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Die Truppendienstgerichte

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Die Truppendienstgerichte Empty Die Truppendienstgerichte

Beitrag  Andy Mi Mai 13, 2015 10:55 pm

Die Truppendienstgerichte entscheiden als erstinstanzliche Bundesgerichte in den ihnen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung zugewiesenen Rechtssachen aus dem Bereich der Bundeswehr.

Gegenwärtig gibt es in Deutschland das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. Das Truppendienstgericht Mitte mit Sitz in Koblenz wurde 1992 aufgelöst.

Das Truppendienstgericht Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Das Truppendienstgericht Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, im Regierungsbezirk Köln, in Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Thüringen sowie im Ausland; es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden. Das Truppendienstgericht Nord hat neben den beiden Kammern am Sitz in Münster weitere auswärtige Kammern in Hamburg (3., 4.), Potsdam (5., 6.) und Koblenz (7., derzeit unbesetzt). Das Truppendienstgericht Süd hat neben den beiden Kammern am Sitz in München weitere auswärtige Kammern in Koblenz (3., 4.), Erfurt (5., 6.) und Potsdam (7., derzeit unbesetzt). Die vormaligen auswärtigen Kammern in Oldenburg, Kassel und Regensburg sind mit Wirkung vom 1. Juli 2006 und die vormaligen auswärtigen Kammern in Hannover und Karlsruhe mit Wirkung vom 1. September 2012 aufgelöst worden.

Rechtsgrundlage für die Errichtung der Truppendienstgerichte und ihrer auswärtigen Kammern ist § 69 Abs. 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten (PDF; 26 kB) vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262 – Inkrafttreten: 1. Juli 2006) und der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (PDF; 29 kB) vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714 – Inkrafttreten: 1. September 2012).

Die Truppendienstgerichte gehören zum Organisationsbereich Rechtspflege des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie fungieren als Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten. Regelmäßig verhandeln sie in der Besetzung mit einem zivilen Berufsrichter und zwei Soldaten als ehrenamtlichen Richtern; dabei muss einer der Soldaten der Dienstgradgruppe des angeschuldigten bzw. beschwerdeführenden Soldaten angehören.

Äquivalente Wehrstrafgerichte dürfen gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 2 GG Gerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht; zuständig sind vielmehr die ordentlichen Gerichte.

Da die Truppendienstgerichte Disziplinargerichte sind, kann es vorkommen, dass ein Fall wegen einer Straftat sowohl vor einem ordentlichen Gericht als auch wegen gleichzeitigen Verstoßes gegen soldatische Pflichten vor dem Truppendienstgericht verhandelt wird. Kommt es dabei zu einer zweifachen Verurteilung, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zur Vergeltung und Prävention erfolgt, während das Verfahren vor dem Truppendienstgericht in erster Linie erzieherischen Zwecken dient.

Soweit die Entscheidungen der Truppendienstgerichte mit Rechtsmitteln angefochten werden können, entscheiden hierüber die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Truppendienstgerichte 240px-Bundesadler_Bundesorgane.svg

Deutsche Bundesgerichte

Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht

Ordentliche Gerichtsbarkeit: Bundesgerichtshof | Bundespatentgericht

Arbeitsgerichtsbarkeit: Bundesarbeitsgericht

Finanzgerichtsbarkeit: Bundesfinanzhof

Sozialgerichtsbarkeit: Bundessozialgericht

Verwaltungsgerichtsbarkeit: Bundesverwaltungsgericht | Truppendienstgerichte Nord / Süd

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle - literatur & Einzelnachweise
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