Der Briand-Kellogg-Pakt
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Der Briand-Kellogg-Pakt
Der Briand-Kellogg-Pakt (auch Kellogg-Pakt, Kellogg-Briand-Pakt oder Pariser Vertrag) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Ächtung des Krieges, der am 27. August 1928 in Paris von zunächst elf Nationen unterzeichnet wurde und den man nach dem US-Außenminister Frank Billings Kellogg und dem französischen Außenminister Aristide Briand benannte.
Frank B. Kellogg
Aristide Briand
Inhalt des Vertrages
Die unterzeichnenden Staaten verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer Politik zu machen. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Davon ausgenommen blieb das Recht auf Selbstverteidigung und die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes. Da der Vertrag außerhalb des institutionalisierten Völkerbundes verhandelt und abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über das Ende des Völkerbundes hinaus. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel und ist somit auf unbeschränkte Dauer gültig.[1]
Unterzeichnerstaaten
Die elf Erstunterzeichner waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, das Deutsche Reich, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und die Südafrikanische Union. Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und Japan im April; am 24. Juli 1929 trat er in Kraft. Bis Ende 1929 ratifizierten den Pakt noch 40 weitere Staaten, letztlich wurde er von insgesamt 62 Nationen unterzeichnet. Eine Initiative des sowjetischen Außenministers Litwinow führte zum vorfristigen Inkraftsetzen des Vertrages in Osteuropa durch das sogenannte Litwinow-Protokoll vom 9. Februar 1929.
Politische Entstehungszusammenhänge
Kriegsächtung war zwar der Gegenstand, aber nicht das alleinige Motiv für das Zustandekommen des Briand-Kellogg-Pakts. Dem französischen Außenminister Briand war daran gelegen, dem insbesondere infolge des Dawes-Plans guten Verhältnis der Weimarer Republik zu den USA nach dem Ersten Weltkrieg, das zu einer relativen Erstarkung Deutschlands in Europa beitrug, etwas entgegenzusetzen, das auch Frankreichs herausragend gute Beziehungen zu den USA zu demonstrieren geeignet war. So bemühte er sich darum, mit Kellogg zu einem bedeutenden völkerrechtlichen Vertrag zu kommen. Gustav Stresemann sah darin seinerseits die Chance, Deutschlands völkerrechtliche Reintegration voranzubringen; er sorgte dafür, dass es auch an dem Pakt beteiligt wurde.
Die Signatarstaaten des Vertrages 1928 und 1929 (Legende:
dunkelgrün: Erstunterzeichnerstaaten,
hellgrün: weitere Unterzeichnerstaaten,
hellblau: Kolonien der Unterzeichnerstaaten,
dunkelblau: Völkerbundmandatsgebiete der Unterzeichnerstaaten)
Folgen
In der Außenpolitik der Vereinigten Staaten erfuhr der Pakt eine Fortsetzung durch die Hoover-Stimson-Doktrin von 1932 aus Anlass der japanischen Okkupation der Mandschurei im Nordosten Chinas.
Rechtsgeschichtlich bedeutsam ist er, da er eine wichtige, aber auch stark umstrittene, rechtliche Grundlage für die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher nach dem Zweiten Weltkrieg darstellte.
Die nach dem Weltkriegsende 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen geht über das bloße Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Pakts deutlich hinaus, indem in Art. 2 Nr. 4 der Charta ein allgemeines Gewaltverbot etabliert wird. Damit ist heute nicht nur der Krieg völkerrechtswidrig, sondern jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen. Ein konkretes Beispiel sind etwa gewaltsame Repressalien unterhalb der Schwelle des Krieges, die nach dem Briand-Kellogg-Pakt noch zulässig waren, heute aber gegen Art. 2 Nr. 4 der Charta verstoßen. Die wesentliche Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot in der Charta der Vereinten Nationen ist das Recht zur Selbstverteidigung aus Art. 51 der Charta, auf das sich Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs berufen können, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Frank B. Kellogg
Aristide Briand
Inhalt des Vertrages
Die unterzeichnenden Staaten verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer Politik zu machen. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Davon ausgenommen blieb das Recht auf Selbstverteidigung und die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes. Da der Vertrag außerhalb des institutionalisierten Völkerbundes verhandelt und abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über das Ende des Völkerbundes hinaus. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel und ist somit auf unbeschränkte Dauer gültig.[1]
Unterzeichnerstaaten
Die elf Erstunterzeichner waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, das Deutsche Reich, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und die Südafrikanische Union. Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und Japan im April; am 24. Juli 1929 trat er in Kraft. Bis Ende 1929 ratifizierten den Pakt noch 40 weitere Staaten, letztlich wurde er von insgesamt 62 Nationen unterzeichnet. Eine Initiative des sowjetischen Außenministers Litwinow führte zum vorfristigen Inkraftsetzen des Vertrages in Osteuropa durch das sogenannte Litwinow-Protokoll vom 9. Februar 1929.
Politische Entstehungszusammenhänge
Kriegsächtung war zwar der Gegenstand, aber nicht das alleinige Motiv für das Zustandekommen des Briand-Kellogg-Pakts. Dem französischen Außenminister Briand war daran gelegen, dem insbesondere infolge des Dawes-Plans guten Verhältnis der Weimarer Republik zu den USA nach dem Ersten Weltkrieg, das zu einer relativen Erstarkung Deutschlands in Europa beitrug, etwas entgegenzusetzen, das auch Frankreichs herausragend gute Beziehungen zu den USA zu demonstrieren geeignet war. So bemühte er sich darum, mit Kellogg zu einem bedeutenden völkerrechtlichen Vertrag zu kommen. Gustav Stresemann sah darin seinerseits die Chance, Deutschlands völkerrechtliche Reintegration voranzubringen; er sorgte dafür, dass es auch an dem Pakt beteiligt wurde.
Die Signatarstaaten des Vertrages 1928 und 1929 (Legende:
dunkelgrün: Erstunterzeichnerstaaten,
hellgrün: weitere Unterzeichnerstaaten,
hellblau: Kolonien der Unterzeichnerstaaten,
dunkelblau: Völkerbundmandatsgebiete der Unterzeichnerstaaten)
Folgen
In der Außenpolitik der Vereinigten Staaten erfuhr der Pakt eine Fortsetzung durch die Hoover-Stimson-Doktrin von 1932 aus Anlass der japanischen Okkupation der Mandschurei im Nordosten Chinas.
Rechtsgeschichtlich bedeutsam ist er, da er eine wichtige, aber auch stark umstrittene, rechtliche Grundlage für die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher nach dem Zweiten Weltkrieg darstellte.
Die nach dem Weltkriegsende 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen geht über das bloße Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Pakts deutlich hinaus, indem in Art. 2 Nr. 4 der Charta ein allgemeines Gewaltverbot etabliert wird. Damit ist heute nicht nur der Krieg völkerrechtswidrig, sondern jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen. Ein konkretes Beispiel sind etwa gewaltsame Repressalien unterhalb der Schwelle des Krieges, die nach dem Briand-Kellogg-Pakt noch zulässig waren, heute aber gegen Art. 2 Nr. 4 der Charta verstoßen. Die wesentliche Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot in der Charta der Vereinten Nationen ist das Recht zur Selbstverteidigung aus Art. 51 der Charta, auf das sich Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs berufen können, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
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