cann. 731–755 CIC) gibt es kirchenrechtliche Regelungen bezüglich der Einteilung in Provinzen.
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Geschichte
Bereits seit dem Frühmittelalter gab es als Zusammenschluss von Diözesen Kirchenprovinzen. Seit dem Hochmittelalter wurde dieses Organisationsprinzip auch auf Orden ausgedehnt. Insbesondere die Bettelorden (zum Beispiel Dominikaner, Franziskaner) und neue Orden wie die Jesuiten wurden in regionale Ordensprovinzen unterteilt. So waren die Franziskaner in Deutschland etwa in die Provinzen Bavaria, Colonia, Saxonia und Thuringia gegliedert, die 2010 zur Deutschen Franziskanerprovinz von der heiligen Elisabeth fusionierten. Bei den Ritterorden sind ähnliche Gliederungen die Balleien. Im Prämonstratenserorden gab es Zirkarien als regionale Gliederungen. Die Ordensprovinzen unterstehen einer eigenen Leitung (Provinzobere, Provinziale, Provinzialsuperior, Provinzialprior, Provinzialmagister oder ähnlich). Hinzu kommt vielfach ein Provinzrat oder einer Provinzregierung. Im Fall der Franziskaner als Definitorium bezeichnet. Daneben kann auch ein Provinzkapitel als Versammlung der vertretenen Gemeinschaften existieren.
Kirchenrecht
Das aktuelle Kirchenrecht Codex Iuris Canonici von 1983 nennt den Begriff Provinz im Sinne von Ordensprovinz in den Canones 620, 621, 622, 631, 634 und 636. Danach gibt es organisatorisch drei Ebenen: das Ordensinstitut, die Provinz und die einzelnen Niederlassungen. Nach can. 621 CIC trägt den Namen „Provinz“ eine Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die in einem Orden einen Teil des Instituts bilden.
Leitung und Finanzverwaltung der Provinzen ist kirchenrechtlich geregelt. Als „höhere Obere“ werden diejenigen bezeichnet, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten (can. 620 CIC) und deren Stellvertreter. can. 622 CIC lautet: „Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes.“ Nach can. 631 §3 CIC können Provinzen dem Generalkapitel Wünsche und Vorschläge zuleiten. can. 634 §1 CIC regelt, dass nicht nur Institute und Niederlassungen sondern auch Provinzen als juristische Personen fähig sind „Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.“ Für die Finanzverwaltung von Provinzen ist nach can. 636 §1 CIC festgelegt, dass in jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, ein Ökonomen zu bestellen ist, der kein höhere Oberer ist. Er soll die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des entsprechenden Oberen durchführen.
Weder für Säkularinstitute (cann. 710–730 CIC) noch für Gesellschaften des Apostolischen Lebens (cann. 731–755 CIC) gibt es kirchenrechtliche Regelungen bezüglich der Einteilung in Provinzen.
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