Das Judenregal
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Das Judenregal
Das Judenregal war ein mittelalterliches königliches Hoheitsrecht (Regal). Dieses stellte im Heiligen Römischen Reich die Juden als „Schutzjuden“ gegen Bezahlung von Gebühren unter den Schutz des Kaisers.
Der Königsfrieden, unter den unterschiedlichste Personen gestellt werden konnten, war von alters her eine Einkunftsquelle für die königlichen Kassen. Juden spielten dabei eine herausragende Rolle. Schon in der Karolingerzeit wurden die Juden gegen Zahlung eines Schutzzinses unter königlichen Schutz gestellt und erhielten dafür Zollbefreiungen und vereinzelte königliche Privilegien. Die Karolinger unterschieden verschiedene Statusgruppen von Juden, die aber nicht als Leibeigene angesehen wurden. Im Wormser Privileg von 1090 erneuerten und verbesserten die Salier den Judenschutz und unterstellten sie der königlichen Kammer. Friedrich II. unterstellte sich 1236 alle Juden reichsweit als königliche „Kammerknechte“ und gewährte ihnen Schutz vor Verfolgungen gegen die Zahlung von Schutzgeldern. Mit dieser rechtlichen Konstruktion knüpfte er an den Begriff der Regalien an. Unter Rudolf von Habsburg wurde das Judenregal als königliche Leibeigenschaft interpretiert, woraus sich das Recht ableitete, Juden ggf. entschädigungslos zu enteignen. Seit dem Interregnum verlieh der König das Judenregal an die emporkommenden deutschen Territorialfürsten. Karl IV. schützte zwar die Juden in seinem eigenen Hausmachtbereich, tat jedoch nichts zu ihrem Schutz auf Reichsebene. In der Goldenen Bulle übertrug er dann 1356 das Judenregal auf die Kurfürsten. Aus der ursprünglich persönlichen Bindung an den Kaiser wurde nun eine verkäufliche Ware, die auch verliehen und beliehen werden konnte. Aus dem Schutzinstrument wurde das Gegenteil: aus aktiven "Teilnehmern am wirtschaftlichen Geschehen" wurden "Objekte. der Wirtschaftspolitik", deren Duldung von den wirtschaftlichen Interessen des Inhabers des Judenregals abhing.[1]
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Der Königsfrieden, unter den unterschiedlichste Personen gestellt werden konnten, war von alters her eine Einkunftsquelle für die königlichen Kassen. Juden spielten dabei eine herausragende Rolle. Schon in der Karolingerzeit wurden die Juden gegen Zahlung eines Schutzzinses unter königlichen Schutz gestellt und erhielten dafür Zollbefreiungen und vereinzelte königliche Privilegien. Die Karolinger unterschieden verschiedene Statusgruppen von Juden, die aber nicht als Leibeigene angesehen wurden. Im Wormser Privileg von 1090 erneuerten und verbesserten die Salier den Judenschutz und unterstellten sie der königlichen Kammer. Friedrich II. unterstellte sich 1236 alle Juden reichsweit als königliche „Kammerknechte“ und gewährte ihnen Schutz vor Verfolgungen gegen die Zahlung von Schutzgeldern. Mit dieser rechtlichen Konstruktion knüpfte er an den Begriff der Regalien an. Unter Rudolf von Habsburg wurde das Judenregal als königliche Leibeigenschaft interpretiert, woraus sich das Recht ableitete, Juden ggf. entschädigungslos zu enteignen. Seit dem Interregnum verlieh der König das Judenregal an die emporkommenden deutschen Territorialfürsten. Karl IV. schützte zwar die Juden in seinem eigenen Hausmachtbereich, tat jedoch nichts zu ihrem Schutz auf Reichsebene. In der Goldenen Bulle übertrug er dann 1356 das Judenregal auf die Kurfürsten. Aus der ursprünglich persönlichen Bindung an den Kaiser wurde nun eine verkäufliche Ware, die auch verliehen und beliehen werden konnte. Aus dem Schutzinstrument wurde das Gegenteil: aus aktiven "Teilnehmern am wirtschaftlichen Geschehen" wurden "Objekte. der Wirtschaftspolitik", deren Duldung von den wirtschaftlichen Interessen des Inhabers des Judenregals abhing.[1]
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