Die Gastungspflicht
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Die Gastungspflicht
Gastungspflicht bezeichnet die im Mittelalter bestehende Verpflichtung, durchreisenden Angehörigen des königlichen Hofes („Königsgastung“), der kirchlichen oder der Territorialherrschaft Unterkunft zu gewähren bzw. dem Anspruch auf diese, nämlich die Gastung, zu genügen. Gegenstück zur Gastungspflicht ist das Herbergsrecht.
Die Gastungspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem mittelalterlichen Reisekönigtum. Da die Herrschaft in aller Regel nicht über eine feste Residenz verfügte, sondern die herrschaftlichen Angelegenheiten vor Ort regelte/regeln musste, war es von großer Bedeutung, Unterkunft und Sicherheit der durchreisenden Herrschaft und ihres Gefolges zu gewährleisten.
Die Gastungspflicht betraf u.a. bischöfliche Einrichtungen, Klöster, Städte und Burgen. Das Verweigern der Gastungspflicht war ein schwer geahndetes Vergehen.
Die Gastungspflicht wurde in der Zeit des Spätmittelalters von Städten und Landesherren zunehmend als Druckmittel gegenüber dem zusehends politisch schwächer werdenden Königtum eingesetzt.
Die jüdische Bevölkerung war von der Gastungspflicht in aller Regel ausgenommen.
Die Begriffe Gastung bzw. Gastungspflicht sind enger als der Begriff servitium, der auch andere Leistungen umfasst.[1]
Siehe auch
Fodrum regale
Hospitium
Prokuration
Königsdienst (=servitium regis)
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Die Gastungspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem mittelalterlichen Reisekönigtum. Da die Herrschaft in aller Regel nicht über eine feste Residenz verfügte, sondern die herrschaftlichen Angelegenheiten vor Ort regelte/regeln musste, war es von großer Bedeutung, Unterkunft und Sicherheit der durchreisenden Herrschaft und ihres Gefolges zu gewährleisten.
Die Gastungspflicht betraf u.a. bischöfliche Einrichtungen, Klöster, Städte und Burgen. Das Verweigern der Gastungspflicht war ein schwer geahndetes Vergehen.
Die Gastungspflicht wurde in der Zeit des Spätmittelalters von Städten und Landesherren zunehmend als Druckmittel gegenüber dem zusehends politisch schwächer werdenden Königtum eingesetzt.
Die jüdische Bevölkerung war von der Gastungspflicht in aller Regel ausgenommen.
Die Begriffe Gastung bzw. Gastungspflicht sind enger als der Begriff servitium, der auch andere Leistungen umfasst.[1]
Siehe auch
Fodrum regale
Hospitium
Prokuration
Königsdienst (=servitium regis)
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