Der Gesetzgebungsnotstand
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Der Gesetzgebungsnotstand
Der Gesetzgebungsnotstand ist eine besondere Situation, die das Grundgesetz in Art. 81 vorgesehen hat. Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag kann der Bundespräsident den Gesetzgebungsnotstand ausrufen. Dieser darf höchstens sechs Monate andauern; während dieser Zeit können Gesetze ohne Zustimmung des Bundestages erlassen werden, nämlich von Bundesregierung und Bundesrat.
In der Geschichte der Bundesrepublik kam das Instrumentarium des Gesetzgebungsnotstands bisher nicht zum Einsatz.
Überblick
Der Gesetzgebungsnotstand kann nach deutschem Grundgesetz (GG) die Folge einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag sein, die in eine Regierungskrise geführt hat. Löst der Bundespräsident in diesem Fall nicht gemäß Art. 68 GG den Bundestag auf und lehnt der Bundestag eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage ab, so kann der Bundespräsident nach Art. 81 GG auf Antrag der Bundesregierung, jedoch nur mit Zustimmung des Bundesrates, den Gesetzgebungsnotstand erklären. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt wird, mit der der Bundeskanzler die Vertrauensfrage verbunden hat.
Nach der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands hat der Bundestag erneut über die Gesetzesvorlage abzustimmen. Lehnt er die Vorlage dabei erneut ab oder beschließt er eine von der Bundesregierung als unannehmbar bezeichnete Fassung des Gesetzes, so gilt das Gesetz als angenommen, wenn ihm der Bundesrat zustimmt. Jedoch können im Verfahren des Gesetzgebungsnotstandes keine grundgesetzändernden Gesetze verabschiedet werden.
Gesetze können nun allein von Bundesrat und Bundesregierung verabschiedet werden, somit wird der Bundestag in gewisser Hinsicht entmachtet. Allerdings behält der Bundestag sein Recht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen und damit den Gesetzgebungsnotstand zu beenden. Auch die übrigen Kompetenzen des Bundestages, wie beispielsweise das Einbringen und Verabschieden von Gesetzen, bleiben bestehen. Auf diese Weise können von Bundesrat und Bundesregierung über den Gesetzgebungsnotstand verabschiedete Gesetze auch wieder außer Kraft gesetzt werden, falls sich eine konstruktive Mehrheit dafür im Bundestag findet.
Der Gesetzgebungsnotstand kann nur einmal während der Amtszeit des Bundeskanzlers angewendet werden. Er dauert höchstens sechs Monate an und endet in jedem Fall mit Amtszeit des Bundeskanzlers. Während dieser Frist kann jede vom Bundestag abgelehnte Gesetzesvorlage auf dem beschriebenen Wege verabschiedet werden.
Der Gesetzgebungsnotstand ist Ausdruck der das Grundgesetz prägenden starken Stellung des einmal vom Bundestag gewählten Bundeskanzlers. Verliert dieser seine Mehrheit, gelingt es aber andererseits dem Bundestag nicht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen, weil nur eine destruktive, aber keine konstruktive Mehrheit besteht, so soll ein effektives Handeln der so entstandenen Minderheitsregierung (insbesondere die Verabschiedung des Haushalts) weiter möglich bleiben. Allerdings geht das Grundgesetz dabei von der Vorstellung eines Bundesrats aus, der sich am Vorteil des Staatsganzen orientiert, während die Verfassungswirklichkeit zeigt, dass die Entscheidungen auch dort aller Erfahrung nach stark parteitaktisch geprägt sind.
Siehe auch
Notstandsgesetzgebung
Notstandsverfassung
Politisches System Deutschlands
Konstruktives Misstrauensvotum (Deutschland)
Quelle - literatur & Einzelnachweise
In der Geschichte der Bundesrepublik kam das Instrumentarium des Gesetzgebungsnotstands bisher nicht zum Einsatz.
Überblick
Der Gesetzgebungsnotstand kann nach deutschem Grundgesetz (GG) die Folge einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag sein, die in eine Regierungskrise geführt hat. Löst der Bundespräsident in diesem Fall nicht gemäß Art. 68 GG den Bundestag auf und lehnt der Bundestag eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage ab, so kann der Bundespräsident nach Art. 81 GG auf Antrag der Bundesregierung, jedoch nur mit Zustimmung des Bundesrates, den Gesetzgebungsnotstand erklären. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt wird, mit der der Bundeskanzler die Vertrauensfrage verbunden hat.
Nach der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands hat der Bundestag erneut über die Gesetzesvorlage abzustimmen. Lehnt er die Vorlage dabei erneut ab oder beschließt er eine von der Bundesregierung als unannehmbar bezeichnete Fassung des Gesetzes, so gilt das Gesetz als angenommen, wenn ihm der Bundesrat zustimmt. Jedoch können im Verfahren des Gesetzgebungsnotstandes keine grundgesetzändernden Gesetze verabschiedet werden.
Gesetze können nun allein von Bundesrat und Bundesregierung verabschiedet werden, somit wird der Bundestag in gewisser Hinsicht entmachtet. Allerdings behält der Bundestag sein Recht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen und damit den Gesetzgebungsnotstand zu beenden. Auch die übrigen Kompetenzen des Bundestages, wie beispielsweise das Einbringen und Verabschieden von Gesetzen, bleiben bestehen. Auf diese Weise können von Bundesrat und Bundesregierung über den Gesetzgebungsnotstand verabschiedete Gesetze auch wieder außer Kraft gesetzt werden, falls sich eine konstruktive Mehrheit dafür im Bundestag findet.
Der Gesetzgebungsnotstand kann nur einmal während der Amtszeit des Bundeskanzlers angewendet werden. Er dauert höchstens sechs Monate an und endet in jedem Fall mit Amtszeit des Bundeskanzlers. Während dieser Frist kann jede vom Bundestag abgelehnte Gesetzesvorlage auf dem beschriebenen Wege verabschiedet werden.
Der Gesetzgebungsnotstand ist Ausdruck der das Grundgesetz prägenden starken Stellung des einmal vom Bundestag gewählten Bundeskanzlers. Verliert dieser seine Mehrheit, gelingt es aber andererseits dem Bundestag nicht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen, weil nur eine destruktive, aber keine konstruktive Mehrheit besteht, so soll ein effektives Handeln der so entstandenen Minderheitsregierung (insbesondere die Verabschiedung des Haushalts) weiter möglich bleiben. Allerdings geht das Grundgesetz dabei von der Vorstellung eines Bundesrats aus, der sich am Vorteil des Staatsganzen orientiert, während die Verfassungswirklichkeit zeigt, dass die Entscheidungen auch dort aller Erfahrung nach stark parteitaktisch geprägt sind.
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