Das Kleinkraftrad
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Das Kleinkraftrad
Ein Kleinkraftrad – (umgangssprachlich Mokick, Moped oder Roller) – ist ein motorisiertes Zweirad oder Dreirad mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³ oder bis zu 4 kW Motorleistung und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Kleinkraftrad Garelli 50-RS-Elektronic (1973–1976)
Mokick Kreidler Mustang (III) (1980–1982)
Moped Tomos APN 4 (1973–1975)
Das „Kleinkraftrad“ ist die Umschreibung mehrerer unterschiedlicher Klassen und Bauweisen für motorisierte Zweiräder mit Beschränkungen bei Hubraum, Leistung und Höchstgeschwindigkeit. Die rechtliche Definition und die Verwendung des Begriffs, erstmals 1953, unterlag im Laufe der Zeit einigen Veränderungen. Der heutige amtliche Begriff in Deutschland ist: «Zweirädriges bzw. dreirädriges Kleinkraftrad nach EG-Fahrzeugklasse L1e und L2e».
In der Schweiz werden Mopeds ebenso wie die auf 45 km/h abgeriegelten Roller mit 50 cm³ – abgegrenzt von Motorrädern und Mofas – als eigene Fahrzeugkategorie angesehen, für das die Fahrberechtigung der Klasse F für „Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h“ absolviert werden muss. Der Begriff „Kleinkraftrad“ ist dort ungeläufig, weswegen dieser Artikel die Sicht in Deutschland beschreibt.
Dreirädriges Kleinkraftrad Piaggio Ape (1947–)
Bauarten
Zweirädriges Kleinkraftrad
Fahrrad mit Hilfsmotor
Mofa („Motor“ und „Fahrrad“)
Leichtmofa
Moped („Motor“ und „Pedale“)
Mokick („Motor“ und „Kickstarter“)
Motorroller
Dreirädriges Kleinkraftrad
Dreirädrige Kleinkrafträder dienen heute vor allem als Kleintransporter. Darunter fallen Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu:
45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu
4 kW bei Elektromotoren oder anderen Verbrennungsmotoren (u.a. Diesel).
Darunter werden heute Kleintransporter wie beispielsweise die Ape, Microcar oder Krankenfahrzeuge wie das Duo verstanden. Vierrädrige Quads fallen in die EG-Fahrzeugklasse der Leichtkraftfahrzeuge.
Führerschein
In Deutschland ist zum Führen eines Kleinkraftrades ein Führerschein der Klasse AM (EU-Führerschein) erforderlich, der grundsätzlich ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Durch die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde im Rahmen eines Modellversuchs in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Mindestalter auf 15 Jahre gesenkt. Der Erwerb der Führerscheinklassen A1, A2, A, B oder T schließt die Klasse AM mit ein. Vor dem 19. Januar 2013 hieß die entsprechende Führerscheinklasse M. In Österreich kann der Mopedausweis mit 15 Jahren erworben werden.
Geschichte
1923–1953
Bereits im Gesetz über den Verkehr von Kraftfahrzeugen von 3. Mai 1909 (§ 27) und im Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1923 (§ 41) wird das Kleinkraftrad erwähnt. Damals wurde das Kleinkraftrad über Reifendurchmesser und Leistung definiert: Über 40 cm Reifendurchmesser 0,7 PS, unter 40 cm 0,9 PS Steuernutzleistung.[1]
In den 1920er Jahren wurde durch DKW der Zweitaktmotor in kleineren Motorrädern etabliert und in den 1930er Jahren wurde, meist auf Basis des 98 cm³ Sachs-Motors oder des konkurrierenden ILO-Motors, das Kleinkraftrad als Einstieg in den Motorradmarkt populär. Kleinkrafträder durften ab dem 1. April 1928 einen Hubraum von 200 cm³ haben und mit dem Mindestalter von 16 Jahren führerschein- und steuerfrei gefahren werden.[2] Am 1. Januar 1938 wurden Kleinkrafträder fahrerlaubnispflichtig.[3]
Die Leistung der damaligen Kleinkrafträder lag bei etwa 2 bis 3 PS und die Höchstgeschwindigkeit bei 40 bis 50 km/h, bei einigen Spitzenmodellen der Kleinkrafträder darüber. Der Aufbau dieser Fahrzeuge war größtenteils noch sehr nah am Fahrrad. Eine „98er“ war damals die billigste Möglichkeit, sich der einsetzenden Massenmotorisierung anzuschließen.
Durch einen Beschluss des Alliierten Rates war es nach dem Zweiten Weltkrieg den deutschen Herstellern zunächst nicht erlaubt, Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 40 cm³ anzubieten. Ein Motortyp aus dieser Zeit (1948) ist beispielsweise der Victoria FM 38-Motor, für dessen Vermarktung die Victoria-Rekordmaschine gebaut wurde.
1953–1960
Am 1. Januar 1953 wurde in der neuen StVZO erstmals das Fahrrad mit Hilfsmotor gesetzlich definiert als Zweirad mit maximal 50 cm³ Hubraum und maximal 33 kg Gewicht. Des Weiteren wurden Tretkurbelradius und eine Mindestgröße der Räder festgelegt. Um nicht auf der wenig verkaufsfördernden Bezeichnung „Hilfsmotor“ festzusitzen, wurde ein Preisausschreiben für einen neuen Namen für diese Fahrzeugklasse veranstaltet. Auf der IFMA 1953 wurde der Gewinnername der Öffentlichkeit vorgestellt: Der Begriff Moped, (eine gängige schwedische Bezeichnung) zusammengefügt aus den Wörtern „Motor“ und „Pedale“. Trotz der Neuregelegung der StVZO vom 1. Januar 1953 und der untauglichen technischen Vorgabe für das Fahrrad mit Hilfsmotor (maximal 33 kg Leergewicht), entwickelte Kreidler ein Modell, das sich nicht an die gesetzliche Bestimmung hielt. Am 24. August 1953 schuf daraufhin der Gesetzgeber die Klasse der fahrerlaubnispflichtigen Kleinkrafträder, in die auch Fahrräder mit Hilfsmotor und Mopeds eingestuft wurden; die Reform ging später als „Lex Kreidler“ in die Verkehrsgeschichte ein.[4][5]
Um ein Kleinkraftrad fahren zu dürfen, galt die bestehende Fahrerlaubnisregelung von 1938: Fahrerlaubnis Klasse 4 und ein Mindestalter von 16 Jahren. Wenn der Führerschein Klasse 3 oder 4 vor dem 1. Dezember 1954 ausgestellt wurde, durften und dürfen bis heute Motorräder gefahren werden.[6]
1957, nach dem großen Zusammenbruch des Motorradmarktes, war die Klasse der Kleinkrafträder das letzte Refugium der großen deutschen Zweiradwerke Zündapp, Hercules, Kreidler und Maico, die hier eine marktbeherrschende Stellung innehatten.
1960er Jahre
Zum 1. August 1960 wurde die Führerscheinklasse neu aufgeteilt in:
Klasse 4: Krafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum.
Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder mit durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.
Für die Klassen 4 und 5 fielen die Reglementierungen zum Raddurchmesser und Tretkurbelradius weg. Damit wurde der Weg frei, motorradähnliche Kleinkrafträder zu entwickeln. Neben dem Begriff Moped für Kleinkrafträder mit 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, wurde der Begriff „Mokick“ für „Motor“ mit „Kickstarter“ etabliert. Die damalige Führerscheinklasse 3 (Kfz bis 7,5 t) beinhaltete sowohl die Klasse 5 (Moped/Mokick bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit) als auch die Klasse 4 (Kleinkrafträder bis 50 cm³). PKW-Fahrer benötigten für diese Fahrzeuge keine zusätzliche Fahrerlaubnis. 1962 wurde die Motorrad-Weltmeisterschaft, aufgrund der damaligen Popularität der Kleinkrafträder, auch auf die 50-cm³-Klasse ausgedehnt.
Das nicht mehr limitierte Gewicht der Kleinkrafträder führte zu einem Wettstreit in der Motorleistung. Anfang der 1960er Jahre lag das Leistungslimit der Fichtel und Sachs-Motoren bei 3,6 PS, beim Konkurrenten ILO über 4 PS. Ab Mitte der 1960er Jahre stieg die Leistung auf über 5 PS an.[7]
Am 1. Mai 1965 wurde unterhalb der Klasse 5, die Mofa-Klasse geschaffen. Ein einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bei einer Drehzahl von maximal 4.800 min−1, zulassungs- und führerscheinfrei.[8]
1970er Jahre (die „offenen“ Kleinkrafträder)
1970 führten die marktführenden Hersteller Hercules, Zündapp und Kreidler eine Marktabsprache hinsichtlich der Leistungsbegrenzung für die „offenen“ Kleinkrafträder durch, die auf 4,6 kW (6,25 PS) und 85 km/h Höchstgeschwindigkeit festgelegt wurde. Der Wettbewerb beschränkte sich in den 1970er Jahren damit vor allem darauf, die Fahrzeuge höherwertig auszustatten. Durch die stark gestiegenen Unfallzahlen, bedingt durch die unzureichende Fahrausausbildung der jugendlichen Fahrer, und der enormen Emissionsentwicklung der mischungsgeschmierten Hochleistungszweitakter reagierte der Gesetzgeber. Zuerst wurde zum 1. Januar 1976 die Helmtragepflicht für Motorräder und Kleinkrafträder über 40 km/h Höchstgeschwindigkeit eingeführt.[9] Seit 27. Juli 1978 waren nur Mofa bis 25 km/h von der Helmtragepflicht ausgenommen.[10] Für das Nichtbefolgen der Helmtragepflicht wurde zum 1. August 1980 ein Verwarnungsgeld eingeführt.[11][12] Die Unfallzahlen der „offenen“ Kleinkrafträder – für 1977 gab die Statistik der Kraftfahrtversicherer 198 Schadenfälle je 1000 bestehender Versicherungen aus,[13] führte 1980 zu einer Reform des Führerscheinrechts mit vorgeschriebener Fahrprüfung und einer Drehzahlbegrenzung der Motoren auf 6.000 min−1.
Diese Klasse der Kleinkrafträder alten Rechts gelten heute als Raritäten und zahlreiche Vereine und Interessengemeinschaften widmen sich diesem Hobby.
1980er Jahre
Am 1. April 1980 trat in der Bundesrepublik Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft, die Führerscheinklassen wurden wieder neu aufgeteilt.
Aus der alten Klasse 4 wurde die neue Klasse 1b: Die alte Klasse der offenen Kleinkrafträder wurde in die neue Klasse der Leichtkrafträder überführt.[14]
Aus der alten Klasse 5 wurde die neue Klasse 4: Der Begriff Kleinkraftrad und die alte Fahrerlaubnisklasse 4 ging nahtlos auf die bislang darunter liegenden Klasse 5 über, für die erstmals ab 1. Januar 1981 eine praktische Fahrprüfung gefordert wurde.[15]
Die Mofa-Klasse benötigte nun erstmals eine Mofa-Prüfbescheinigung, außer für Personen, vor dem 1. April 1965 geboren sind.[16]
Die Folgen:
Schon vor der Gesetzesänderung wurde der Kleinkraftrad-Markt von deutschen Herstellern zugunsten der Angebote von Mokick und Mofa umworben; weniger als 10 Prozent betrug der Anteil der „offenen“ Kleinkrafträder im 50 cm³ Hubraum-Bereich zum Jahresbeginn 1980.[17]
Die deutschen Hersteller verloren ihren Hauptmarkt, durch die unbezahlbaren Versicherungsprämien der offenen Klasse. Gerade drei Modelle (Hercules Ultra II, Kreidler RS-GS und Zündapp KS 50 wc) wurden 1980 von den Marktführern angeboten. Kreidler (1982) und Zündapp (1984) gingen in Konkurs; Hercules überlebte, hatte jedoch in der neuen Klasse der Leichtkrafträder gegen die wirtschaftlich optimierte japanische Konkurrenz, die den Hubraum ihrer 125er auf 80 cm³ und die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h zu reduzieren brauchte, keine Chance und hat heute unter dem Namen „Sachs“ einen verschwindend kleinen Marktanteil.
Mit dem Verschwinden sportlicher Kleinkrafträder aus dem öffentlichen Verkehr wurde 1983 auch die 50 cm³-Klasse der Motorrad-Weltmeisterschaft aufgelöst.
Der Markt für die neuen Kleinkrafträder (bis 40 km/h) fristete im folgenden ein Schattendasein, da Jugendliche eher den Führerschein für Leichtkrafträder erwarben.
Am 1. April 1986 wurde in der Klasse der Kleinkrafträder die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 auf 50 km/h angehoben.[18] Dies galt für Kleinkrafträder, die bis zum 31. Dezember 2001 zugelassen wurden.[19]
Motorroller 45 km/h (Yamaha Aerox)
Anfang der 1990er änderte sich der Markt, als vor allem koreanische und taiwanische Billighersteller begannen, den Weltmarkt mit preiswerten und modern gestalteten Motorrollern zu überschwemmen. Die Versicherungsprämien waren zuletzt stark gesunken und der extrem niedrige Kaufpreis dieser Roller sorgte für einen regelrechten „Boom“ unter Jugendlichen.
Die Situation heute
Am 1. Januar 2002 trat im Rahmen der Europäisierung eine Gesetzänderung in Kraft, welche die Höchstgeschwindigkeit der Kleinkrafträder von 50 km/h auf 45 km/h reduzierte. Im Prinzip gibt es zwei Bauarten: Roller und Mokick. Waren es in den 90er Jahren vor allem koreanische und taiwanische Produzenten, so überfluten heute Werke der Volksrepublik China den Markt mit Chinaroller, die vor allem in Baumärkten, Elektroläden und anderen Großmärkten angeboten werden.
DDR und Einigungsvertrag
DDR-Mokick Simson S51
DDR-Mokick Simson Sperber
DDR und Einigungsvertrag
In der DDR waren Kleinkrafträder ebenfalls auf 50 cm³ Hubraum beschränkt, für die ab Mitte 1963 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Da auf Autobahnen in der DDR eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h vorgeschrieben war, durften diese von Kleinkrafträdern befahren werden.
1966 erschien in der DDR ein „offenes“ Kleinkraftrad, der Simson Sperber. Ausstattung und Leistungsspitze fielen nüchterner aus als bei den westlichen Fahrzeugen der Zeit. Die spitz ausgelegte Motorcharakteristik verlangte nach hohen Drehzahlen. Als Besonderheit des Sperbers ist die aufwändige Ansaug- und Auspuffgeräuschdämpfung zu erwähnen, die in dieser Klasse nicht üblich war. Wegen der Höchstgeschwindigkeit von 75 km/h bedurfte es zu DDR-Zeiten eines Motorradführerscheins. Diese ungünstigen Bedingungen hatten erheblichen Anteil daran, dass sich der Sperber nicht nur im Export, sondern auch im Inland eher mäßig verkaufen ließ. 1972 wurde die Produktion zugunsten der Mokick-Fertigung gestoppt, womit die kurze Ära der offenen 50er in der DDR endete. Die Fahrerlaubnis zum Führen eines Mokicks konnte bereits im Alter von 15 Jahren erworben werden.
Das meistgebaute deutsche Kleinkraftrad ist die Simson S50/51, die von 1975-1989 in über 1,6 Millionen Einheiten hergestellt wurde.[20]
Gemäß dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“[21] als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.[22] Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen jedoch nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden, sodass den Simson-Kleinkrafträdern die Autobahn verwehrt ist.[23]
Versicherung
Die Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder haben stets eine Gültigkeit vom 1. März bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres. Damit die Gültigkeit von Kennzeichen von Kontrollbehörden schnell erkannt werden kann, ändert sich jedes Jahr die Schriftfarbe des Kennzeichens. Kleinkrafträder der Klasse 4 mussten von 1960 bis 1980 ein Kraftfahrzeugkennzeichen in der Größe 240 × 130 mm führen.[24] Damit verbunden war die regelmäßige Hauptuntersuchung von 24 Monaten.[25]
Autobahnbenutzung
Die Vorläufige Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung vom 14. Mai 1935 (RGBl. II. S. 421) sah in § 2 die Benutzung von „Kraftfahrbahnen nur von Kraftfahrzeugen“ vor. Kleinkrafträder waren damit nicht per se von der Autobahnbenutzung ausgeschlossen.[26] Mit Inkrafttreten der geänderten StVO zum 1. Januar 1954 wurde die Mindestgeschwindigkeit zum Befahren der Autobahn auf „mehr als 40 km/h“ festgelegt, sodass Kleinkrafträder mit höherer Geschwindigkeit diese befahren konnten. Ausgenommen waren nach der Altregelung bis 1954 Mopeds sowie generell Fahrräder mit Hilfsmotor. 1960, mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen, war nur das Kleinkraftrad ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zur Autobahnbenutzung freigegeben. Mit der StVO vom 16. November 1970 (BGBl I. 9233-1) trat zum 1. März 1971 die Mindestgeschwindigkeit von „mehr als 60 km/h“ bbH auf der Autobahn in Kraft. Damit waren nur „offene“ Kleinkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 4 mit Kraftfahrzeugkennzeichen berechtigt, die Autobahn zu benutzen, sofern deren Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h lag; die Über-60-km/h-Regelung gilt bis heute.[27]
Aktuelle Hersteller
Hier gelistet sind Hersteller von Kleinkrafträdern in klassischer Mokickbauform. Eine Auflistung der Hersteller von Motorrollern findet sich im entsprechenden Artikel.
Aprilia hat das Mokick „RS 50“ und „RX 50“ im Programm.
Betamotor hat das Mokick "RR 50" im Programm.
CPI Motor Company hat das Mokick „GTR“ im Programm.
Derbi aus Spanien bietet eine beträchtliche Auswahl an.
Di Blasi bietet ein Faltmoped als Elektro- und 50 cm³ Variante an.
Elmoto aus Deutschland, das ELMOTO HR2 ist ein 45 kg leichtes KKR mit Elektro-Radnabenantrieb und Lithium-Batterie
Gilera hat das Mokick „DNA“ im Programm.
Keeway aus China bietet neben dem Rollerprogramm ebenfalls einige Mokickmodelle an.
Peugeot hat das Moped „Vogue“ im Programm.
Rieju aus Spanien hat z. B. die sportlichen RS2 Varianten und die Enduro/Supermotos SMX, MRX, RRX, MRT im Angebot.
Sachs bietet die „MadAss“ an, die auch als Leichtkraftrad erhältlich ist.
Yamasaki ist ein Hersteller aus China der zahlreiche Varianten von Mokicks anbietet.
Siehe auch
Elektrorad
NSU Quickly
Mobylette
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Kleinkraftrad Garelli 50-RS-Elektronic (1973–1976)
Mokick Kreidler Mustang (III) (1980–1982)
Moped Tomos APN 4 (1973–1975)
Das „Kleinkraftrad“ ist die Umschreibung mehrerer unterschiedlicher Klassen und Bauweisen für motorisierte Zweiräder mit Beschränkungen bei Hubraum, Leistung und Höchstgeschwindigkeit. Die rechtliche Definition und die Verwendung des Begriffs, erstmals 1953, unterlag im Laufe der Zeit einigen Veränderungen. Der heutige amtliche Begriff in Deutschland ist: «Zweirädriges bzw. dreirädriges Kleinkraftrad nach EG-Fahrzeugklasse L1e und L2e».
In der Schweiz werden Mopeds ebenso wie die auf 45 km/h abgeriegelten Roller mit 50 cm³ – abgegrenzt von Motorrädern und Mofas – als eigene Fahrzeugkategorie angesehen, für das die Fahrberechtigung der Klasse F für „Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h“ absolviert werden muss. Der Begriff „Kleinkraftrad“ ist dort ungeläufig, weswegen dieser Artikel die Sicht in Deutschland beschreibt.
Dreirädriges Kleinkraftrad Piaggio Ape (1947–)
Bauarten
Zweirädriges Kleinkraftrad
Fahrrad mit Hilfsmotor
Mofa („Motor“ und „Fahrrad“)
Leichtmofa
Moped („Motor“ und „Pedale“)
Mokick („Motor“ und „Kickstarter“)
Motorroller
Dreirädriges Kleinkraftrad
Dreirädrige Kleinkrafträder dienen heute vor allem als Kleintransporter. Darunter fallen Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu:
45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu
4 kW bei Elektromotoren oder anderen Verbrennungsmotoren (u.a. Diesel).
Darunter werden heute Kleintransporter wie beispielsweise die Ape, Microcar oder Krankenfahrzeuge wie das Duo verstanden. Vierrädrige Quads fallen in die EG-Fahrzeugklasse der Leichtkraftfahrzeuge.
Führerschein
In Deutschland ist zum Führen eines Kleinkraftrades ein Führerschein der Klasse AM (EU-Führerschein) erforderlich, der grundsätzlich ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Durch die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde im Rahmen eines Modellversuchs in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Mindestalter auf 15 Jahre gesenkt. Der Erwerb der Führerscheinklassen A1, A2, A, B oder T schließt die Klasse AM mit ein. Vor dem 19. Januar 2013 hieß die entsprechende Führerscheinklasse M. In Österreich kann der Mopedausweis mit 15 Jahren erworben werden.
Geschichte
1923–1953
Bereits im Gesetz über den Verkehr von Kraftfahrzeugen von 3. Mai 1909 (§ 27) und im Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1923 (§ 41) wird das Kleinkraftrad erwähnt. Damals wurde das Kleinkraftrad über Reifendurchmesser und Leistung definiert: Über 40 cm Reifendurchmesser 0,7 PS, unter 40 cm 0,9 PS Steuernutzleistung.[1]
In den 1920er Jahren wurde durch DKW der Zweitaktmotor in kleineren Motorrädern etabliert und in den 1930er Jahren wurde, meist auf Basis des 98 cm³ Sachs-Motors oder des konkurrierenden ILO-Motors, das Kleinkraftrad als Einstieg in den Motorradmarkt populär. Kleinkrafträder durften ab dem 1. April 1928 einen Hubraum von 200 cm³ haben und mit dem Mindestalter von 16 Jahren führerschein- und steuerfrei gefahren werden.[2] Am 1. Januar 1938 wurden Kleinkrafträder fahrerlaubnispflichtig.[3]
Die Leistung der damaligen Kleinkrafträder lag bei etwa 2 bis 3 PS und die Höchstgeschwindigkeit bei 40 bis 50 km/h, bei einigen Spitzenmodellen der Kleinkrafträder darüber. Der Aufbau dieser Fahrzeuge war größtenteils noch sehr nah am Fahrrad. Eine „98er“ war damals die billigste Möglichkeit, sich der einsetzenden Massenmotorisierung anzuschließen.
Durch einen Beschluss des Alliierten Rates war es nach dem Zweiten Weltkrieg den deutschen Herstellern zunächst nicht erlaubt, Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 40 cm³ anzubieten. Ein Motortyp aus dieser Zeit (1948) ist beispielsweise der Victoria FM 38-Motor, für dessen Vermarktung die Victoria-Rekordmaschine gebaut wurde.
1953–1960
Am 1. Januar 1953 wurde in der neuen StVZO erstmals das Fahrrad mit Hilfsmotor gesetzlich definiert als Zweirad mit maximal 50 cm³ Hubraum und maximal 33 kg Gewicht. Des Weiteren wurden Tretkurbelradius und eine Mindestgröße der Räder festgelegt. Um nicht auf der wenig verkaufsfördernden Bezeichnung „Hilfsmotor“ festzusitzen, wurde ein Preisausschreiben für einen neuen Namen für diese Fahrzeugklasse veranstaltet. Auf der IFMA 1953 wurde der Gewinnername der Öffentlichkeit vorgestellt: Der Begriff Moped, (eine gängige schwedische Bezeichnung) zusammengefügt aus den Wörtern „Motor“ und „Pedale“. Trotz der Neuregelegung der StVZO vom 1. Januar 1953 und der untauglichen technischen Vorgabe für das Fahrrad mit Hilfsmotor (maximal 33 kg Leergewicht), entwickelte Kreidler ein Modell, das sich nicht an die gesetzliche Bestimmung hielt. Am 24. August 1953 schuf daraufhin der Gesetzgeber die Klasse der fahrerlaubnispflichtigen Kleinkrafträder, in die auch Fahrräder mit Hilfsmotor und Mopeds eingestuft wurden; die Reform ging später als „Lex Kreidler“ in die Verkehrsgeschichte ein.[4][5]
Um ein Kleinkraftrad fahren zu dürfen, galt die bestehende Fahrerlaubnisregelung von 1938: Fahrerlaubnis Klasse 4 und ein Mindestalter von 16 Jahren. Wenn der Führerschein Klasse 3 oder 4 vor dem 1. Dezember 1954 ausgestellt wurde, durften und dürfen bis heute Motorräder gefahren werden.[6]
1957, nach dem großen Zusammenbruch des Motorradmarktes, war die Klasse der Kleinkrafträder das letzte Refugium der großen deutschen Zweiradwerke Zündapp, Hercules, Kreidler und Maico, die hier eine marktbeherrschende Stellung innehatten.
1960er Jahre
Zum 1. August 1960 wurde die Führerscheinklasse neu aufgeteilt in:
Klasse 4: Krafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum.
Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder mit durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.
Für die Klassen 4 und 5 fielen die Reglementierungen zum Raddurchmesser und Tretkurbelradius weg. Damit wurde der Weg frei, motorradähnliche Kleinkrafträder zu entwickeln. Neben dem Begriff Moped für Kleinkrafträder mit 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, wurde der Begriff „Mokick“ für „Motor“ mit „Kickstarter“ etabliert. Die damalige Führerscheinklasse 3 (Kfz bis 7,5 t) beinhaltete sowohl die Klasse 5 (Moped/Mokick bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit) als auch die Klasse 4 (Kleinkrafträder bis 50 cm³). PKW-Fahrer benötigten für diese Fahrzeuge keine zusätzliche Fahrerlaubnis. 1962 wurde die Motorrad-Weltmeisterschaft, aufgrund der damaligen Popularität der Kleinkrafträder, auch auf die 50-cm³-Klasse ausgedehnt.
Das nicht mehr limitierte Gewicht der Kleinkrafträder führte zu einem Wettstreit in der Motorleistung. Anfang der 1960er Jahre lag das Leistungslimit der Fichtel und Sachs-Motoren bei 3,6 PS, beim Konkurrenten ILO über 4 PS. Ab Mitte der 1960er Jahre stieg die Leistung auf über 5 PS an.[7]
Am 1. Mai 1965 wurde unterhalb der Klasse 5, die Mofa-Klasse geschaffen. Ein einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bei einer Drehzahl von maximal 4.800 min−1, zulassungs- und führerscheinfrei.[8]
1970er Jahre (die „offenen“ Kleinkrafträder)
1970 führten die marktführenden Hersteller Hercules, Zündapp und Kreidler eine Marktabsprache hinsichtlich der Leistungsbegrenzung für die „offenen“ Kleinkrafträder durch, die auf 4,6 kW (6,25 PS) und 85 km/h Höchstgeschwindigkeit festgelegt wurde. Der Wettbewerb beschränkte sich in den 1970er Jahren damit vor allem darauf, die Fahrzeuge höherwertig auszustatten. Durch die stark gestiegenen Unfallzahlen, bedingt durch die unzureichende Fahrausausbildung der jugendlichen Fahrer, und der enormen Emissionsentwicklung der mischungsgeschmierten Hochleistungszweitakter reagierte der Gesetzgeber. Zuerst wurde zum 1. Januar 1976 die Helmtragepflicht für Motorräder und Kleinkrafträder über 40 km/h Höchstgeschwindigkeit eingeführt.[9] Seit 27. Juli 1978 waren nur Mofa bis 25 km/h von der Helmtragepflicht ausgenommen.[10] Für das Nichtbefolgen der Helmtragepflicht wurde zum 1. August 1980 ein Verwarnungsgeld eingeführt.[11][12] Die Unfallzahlen der „offenen“ Kleinkrafträder – für 1977 gab die Statistik der Kraftfahrtversicherer 198 Schadenfälle je 1000 bestehender Versicherungen aus,[13] führte 1980 zu einer Reform des Führerscheinrechts mit vorgeschriebener Fahrprüfung und einer Drehzahlbegrenzung der Motoren auf 6.000 min−1.
Diese Klasse der Kleinkrafträder alten Rechts gelten heute als Raritäten und zahlreiche Vereine und Interessengemeinschaften widmen sich diesem Hobby.
1980er Jahre
Am 1. April 1980 trat in der Bundesrepublik Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft, die Führerscheinklassen wurden wieder neu aufgeteilt.
Aus der alten Klasse 4 wurde die neue Klasse 1b: Die alte Klasse der offenen Kleinkrafträder wurde in die neue Klasse der Leichtkrafträder überführt.[14]
Aus der alten Klasse 5 wurde die neue Klasse 4: Der Begriff Kleinkraftrad und die alte Fahrerlaubnisklasse 4 ging nahtlos auf die bislang darunter liegenden Klasse 5 über, für die erstmals ab 1. Januar 1981 eine praktische Fahrprüfung gefordert wurde.[15]
Die Mofa-Klasse benötigte nun erstmals eine Mofa-Prüfbescheinigung, außer für Personen, vor dem 1. April 1965 geboren sind.[16]
Die Folgen:
Schon vor der Gesetzesänderung wurde der Kleinkraftrad-Markt von deutschen Herstellern zugunsten der Angebote von Mokick und Mofa umworben; weniger als 10 Prozent betrug der Anteil der „offenen“ Kleinkrafträder im 50 cm³ Hubraum-Bereich zum Jahresbeginn 1980.[17]
Die deutschen Hersteller verloren ihren Hauptmarkt, durch die unbezahlbaren Versicherungsprämien der offenen Klasse. Gerade drei Modelle (Hercules Ultra II, Kreidler RS-GS und Zündapp KS 50 wc) wurden 1980 von den Marktführern angeboten. Kreidler (1982) und Zündapp (1984) gingen in Konkurs; Hercules überlebte, hatte jedoch in der neuen Klasse der Leichtkrafträder gegen die wirtschaftlich optimierte japanische Konkurrenz, die den Hubraum ihrer 125er auf 80 cm³ und die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h zu reduzieren brauchte, keine Chance und hat heute unter dem Namen „Sachs“ einen verschwindend kleinen Marktanteil.
Mit dem Verschwinden sportlicher Kleinkrafträder aus dem öffentlichen Verkehr wurde 1983 auch die 50 cm³-Klasse der Motorrad-Weltmeisterschaft aufgelöst.
Der Markt für die neuen Kleinkrafträder (bis 40 km/h) fristete im folgenden ein Schattendasein, da Jugendliche eher den Führerschein für Leichtkrafträder erwarben.
Am 1. April 1986 wurde in der Klasse der Kleinkrafträder die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 auf 50 km/h angehoben.[18] Dies galt für Kleinkrafträder, die bis zum 31. Dezember 2001 zugelassen wurden.[19]
Motorroller 45 km/h (Yamaha Aerox)
Anfang der 1990er änderte sich der Markt, als vor allem koreanische und taiwanische Billighersteller begannen, den Weltmarkt mit preiswerten und modern gestalteten Motorrollern zu überschwemmen. Die Versicherungsprämien waren zuletzt stark gesunken und der extrem niedrige Kaufpreis dieser Roller sorgte für einen regelrechten „Boom“ unter Jugendlichen.
Die Situation heute
Am 1. Januar 2002 trat im Rahmen der Europäisierung eine Gesetzänderung in Kraft, welche die Höchstgeschwindigkeit der Kleinkrafträder von 50 km/h auf 45 km/h reduzierte. Im Prinzip gibt es zwei Bauarten: Roller und Mokick. Waren es in den 90er Jahren vor allem koreanische und taiwanische Produzenten, so überfluten heute Werke der Volksrepublik China den Markt mit Chinaroller, die vor allem in Baumärkten, Elektroläden und anderen Großmärkten angeboten werden.
DDR und Einigungsvertrag
DDR-Mokick Simson S51
DDR-Mokick Simson Sperber
DDR und Einigungsvertrag
In der DDR waren Kleinkrafträder ebenfalls auf 50 cm³ Hubraum beschränkt, für die ab Mitte 1963 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Da auf Autobahnen in der DDR eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h vorgeschrieben war, durften diese von Kleinkrafträdern befahren werden.
1966 erschien in der DDR ein „offenes“ Kleinkraftrad, der Simson Sperber. Ausstattung und Leistungsspitze fielen nüchterner aus als bei den westlichen Fahrzeugen der Zeit. Die spitz ausgelegte Motorcharakteristik verlangte nach hohen Drehzahlen. Als Besonderheit des Sperbers ist die aufwändige Ansaug- und Auspuffgeräuschdämpfung zu erwähnen, die in dieser Klasse nicht üblich war. Wegen der Höchstgeschwindigkeit von 75 km/h bedurfte es zu DDR-Zeiten eines Motorradführerscheins. Diese ungünstigen Bedingungen hatten erheblichen Anteil daran, dass sich der Sperber nicht nur im Export, sondern auch im Inland eher mäßig verkaufen ließ. 1972 wurde die Produktion zugunsten der Mokick-Fertigung gestoppt, womit die kurze Ära der offenen 50er in der DDR endete. Die Fahrerlaubnis zum Führen eines Mokicks konnte bereits im Alter von 15 Jahren erworben werden.
Das meistgebaute deutsche Kleinkraftrad ist die Simson S50/51, die von 1975-1989 in über 1,6 Millionen Einheiten hergestellt wurde.[20]
Gemäß dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“[21] als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.[22] Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen jedoch nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden, sodass den Simson-Kleinkrafträdern die Autobahn verwehrt ist.[23]
Versicherung
Die Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder haben stets eine Gültigkeit vom 1. März bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres. Damit die Gültigkeit von Kennzeichen von Kontrollbehörden schnell erkannt werden kann, ändert sich jedes Jahr die Schriftfarbe des Kennzeichens. Kleinkrafträder der Klasse 4 mussten von 1960 bis 1980 ein Kraftfahrzeugkennzeichen in der Größe 240 × 130 mm führen.[24] Damit verbunden war die regelmäßige Hauptuntersuchung von 24 Monaten.[25]
Autobahnbenutzung
Die Vorläufige Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung vom 14. Mai 1935 (RGBl. II. S. 421) sah in § 2 die Benutzung von „Kraftfahrbahnen nur von Kraftfahrzeugen“ vor. Kleinkrafträder waren damit nicht per se von der Autobahnbenutzung ausgeschlossen.[26] Mit Inkrafttreten der geänderten StVO zum 1. Januar 1954 wurde die Mindestgeschwindigkeit zum Befahren der Autobahn auf „mehr als 40 km/h“ festgelegt, sodass Kleinkrafträder mit höherer Geschwindigkeit diese befahren konnten. Ausgenommen waren nach der Altregelung bis 1954 Mopeds sowie generell Fahrräder mit Hilfsmotor. 1960, mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen, war nur das Kleinkraftrad ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zur Autobahnbenutzung freigegeben. Mit der StVO vom 16. November 1970 (BGBl I. 9233-1) trat zum 1. März 1971 die Mindestgeschwindigkeit von „mehr als 60 km/h“ bbH auf der Autobahn in Kraft. Damit waren nur „offene“ Kleinkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 4 mit Kraftfahrzeugkennzeichen berechtigt, die Autobahn zu benutzen, sofern deren Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h lag; die Über-60-km/h-Regelung gilt bis heute.[27]
Aktuelle Hersteller
Hier gelistet sind Hersteller von Kleinkrafträdern in klassischer Mokickbauform. Eine Auflistung der Hersteller von Motorrollern findet sich im entsprechenden Artikel.
Aprilia hat das Mokick „RS 50“ und „RX 50“ im Programm.
Betamotor hat das Mokick "RR 50" im Programm.
CPI Motor Company hat das Mokick „GTR“ im Programm.
Derbi aus Spanien bietet eine beträchtliche Auswahl an.
Di Blasi bietet ein Faltmoped als Elektro- und 50 cm³ Variante an.
Elmoto aus Deutschland, das ELMOTO HR2 ist ein 45 kg leichtes KKR mit Elektro-Radnabenantrieb und Lithium-Batterie
Gilera hat das Mokick „DNA“ im Programm.
Keeway aus China bietet neben dem Rollerprogramm ebenfalls einige Mokickmodelle an.
Peugeot hat das Moped „Vogue“ im Programm.
Rieju aus Spanien hat z. B. die sportlichen RS2 Varianten und die Enduro/Supermotos SMX, MRX, RRX, MRT im Angebot.
Sachs bietet die „MadAss“ an, die auch als Leichtkraftrad erhältlich ist.
Yamasaki ist ein Hersteller aus China der zahlreiche Varianten von Mokicks anbietet.
Siehe auch
Elektrorad
NSU Quickly
Mobylette
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